Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Dieser Gedanke liegt insoweit noch dem heutigen Körperschaftsteuerrecht zugrunde, als dass alle Betriebe der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer zu unterwerfen sind, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebes bieten. Als Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG ist daher jede nachhaltige und selbständige Tätigkeit zu verstehen, die sich als wettbewerbsrelevante Tätigkeit von den übrigen Aufgaben der jPdöR abgrenzen lässt. Bei einem Jahresumsatz von über 130.000 € wird die Annahme einer solchen Einrichtung indiziert, vgl. R 6 Abs. 4 KStR 2004, Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 3 UStAE. Liegt tatsächlich eine eigene Einrichtung vor, so ist die Grenze von 130.000 € unerheblich. Merkmale für eine wirtschaftliche Selbständigkeit einer Einrichtung können sein: organisatorische Einheit (z.B. Institute an Universitäten; Ämter von Gemeinden…) gesonderte Geschäftsleitung, getrennte Buchführung, gesondert geführter Haushalt. Es handelt sich dabei um einzelne Merkmale, die nicht alle gleichzeitig erfüllt sein müssen. Ist nach dem äußeren Bild davon auszugehen, dass eine eigenständige Einrichtung vorliegt, können einzelne Merkmale nicht gegeben sein. Ein Eigenbetrieb bzw. eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung einer Stadt ist immer eine Einrichtung im Sinne des § 4 KStG. Der BFH hat in seinem Urteil vom 03.02.2010, BStBl II 2010 S. 502, dem Begriff der „Einrichtung“ in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 14.04.1983, BStBl II 1983 S. 491) eine tätigkeitsbezogene Betrachtung zugemessen. Für die Annahme einer Einrichtung sei eine organisatorisch verselbständigte Abteilung nicht notwendig. Die Einbeziehung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einen überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Betrieb schließe es nicht aus, die einbezogene Tätigkeit gesondert zu beurteilen und als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden (vgl. dazu auch H 6 „Einrichtung“ KStH 2008). Maßgeblich für das Vorliegen einer Einrichtung sei allein, dass sich die verschiedenen Tätigkeiten voneinander unterscheiden und trennen lassen. Hierfür stellen z.B. eine gesonderte Einnahmen-Ausgabenrechnung und eine gesonderte Abrechnung der Leistungen Anhaltspunkte dar. 8.3 Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Besteht also von Beginn an eine Wiederholungsabsicht, genügt auch ein einmaliges Tätigwerden. Es kommt also ausschließlich auf die Nachhaltigkeit der Betätigung und nicht auf die Nachhaltigkeit des Zuflusses von Einnahmen an. Im Übrigen gelten die Ausführungen in H 15.2 EStH 2010 und Abschnitt 2.3 Abs. 5 UStAE. Folgende Kriterien sprechen für eine Nachhaltigkeit: mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes, Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen, langfristiges Dulden eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis, - 24 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Intensität des Tätigwerdens, Unterhalten eines Geschäftslokals. 8.4 Einnahmeerzielungsabsicht Zur Annahme eines BgA fordert der Gesetzgeber im § 4 Abs. 1 KStG im Gegensatz zu den gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG keine Gewinnerzielungsabsicht sondern lediglich eine Einnahmeerzielungsabsicht. Diese Einnahmeerzielungsabsicht muss nicht Hauptzweck der wirtschaftlichen Betätigung sein. Ausreichend ist, wenn sie als Nebenzweck „in Kauf genommen” wird. Aus diesem Grunde liegt selbst dann ein BgA vor, wenn die Leistungen zum Selbstkostenpreis erbracht werden. Dass auch für einen dauerdefizitären BgA ein Einkommen zu ermitteln ist, stellt § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 (BGBl. I 2008 S. 2794) klar. 8.5 Wirtschaftliche Bedeutsamkeit Die von der jPdöR ausgeübte Tätigkeit muss sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben; sie muss von einigem Gewicht sein, R 6 Abs. 5 KStR 2004. Der Richtliniengeber indiziert bei einem Jahresumsatz von 30.678,- € die wirtschaftliche Bedeutsamkeit (vgl. aber Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.07.1997, 3 K 2226/93: BgA auch beim Unterschreiten der 30.678,- €-Grenze angenommen). Es reicht daher aus, wenn der Umsatz auch nur in einem Jahr einmalig die 30.678,- €-Grenze übersteigt. In den Jahren, in denen die Jahresumsatzgrenze nicht überschritten wird, greift die Finanzverwaltung von sich aus den Fall nicht auf. Im Einzelfall kann auch bei einem Unterschreiten der 30.678,- €-Grenze eine wirtschaftliche Bedeutsamkeit angenommen werden, wenn besondere Gründe (z.B. bestehende Wettbewerbssituation zu Privatanbietern) von den jPdöR, z.B. den Kommunen, vorgetragen werden, vgl. FG Düsseldorf vom 29.09.1999, 5 K 1480/96 U, veröffentlicht in UVR 2000 S. 262. Das bedeutet, dass in diesen Fällen zu prüfen ist, ob ein wettbewerbsrelevanter Markt für die einschlägige Tätigkeit überhaupt besteht. Die jPdöR hat in diesen Fällen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie sich in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befindet, in der sie Wettbewerbsnachteile erleiden würde, wenn ihre Tätigkeit nicht als BgA behandelt würde. Aus dem genauen Wortlaut der Richtlinie („unmittelbar in Wettbewerb tritt“) ergibt sich, dass – entgegen den Grundsätzen bei der Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlichen Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei der potentieller Wettbewerb für den Ausschluss der Hoheitlichkeit ausreicht, vgl. BFH-Urteil vom 30.06.1988, BStBl II 1988 S. 910 - nach dem eindeutigen Wortlaut der R 6 Abs. 5 Satz 5 KStR 2004 nur eine von der juristischen Person des öffentlichen Rechts nachgewiesene unmittelbare Wettbewerbssituation zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art unterhalb der Gewichtigkeitsgrenze von 30.678 € führen kann. Zu beachten bleibt jedoch, dass neben der wirtschaftlichen Bedeutsamkeit zwingend eine selbständige Einrichtung i.S.v. R 6 Abs. 2 und 4 KStR 2004 gegeben sein muss. Die Verwaltung hat sich durch die Grenze von 30.678 € gebunden – sie darf von sich aus bei Unterschreiten auch dann keinen BgA annehmen, wenn tatsächlich Wettbewerb gegeben ist. - 25 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Dieser Gedanke liegt insoweit noch dem heutigen Körperschaftsteuerrecht zugrunde, als dass<br />

