20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

<br />

<br />

Intensität <strong>des</strong> Tätigwerdens,<br />

Unterhalten eines Geschäftslokals.<br />

8.4 Einnahmeerzielungsabsicht<br />

Zur Annahme eines BgA for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Gesetzgeber im § 4 Abs. 1 KStG im Gegensatz zu den<br />

gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG keine Gewinnerzielungsabsicht son<strong>der</strong>n lediglich<br />

eine Einnahmeerzielungsabsicht. Diese Einnahmeerzielungsabsicht muss nicht Hauptzweck<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Betätigung sein. Ausreichend ist, wenn sie als Nebenzweck „in Kauf genommen”<br />

wird. Aus diesem Grunde liegt selbst dann ein BgA vor, wenn die Leistungen zum<br />

Selbstkostenpreis erbracht werden. Dass auch für einen dauerdefizitären BgA ein Einkommen<br />

zu ermitteln ist, stellt § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. <strong>des</strong> JStG 2009 (BGBl. I 2008 S. 2794)<br />

klar.<br />

8.5 Wirtschaftliche Bedeutsamkeit<br />

Die von <strong>der</strong> jPdöR ausgeübte Tätigkeit muss sich innerhalb <strong>der</strong> Gesamtbetätigung wirtschaftlich<br />

herausheben; sie muss von einigem Gewicht sein, R 6 Abs. 5 KStR 2004.<br />

Der Richtliniengeber indiziert bei einem Jahresumsatz von 30.678,- € die wirtschaftliche Bedeutsamkeit<br />

(vgl. aber Urteil <strong>des</strong> FG Rheinland-Pfalz vom 18.07.1997, 3 K 2226/93: BgA<br />

auch beim Unterschreiten <strong>der</strong> 30.678,- €-Grenze angenommen).<br />

Es reicht daher aus, wenn <strong>der</strong> Umsatz auch nur in einem Jahr einmalig die 30.678,- €-Grenze<br />

übersteigt. In den Jahren, in denen die Jahresumsatzgrenze nicht überschritten wird, greift die<br />

Finanzverwaltung von sich aus den Fall nicht auf.<br />

Im Einzelfall kann auch bei einem Unterschreiten <strong>der</strong> 30.678,- €-Grenze eine wirtschaftliche<br />

Bedeutsamkeit angenommen werden, wenn beson<strong>der</strong>e Gründe (z.B. bestehende Wettbewerbssituation<br />

zu Privatanbietern) von den jPdöR, z.B. den Kommunen, vorgetragen werden, vgl.<br />

FG Düsseldorf vom 29.09.1999, 5 K 1480/96 U, veröffentlicht in UVR 2000 S. 262. Das bedeutet,<br />

dass in diesen Fällen zu prüfen ist, ob ein wettbewerbsrelevanter Markt für die einschlägige<br />

Tätigkeit überhaupt besteht. Die jPdöR hat in diesen Fällen nachzuweisen o<strong>der</strong><br />

glaubhaft zu machen, dass sie sich in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befindet, in<br />

<strong>der</strong> sie Wettbewerbsnachteile erleiden würde, wenn ihre Tätigkeit nicht als BgA behandelt<br />

würde. Aus dem genauen Wortlaut <strong>der</strong> Richtlinie („unmittelbar in Wettbewerb tritt“) ergibt<br />

sich, dass – entgegen den Grundsätzen bei <strong>der</strong> Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten von <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong>, bei <strong>der</strong> potentieller Wettbewerb<br />

für den Ausschluss <strong>der</strong> Hoheitlichkeit ausreicht, vgl. BFH-Urteil vom 30.06.1988,<br />

BStBl II 1988 S. 910 - nach dem eindeutigen Wortlaut <strong>der</strong> R 6 Abs. 5 Satz 5 KStR 2004 nur<br />

eine von <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> Person <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> nachgewiesene unmittelbare Wettbewerbssituation<br />

zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art unterhalb <strong>der</strong> Gewichtigkeitsgrenze<br />

von 30.678 € führen kann.<br />

Zu beachten bleibt jedoch, dass neben <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutsamkeit zwingend eine<br />

selbständige Einrichtung i.S.v. R 6 Abs. 2 und 4 KStR 2004 gegeben sein muss.<br />

Die Verwaltung hat sich durch die Grenze von 30.678 € gebunden – sie darf von sich aus bei<br />

Unterschreiten auch dann keinen BgA annehmen, wenn tatsächlich Wettbewerb gegeben ist.<br />

- 25 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!