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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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OFD Münster<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Hinweise zum VZ 2009:<br />

Da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, auf die § 8 Abs. 9 KStG anzuwenden ist, ist<br />

zunächst in Zeile 10a <strong>des</strong> Vordrucks „KSt 1 A“ die Kz 11.68 mit dem Wert 1 anzuweisen.<br />

Gem. § 8 Abs. 9 Satz 2 KStG ist <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte für jede Sparte geson<strong>der</strong>t zu<br />

ermitteln. Ein negativer Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte einer an<strong>der</strong>en Sparte ausgeglichen o<strong>der</strong> nach Maßgabe <strong>des</strong> §<br />

10d EStG abgezogen werden (§ 8 Abs. 9 Satz 4 KStG). Die Ermittlung <strong>der</strong> einzelnen Gesamtbeträge<br />

<strong>der</strong> Einkünfte erfolgt personell in den Zeilen 2 - 12 <strong>des</strong> Vordrucks „Anlage Spartentrennung<br />

/ Anlage ÖHK“. Im Beispielsfall dürfen die Verluste <strong>der</strong> Sparten 1, 2 und 3 nicht<br />

mit dem positiven Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte <strong>der</strong> Sparte 4 verrechnet werden. Diese Verrechnung<br />

wird durch die Eintragung <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> negativen Gesamtbeträge <strong>der</strong> Einkünfte i.<br />

H. v. 90 in die Kz 15.75 (Zeile 68 <strong>des</strong> Vordrucks KSt 1 A) unterbunden. Die Kz 15.75 ist<br />

immer in Verbindung mit <strong>der</strong> Kz 11.68 anzuweisen; ggf. ist <strong>der</strong> Wert "0" einzutragen.<br />

Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich, da die GmbH erst in 2009 gegründet wurde. Dementsprechend<br />

besteht auch kein verbleiben<strong>der</strong> Verlustvortrag zum 31.12.2008.<br />

Die Verlustvorträge, die in Zeile 28 <strong>der</strong> Anlage ÖHK ermittelt wurden, sind personell mit<br />

dem "Bescheid über die geson<strong>der</strong>te Feststellung <strong>des</strong> verbleibenden Verlustvortrags in den<br />

Fällen <strong>des</strong> § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2009" (KSt 10 / 11 F) gem. § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG<br />

festzustellen. Die Anlagen ÖHK und Spartenübersicht sind dem Bescheid immer beizufügen,<br />

auch wenn sich keine Abweichungen zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Steuerpflichtigen eingereichten Anlage<br />

ergeben. Für die Akten ist <strong>der</strong> "Berechnungsbogen über die geson<strong>der</strong>te Feststellung <strong>des</strong> verbleibenden<br />

Verlustvortrags in den Fällen <strong>des</strong> § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2009" mit <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Verfügung auszufüllen.<br />

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