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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Datum Az. Fundstelle Entscheidung<br />

02.03.2011 XI R 65/07 BFH/NV 2011 S.<br />

1454<br />

03.03.2011 V R 23/10 BStBl II 2012 S.<br />

74<br />

Ein kommunaler Zweckverband in <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form einer Körperschaft<br />

<strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong>, <strong>der</strong> eine Wasserversorgungsanlage<br />

zur För<strong>der</strong>ung und Abgabe von Trink- und Gebrauchswasser<br />

betreibt, ist bei richtlinienkonformer Auslegung <strong>des</strong> § 2<br />

Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 3 und 5 KStG Unternehmer.<br />

1. Eine juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> ist Unternehmer,<br />

wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich<br />

aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt (richtlinienkonforme<br />

Auslegung <strong>des</strong> § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 KStG<br />

entsprechend Art. 4 Abs. 5 <strong>der</strong> Richtlinie 77/388/EWG).<br />

2. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch<br />

Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere<br />

Voraussetzungen nicht an. Übt sie ihre Tätigkeit auf öffentlichrechtlicher<br />

Grundlage z.B. durch Verwaltungsakt aus, ist sie<br />

Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu<br />

größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.<br />

3. Eine Gemeinde, die einen Marktplatz sowohl für eine steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Tätigkeit als auch als Straßenbaulastträger<br />

für hoheitliche Zwecke verwendet, ist aus den von ihr<br />

bezogenen Leistungen für die Sanierung <strong>des</strong> Marktplatzes zum<br />

anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

14.03.2011 I R 40/10 BStBl II 2012 S.<br />

281<br />

10.11.2011 V R 41/10 BFH/NV 2012 S.<br />

670<br />

4. Auf die Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer<br />

wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit <strong>des</strong><br />

Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG 1999 analog anzuwenden.<br />

1. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische<br />

Person <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> in eine Tochtergesellschaft<br />

eingelegt hat, sind bei dieser mit dem Teilwert und nicht mit<br />

den Anschaffungskosten anzusetzen.<br />

2. Die infolge <strong>der</strong> Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuern erhöhen we<strong>der</strong> den Teilwert <strong>der</strong><br />

eingelegten Anteile noch sind sie den bereits vorher gehaltenen<br />

(Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs-(neben)kosten<br />

zuzurechnen.<br />

1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer<br />

Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1<br />

UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre<br />

Leistung entwe<strong>der</strong> auf zivilrechtlicher Grundlage o<strong>der</strong> --im<br />

Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage<br />

erbringt.<br />

2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung <strong>der</strong><br />

Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke <strong>des</strong> Schulsports.<br />

Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen <strong>juristischen</strong><br />

<strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> gegen Entgelt erbracht wird,<br />

ist steuerbar und bei Fehlen beson<strong>der</strong>er Befreiungstatbestände<br />

steuerpflichtig.<br />

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