Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „wirtschaftliche Bedeutsamkeit“ ist auch nach den Änderungen der §§ 64 Abs. 3, 67a AO und § 23a Abs. 2 UStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl. I 2007 S. 2332; Anhebung der Besteuerungsgrenze und Zweckbetriebsgrenze, sowie der Grenze für den pauschalen Vorsteuerabzug auf einheitlich 35.000 €) bisher weiterhin von der Umsatzgrenze in Höhe von 30.678 € auszugehen (vgl. R 6 Abs. 5 KStR 2004 und Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 3 UStAE). Für Zwecke der Umsatzsteuer hat der BFH mit Urteil vom 17.03.2010, BFH/NV 2010, 2359, entschieden, dass es für die Unternehmereigenschaft einer jPdöR – im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG - weder auf das Merkmal der Einrichtung ankomme, noch sei entscheidend, dass die wirtschaftliche Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebe und bestimmte Umsatzgrenzen überschreite. Diese Rechtsprechung hat allerdings keine Auswirkung auf die Frage, ob aus körperschaftsteuerlicher Sicht ein BgA vorliegt. 8.6 Selbstversorgungsbetriebe Unter Selbstversorgungsbetrieben werden solche Betriebe verstanden, die ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich für den eigenen Hoheitsbereich oder für andere BgA der eigenen Trägerkörperschaft erbringen. Leistungen, die ausschließlich innerhalb der jeweiligen jPdöR erbracht werden, begründen, gleichgültig ob sie ihrem Charakter nach eine wirtschaftliche Betätigung darstellen oder nicht, auch dann innerhalb der jeweiligen jPdöR keinen BgA, wenn zwischen den Selbstversorgungsbetrieben (z.B. Eigenbetrieben) und ihrer Trägerkörperschaft betriebswirtschaftlich abgerechnet wird. Denn die Annahme eines BgA ist u. a. von seiner wirtschaftlichen Bedeutsamkeit abhängig, die regelmäßig nach den Umsätzen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (vgl. R 6 Abs. 5 KStR 2004) bestimmt wird. Umsätze innerhalb einer jPdöR erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht und sind daher bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit gegeben ist, nicht zu berücksichtigen. Soweit jedoch zwischen mehreren bereits aus anderen Gründen bestehenden BgA innerhalb derselben jPdöR Leistungen erbracht werden, sind grds. die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Umsatzsteuerlich liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor. 8.7 Abgrenzung BgA zur hoheitlichen Tätigkeit Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG sind Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), keine BgA der jPdöR. Was im Einzelnen den Begriff eines Hoheitsbetriebes ausmacht, ist gesetzlich nicht normiert und unterliegt einem ständigen Wandel aufgrund von Veränderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit einer jPdöR überwiegend der Ausübung hoheitlicher Gewalt dient, ist darauf abzustellen, inwieweit eine aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung ihrer Art nach einheitlich als hoheitlich zu beurteilende Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder der Erzielung von Einnahmen und damit wirtschaftlichen Interessen der jPdöR - 26 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts dient. Wird die Tätigkeit vorrangig ausgeübt, um Einnahmen zu erzielen, und dienen vorhandene Zwangs- oder Monopolrechte vorrangig auch dazu, die jPdöR vor Konkurrenz zu schützen und ihr die Einnahmen aus der Tätigkeit zu sichern, dient die Tätigkeit nicht mehr überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt. Anders ist es, wenn die Erzielung von Einnahmen nur ein Nebenzweck der Tätigkeit ist (vgl. BFH vom 23.10.1996, BStBl II 1997 S. 139). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung und Richtlinienregelung (R 9 Abs. 1 KStR 2004) sind unter Ausübung öffentlich-rechtlicher Gewalt Tätigkeiten zu verstehen, die der jPdöR eigentümlich und vorbehalten sind, aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen, vgl. BFH vom 21.11.1967, BStBl II 1968 S. 218. Ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Hoheitsbetriebes ist, dass der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung zur Annahme der Leistung verpflichtet ist (z.B. Schlachthöfe in Gemeinden mit Schlachtzwang, Anstalten zur Straßenreinigung). Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist allerdings insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit ausübt, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Dann bewegt sich auch die jPdöR in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. BFH vom 25.01.2005, BStBl II 2005 S. 501 m.w.N.). Beachte: Dass die gesetzliche Zuweisung von Pflichtaufgaben kein Entscheidungskriterium für die Annahme eines Hoheitsbetriebes ist, hat der BFH auch bereits mit Urteilen vom 30.06.1988, BStBl II 1988 S. 218, vom 21.09.1989, BStBl II 1989 S. 95, vom 29.10.2008, BStBl II 2009 S. 1022, und zuletzt vom 03.02.2010, BStBl II 2010 S. 502 deutlich gemacht. Entscheidend sei, ob eine (ggf. gesetzlich zugewiesene) Aufgabe durch Einschaltung in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verwirklicht werde, sog. Wettbewerbs- bzw. Konkurrenztätigkeit. Es sei dann unerheblich, ob die Einnahmen, die die jPdöR durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrages erhoben werden, vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1996, BStBl II 1997 S. 139. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung der privaten Wirtschaft müsse im konkreten Einzelfall nicht tatsächlich vorliegen. Ausreichend sei vielmehr, dass dieselbe Tätigkeit auch von privaten Unternehmern wahrgenommen werden könne, der BgA mithin in einem potentiellen Wettbewerb zur Privatwirtschaft stehe. Die Prüfung der (potentiellen) Wettbewerbssituation ist nach der Rechtsprechung des BFH vom 29.10.2008, BStBl II 2009 S. 1022, nicht auf das einzelne Bundesland beschränkt. In dem Urteilsfall ging es um die Frage, ob der Betrieb eines Krematoriums durch eine jPdöR zur Annahme eines BgA führt oder ob es sich um einen Hoheitsbetrieb der Trägerkörperschaft handelt. Nach Auffassung des BFH führt eine Tätigkeit selbst dann zur Annahme eines BgA, wenn diese durch landesrechtliche Vorschriften in einem einzelnen Bundesland ausschließlich der - 27 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Für das Vorliegen <strong>des</strong> Tatbestandsmerkmals „wirtschaftliche Bedeutsamkeit“ ist auch nach<br />

den Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> §§ 64 Abs. 3, 67a AO und § 23a Abs. 2 UStG durch das Gesetz zur weiteren<br />

Stärkung <strong>des</strong> bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl. I 2007 S. 2332;<br />

Anhebung <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong>sgrenze und Zweckbetriebsgrenze, sowie <strong>der</strong> Grenze für den pauschalen<br />

Vorsteuerabzug auf einheitlich 35.000 €) bisher weiterhin von <strong>der</strong> Umsatzgrenze in<br />

Höhe von 30.678 € auszugehen (vgl. R 6 Abs. 5 KStR 2004 und Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 3<br />

UStAE).<br />

Für Zwecke <strong>der</strong> Umsatzsteuer hat <strong>der</strong> BFH mit Urteil vom 17.03.2010, BFH/NV 2010, 2359,<br />

entschieden, dass es für die Unternehmereigenschaft einer jPdöR – im Gegensatz zu § 4 Abs.<br />

1 Satz 1 KStG - we<strong>der</strong> auf das Merkmal <strong>der</strong> Einrichtung ankomme, noch sei entscheidend,<br />

dass die wirtschaftliche Tätigkeit sich innerhalb <strong>der</strong> Gesamtbetätigung <strong>der</strong> jPdöR wirtschaftlich<br />

heraushebe und bestimmte Umsatzgrenzen überschreite. Diese <strong>Rechts</strong>prechung hat allerdings<br />

keine Auswirkung auf die Frage, ob aus körperschaftsteuerlicher Sicht ein BgA vorliegt.<br />

8.6 Selbstversorgungsbetriebe<br />

Unter Selbstversorgungsbetrieben werden solche Betriebe verstanden, die ihre Lieferungen<br />

und Leistungen ausschließlich für den eigenen Hoheitsbereich o<strong>der</strong> für an<strong>der</strong>e BgA <strong>der</strong> eigenen<br />

Trägerkörperschaft erbringen.<br />

Leistungen, die ausschließlich innerhalb <strong>der</strong> jeweiligen jPdöR erbracht werden, begründen,<br />

gleichgültig ob sie ihrem Charakter nach eine wirtschaftliche Betätigung darstellen o<strong>der</strong> nicht,<br />

auch dann innerhalb <strong>der</strong> jeweiligen jPdöR keinen BgA, wenn zwischen den Selbstversorgungsbetrieben<br />

(z.B. Eigenbetrieben) und ihrer Trägerkörperschaft betriebswirtschaftlich abgerechnet<br />

wird. Denn die Annahme eines BgA ist u. a. von seiner wirtschaftlichen Bedeutsamkeit<br />

abhängig, die regelmäßig nach den Umsätzen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (vgl. R 6<br />

Abs. 5 KStR 2004) bestimmt wird. Umsätze innerhalb einer jPdöR erfüllen die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht und sind daher bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob eine wirtschaftlich<br />

bedeutsame Tätigkeit gegeben ist, nicht zu berücksichtigen.<br />

Soweit jedoch zwischen mehreren bereits aus an<strong>der</strong>en Gründen bestehenden BgA innerhalb<br />

<strong>der</strong>selben jPdöR Leistungen erbracht werden, sind grds. die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen<br />

zu ziehen. Umsatzsteuerlich liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor.<br />

8.7 Abgrenzung BgA zur hoheitlichen Tätigkeit<br />

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG sind Betriebe, die überwiegend <strong>der</strong> Ausübung öffentlicher Gewalt<br />

dienen (Hoheitsbetriebe), keine BgA <strong>der</strong> jPdöR. Was im Einzelnen den Begriff eines<br />

Hoheitsbetriebes ausmacht, ist gesetzlich nicht normiert und unterliegt einem ständigen Wandel<br />

aufgrund von Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse.<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung, ob eine Tätigkeit einer jPdöR überwiegend <strong>der</strong> Ausübung hoheitlicher Gewalt<br />

dient, ist darauf abzustellen, inwieweit eine aufgrund <strong>der</strong> rechtlichen Ausgestaltung ihrer<br />

Art nach einheitlich als hoheitlich zu beurteilende Tätigkeit <strong>der</strong> Erfüllung öffentlicher<br />

Aufgaben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erzielung von Einnahmen und damit wirtschaftlichen Interessen <strong>der</strong> jPdöR<br />

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