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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

21.02.2013 V R 10/12 BFH/NV 2013<br />

S. 1635<br />

22.08.2013 V R 19/09 BFH/NV 2014<br />

S. 278<br />

11.09.2013 I R 77/11 BFH/NV 2014<br />

S. 105<br />

27.11.2013 I R 17/12 BFH/NV 2014<br />

S. 984<br />

13.02.2014 V R 5/13 BFH/NV 2014<br />

S. 1159<br />

07.05.2014 V R 1/10 BFH/NV 2014<br />

S. 1177<br />

Bei dauerhafter Überlassung eines Grundstücks als<br />

Grünausgleichsfläche liegt keine Vermietung o<strong>der</strong> Verpachtung<br />

i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG vor.<br />

§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insoweit unionsrechtskonform,<br />

als die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen<br />

für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige<br />

Vorsteuerbeträge gilt. Der Ausschluss <strong>des</strong> Umsatzschlüssels<br />

durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3<br />

UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener<br />

Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG<br />

eine präzisere Bestimmung <strong>des</strong> Pro-rata-Satzes ermöglicht<br />

als <strong>der</strong> auf die Gesamtumsätze <strong>des</strong> Unternehmens<br />

bezogene Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

77/388/EWG<br />

Bei einem als Regiebetrieb geführten BgA führt ein nach<br />

handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelter Jahresverlust<br />

auch dann unmittelbar zu einem entsprechenden Zugang<br />

im Einlagekonto, wenn <strong>der</strong> Betrieb seinen Gewinn durch<br />

Vermögensvergleich ermittelt und soweit <strong>der</strong> Verlust auf<br />

sog. Buchverlusten (z.B. Abschreibungen) beruht<br />

1. Eine Eigengesellschaft (hier: GmbH) einer <strong>juristischen</strong><br />

Person <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> (hier: Landkreis) kann<br />

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 und § 3 Nr. 6 Satz 1<br />

GewStG 2002 steuerbegünstigt sein. Das gilt auch, soweit<br />

sie in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben <strong>der</strong><br />

Trägerkörperschaft (hier: Durchführung <strong>des</strong> bodengebundenen<br />

Rettungsdiensts) eingebunden ist.<br />

2. Stehen kommunale Trägerkörperschaft und Eigengesellschaft<br />

in vertraglichen Leistungsbeziehungen, ist es<br />

als begünstigungsschädliche Gewinnausschüttung i.S.<br />

von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO anzusehen, wenn die<br />

Eigengesellschaft für die von ihr zu erbringenden Leistungen<br />

ein Entgelt erhält, das einem Fremdvergleich (in<br />

Gestalt <strong>des</strong> Kostenausgleichs zzgl. eines marktüblichen<br />

Gewinnaufschlags) nicht standhält. Die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 58 Nr. 2 AO sind in diesem Fall nicht erfüllt.<br />

1. Vermietet eine Gemeinde Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung<br />

auf zivilrechtlicher Grundlage, handelt<br />

sie als Unternehmerin (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).<br />

2. Die Standplatzvermietung ist im vollen Umfang gemäß<br />

§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.<br />

1. Bei <strong>der</strong> Errichtung eines gemischt genutzten Gebäu<strong>des</strong><br />

richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach<br />

dem objektbezogenen Flächenschlüssel.<br />

2. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen)<br />

Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche<br />

Unterschiede in <strong>der</strong> Ausstattung <strong>der</strong> verschiedenen Zwecken<br />

dienenden Räume bestehen.<br />

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