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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Datum Az. Fundstelle Entscheidung<br />

17.03.2010 XI R 17/08 BFH/NV 2010 S.<br />

2359<br />

15.04.2010 V R 10/09 BFH/NV 2010 S.<br />

1574<br />

Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung<br />

eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs (Werbemobil)<br />

verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit zu bewegen, ist Unternehmerin. Dies gilt<br />

auch dann, wenn die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 genannte<br />

Umsatzgrenze von 30.678 € nicht erreicht wird.<br />

1. Dem Begriff <strong>der</strong> "Vermögensverwaltung" kommt umsatzsteuerrechtlich<br />

für die Unternehmerstellung einer <strong>juristischen</strong><br />

Person <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> durch einen "Betrieb gewerblicher<br />

Art" keine Bedeutung zu.<br />

2. Gestattet eine Universität als juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen<br />

<strong>Rechts</strong> durch privatrechtlichen Vertrag das Aufstellen von<br />

Automaten gegen Entgelt, erbringt sie als Unternehmer steuerbare<br />

und steuerpflichtige Leistungen (richtlinienkonforme<br />

Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG<br />

entsprechend Art. 4 <strong>der</strong> Richtlinie 77/388/EWG).<br />

03.12.2010 V B 35/10 BFH/NV 2011 S.<br />

462<br />

12.01.2011 I R 112/09 BStBl II 2012 S.<br />

601<br />

3. Überlässt die Universität auf öffentlich-rechtlicher <strong>Rechts</strong>grundlage<br />

Personal und Sachmittel gegen Entgelt, ist sie Unternehmer,<br />

wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu<br />

größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (richtlinienkonforme<br />

Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4<br />

Abs. 5 KStG entsprechend Art. 4 Abs. 5 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

77/388/EWG).<br />

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass bei einer Körperschaft <strong>des</strong><br />

öffentlichen <strong>Rechts</strong>, die einen o<strong>der</strong> mehrere Betriebe gewerblicher<br />

Art betreibt, Umsatzsteuerbescheide ausschließlich an die<br />

Körperschaft und nicht an den Betrieb gewerblicher Art zu<br />

richten sind, da allein die Körperschaft Träger von Rechten und<br />

Pflichten sein kann und das Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz<br />

2 UStG die gesamte berufliche und gewerbliche Tätigkeit eines<br />

Unternehmers umfasst.<br />

1. Der Verlustabzug setzt voraus, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige, <strong>der</strong><br />

den Verlust erlitten hat, mit dem Steuerpflichtigen identisch ist,<br />

<strong>des</strong>sen Einkommen durch den Verlustabzug gemin<strong>der</strong>t werden<br />

soll. Hieran mangelt es, wenn ein BgA im Wege <strong>der</strong> "Gesamtrechtsnachfolge"<br />

nach lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften auf eine<br />

rechtsfähige Anstalt öffentlichen <strong>Rechts</strong> übergeht.<br />

2. Ein nicht ausgenutzter Verlustabzug geht nur dann auf den<br />

<strong>Rechts</strong>nachfolger über, wenn dies eine Norm ausdrücklich<br />

bestimmt. Das UmwStG ordnet bei <strong>der</strong> Umwandlung bestehen<strong>der</strong><br />

Eigenbetriebe einer Gemeinde in eine rechtsfähige<br />

Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> gemäß § 113a Abs.1 Satz 1<br />

NGO den Übergang <strong>der</strong> Verluste nicht an.<br />

09.02.2011 I R 47/09 BFH/NV 2011 S.<br />

1257<br />

3. Der Übergang eines BgA in eine Anstalt öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

stellt gewerbesteuerrechtlich einen Betriebsübergang im Ganzen<br />

dar.<br />

Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen sind auch mit<br />

denjenigen gewerblichen Einkünften von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

und Gewerbesteuer befreit, die sie aus den gesetzlich erlaubten<br />

Anlagen ihres Vermögens erzielen.<br />

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