Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 7.3 Gewerbesteuer § 2 GewStG Steuergegenstand § 10a GewStG Gewerbeverlust § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG Freibetrag von 5.000 € § 2 GewStDV Betriebe der öffentl. Hand R 2.1 Abs. 6 GewStR 2009 und Steuerpflicht H 2.1 Abs. 6 GewStH 2009 7.4 Einkommen-/Kapitalertragsteuer § 4 EStG Gewinnbegriff § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) EStG Leistungen von BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG Leistungen von BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit § 43 Abs. 1 Nr. 7b und Nr. 7c EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG Bemessung der KapSt § 44 Abs. 6 Entrichtung der KapSt § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Abstandnahme vom Steuerabzug Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EStG 7.5 Abgabenordnung §§ 51 – 68 AO Steuerbegünstigte Zwecke 7.6 Grunderwerbsteuer § 1 GrEStG Erwerbsvorgänge § 3 Nr. 2 GrEStG Steuerbefreiungen § 4 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG Ausnahmen von der Besteuerung § 13 GrEStG Steuerschuldner - 22 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 8 Der Betrieb gewerblicher Art 8.1 Grundlagen Das Besteuerungssubjekt „Betrieb gewerblicher Art” ist bereits mit dem KStG 1925 geschaffen worden, um Wettbewerbsvorteile der öffentlichen Hand bei ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber privaten Anbietern zu verhindern. Als BgA werden alle Einrichtungen einer jPdöR bezeichnet, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen. Sie müssen sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich herausheben. Die BgA besitzen neben ihrem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld grds. keine weitere außerbetriebliche Sphäre, vgl. BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2003 S. 412. BgA, die aufgrund ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind nur mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB) ertragsteuerpflichtig, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einer jPdöR sowie die Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), führen nicht zur Annahme eines BgA. Das Fehlen des Tatbestandsmerkmals „Gewinnerzielungsabsicht“ für die Annahme eines BgA führte in der Vergangenheit zu kontroversen Diskussionen in der Literatur (vgl. z.B. Hüttemann in DB 2007, Seite 1603), ob auf einen BgA, der z.B. nachweislich nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, die sog. Liebhabereigrundsätze des BFH anzuwenden seien. Infolgedessen wäre für den dauerdefizitären BgA kein Einkommen zu ermitteln und die entstandenen Verluste wären steuerlich irrelevant. § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 (BGBl. I 2008 S. 2794) stellt klar, dass auch dann ein Einkommen für einen BgA zu ermitteln ist, wenn die Einrichtung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder es an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mangelt. Gem. § 34 Abs. 6 Satz 1 KStG ist die Vorschrift auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden. Für die Frage, ob ein BgA vorliegt, stellt das Umsatzsteuerrecht auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG ab. Die zu diesen Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung für das Gebiet der Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze sind anzuwenden (Abschnitt 2.11 Abs. 4 UStAE). (siehe Tz. 11, ABC der Betriebe gewerblicher Art) 8.2 Einrichtung Der RFH hat in seinem Urteil vom 22.10.1929, RStBl 1929 S. 666, einen BgA als einen Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Verrichtungen definiert, der unter einem einheitlichen Willen auf ein bestimmtes sachliches Ziel gerichtet ist, dadurch in sich wirtschaftlich zusammenhängt und eine funktionelle Einheit bildet, sich aber innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR als etwas Besonderes heraushebt. - 23 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

8 Der Betrieb gewerblicher Art<br />

8.1 Grundlagen<br />

Das <strong>Besteuerung</strong>ssubjekt „Betrieb gewerblicher Art” ist bereits mit dem KStG 1925 geschaffen<br />

worden, um Wettbewerbsvorteile <strong>der</strong> öffentlichen Hand bei ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten<br />

gegenüber privaten Anbietern zu verhin<strong>der</strong>n. Als BgA werden alle Einrichtungen einer<br />

jPdöR bezeichnet, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von<br />

Einnahmen dienen. Sie müssen sich innerhalb <strong>der</strong> Gesamtbetätigung <strong>der</strong> jPdöR wirtschaftlich<br />

herausheben. Die BgA besitzen neben ihrem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld grds. keine<br />

weitere außerbetriebliche Sphäre, vgl. BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2003 S. 412. BgA, die<br />

aufgrund ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützigen o<strong>der</strong> mildtätigen Zwecken dienen, sind nur mit ihrem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb (wGB) ertragsteuerpflichtig, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.<br />

Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einer jPdöR sowie die Betriebe, die überwiegend<br />

<strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), führen nicht zur Annahme<br />

eines BgA.<br />

Das Fehlen <strong>des</strong> Tatbestandsmerkmals „Gewinnerzielungsabsicht“ für die Annahme eines BgA<br />

führte in <strong>der</strong> Vergangenheit zu kontroversen Diskussionen in <strong>der</strong> Literatur (vgl. z.B. Hüttemann<br />

in DB 2007, Seite 1603), ob auf einen BgA, <strong>der</strong> z.B. nachweislich nicht mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

betrieben wird, die sog. Liebhabereigrundsätze <strong>des</strong> BFH anzuwenden seien.<br />

Infolge<strong>des</strong>sen wäre für den dauerdefizitären BgA kein Einkommen zu ermitteln und die entstandenen<br />

Verluste wären steuerlich irrelevant.<br />

§ 8 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. <strong>des</strong> JStG 2009 (BGBl. I 2008 S. 2794) stellt klar, dass auch<br />

dann ein Einkommen für einen BgA zu ermitteln ist, wenn die Einrichtung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

betrieben wird o<strong>der</strong> es an <strong>der</strong> Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Verkehr mangelt. Gem. § 34 Abs. 6 Satz 1 KStG ist die Vorschrift auch für Veranlagungszeiträume<br />

vor 2009 anzuwenden.<br />

Für die Frage, ob ein BgA vorliegt, stellt das Umsatzsteuerrecht auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4<br />

KStG ab. Die zu diesen Vorschriften von <strong>Rechts</strong>prechung und Verwaltung für das Gebiet <strong>der</strong><br />

Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze sind anzuwenden (Abschnitt 2.11 Abs. 4<br />

UStAE).<br />

(siehe Tz. 11, ABC <strong>der</strong> Betriebe gewerblicher Art)<br />

8.2 Einrichtung<br />

Der RFH hat in seinem Urteil vom 22.10.1929, RStBl 1929 S. 666, einen BgA als einen Inbegriff<br />

fortdauern<strong>der</strong> wirtschaftlicher Verrichtungen definiert, <strong>der</strong> unter einem einheitlichen<br />

Willen auf ein bestimmtes sachliches Ziel gerichtet ist, dadurch in sich wirtschaftlich zusammenhängt<br />

und eine funktionelle Einheit bildet, sich aber innerhalb <strong>der</strong> Gesamtbetätigung <strong>der</strong><br />

jPdöR als etwas Beson<strong>der</strong>es heraushebt.<br />

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