alle Betriebe <strong>der</strong> öffentlichen Hand <strong>der</strong> Körperschaftsteuer zu unterwerfen sind, die das äußere<br />

Bild eines Gewerbebetriebes bieten. Als Einrichtung im Sinne <strong>des</strong> § 4 Abs. 1 KStG ist daher<br />

jede nachhaltige und selbständige Tätigkeit zu verstehen, die sich als wettbewerbsrelevante<br />

Tätigkeit von den übrigen Aufgaben <strong>der</strong> jPdöR abgrenzen lässt.<br />

Bei einem Jahresumsatz von über 130.000 € wird die Annahme einer solchen Einrichtung<br />

indiziert, vgl. R 6 Abs. 4 KStR 2004, Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 3 UStAE.<br />

Liegt tatsächlich eine eigene Einrichtung vor, so ist die Grenze von 130.000 € unerheblich.<br />

Merkmale für eine wirtschaftliche Selbständigkeit einer Einrichtung können sein:<br />

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organisatorische Einheit (z.B. Institute an Universitäten; Ämter von Gemeinden…)<br />

geson<strong>der</strong>te Geschäftsleitung,<br />

getrennte Buchführung,<br />

geson<strong>der</strong>t geführter Haushalt.<br />

Es handelt sich dabei um einzelne Merkmale, die nicht alle gleichzeitig erfüllt sein müssen.<br />

Ist nach dem äußeren Bild davon auszugehen, dass eine eigenständige Einrichtung vorliegt,<br />

können einzelne Merkmale nicht gegeben sein. Ein Eigenbetrieb bzw. eine eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtung einer Stadt ist immer eine Einrichtung im Sinne <strong>des</strong> § 4 KStG.<br />

Der BFH hat in seinem Urteil vom 03.02.2010, BStBl II 2010 S. 502, dem Begriff <strong>der</strong> „Einrichtung“<br />

in Fortführung seiner bisherigen <strong>Rechts</strong>prechung (z.B. BFH-Urteil vom 14.04.1983,<br />

BStBl II 1983 S. 491) eine tätigkeitsbezogene Betrachtung zugemessen. Für die Annahme<br />

einer Einrichtung sei eine organisatorisch verselbständigte Abteilung nicht notwendig. Die<br />

Einbeziehung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einen überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben<br />

betrauten Betrieb schließe es nicht aus, die einbezogene Tätigkeit geson<strong>der</strong>t zu beurteilen<br />

und als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden<br />

(vgl. dazu auch H 6 „Einrichtung“ KStH 2008). Maßgeblich für das Vorliegen einer<br />

Einrichtung sei allein, dass sich die verschiedenen Tätigkeiten voneinan<strong>der</strong> unterscheiden und<br />

trennen lassen. Hierfür stellen z.B. eine geson<strong>der</strong>te Einnahmen-Ausgabenrechnung und eine<br />

geson<strong>der</strong>te Abrechnung <strong>der</strong> Leistungen Anhaltspunkte dar.<br />

8.3 Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit<br />

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wie<strong>der</strong>holung angelegt ist. Besteht also von Beginn<br />

an eine Wie<strong>der</strong>holungsabsicht, genügt auch ein einmaliges Tätigwerden. Es kommt also<br />

ausschließlich auf die Nachhaltigkeit <strong>der</strong> Betätigung und nicht auf die Nachhaltigkeit <strong>des</strong> Zuflusses<br />

von Einnahmen an. Im Übrigen gelten die Ausführungen in H 15.2 EStH 2010 und<br />

Abschnitt 2.3 Abs. 5 UStAE.<br />

Folgende Kriterien sprechen für eine Nachhaltigkeit:<br />

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mehrjährige Tätigkeit,<br />

planmäßiges Handeln,<br />

auf Wie<strong>der</strong>holung angelegte Tätigkeit,<br />

die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes,<br />

Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen,<br />

langfristiges Dulden eines Eingriffs in den eigenen <strong>Rechts</strong>kreis,<br />

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