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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Datum Az. Fundstelle Entscheidung<br />

20.08.2009 V R 30/06 BStBl II 2010 S.<br />

863<br />

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 77/388/EWG ist eine juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen<br />

<strong>Rechts</strong> Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4<br />

KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher<br />

Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein<br />

privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt.<br />

2. Die organisatorische Einglie<strong>der</strong>ung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2<br />

UStG kann sich daraus ergeben, dass die Geschäftsführer <strong>der</strong><br />

Organgesellschaft leitende Mitarbeiter <strong>des</strong> Organträgers sind.<br />

3. Für die wirtschaftliche Einglie<strong>der</strong>ung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr.<br />

2 UStG muss eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen<br />

<strong>des</strong> Organträgers und <strong>der</strong> Organgesellschaft bestehen.<br />

Stellt <strong>der</strong> Organträger für eine von <strong>der</strong> Organgesellschaft<br />

bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies zur<br />

Begründung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Einglie<strong>der</strong>ung nicht aus.<br />

02.09.2009 I R 20/09 BFH/NV 2010 S.<br />

391<br />

19.11.2009 V R 29/08 BFH/NV 2010 S.<br />

701<br />

4. Die wirtschaftliche Einglie<strong>der</strong>ung kann sich auch aus einer<br />

Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener<br />

Organgesellschaften ergeben. Ist die wirtschaftliche<br />

Einglie<strong>der</strong>ung zu bejahen, sind Leistungen <strong>der</strong> Organgesellschaft<br />

an den Organträger auch dann als sog. Innenleistung<br />

nichtsteuerbar, wenn <strong>der</strong> Organträger die Leistungen für nichtunternehmerische<br />

Zwecke verwendet.<br />

Organträger kann nur ein gewerbliches Unternehmen sein.<br />

Diese Voraussetzung erfüllt auch eine Besitz-<br />

Kapitalgesellschaft, die bereits vor Begründung <strong>der</strong> Organschaft<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> voraussichtlichen Gewinnausschüttungen<br />

<strong>der</strong> Betriebsgesellschaft Gewinne erwirtschaftet<br />

hätte. Die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit<br />

ist bei einer Kapitalgesellschaft nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

1. Überträgt die öffentliche Hand Schwimmbä<strong>der</strong> an einen<br />

Privaten und zahlt diesem auf Grunde eines gegenseitigen<br />

Vertrages Betriebskostenzuschüsse für die Aufrechterhaltung<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Badebetriebes, liegt darin ein steuerbarer Leistungsaustausch.<br />

2. NV: Unerheblich ist, ob die für die Gemeinde übernommene<br />

Aufgabe bei dieser eine Pflichtaufgabe o<strong>der</strong> freiwillige Aufgabe<br />

darstellt und ob <strong>der</strong> Zuschussgeber bewirkt, dass <strong>der</strong> Empfänger<br />

hiermit seinen Gesellschaftszweck verwirklicht.<br />

03.02.2010 I R 8/09 BStBl II 2010 S.<br />

502<br />

3. NV: Ein Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von<br />

Schwimmbä<strong>der</strong>n ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG mit dem<br />

ermäßigten Steuersatz zu besteuern.<br />

Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb<br />

gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitglie<strong>der</strong>n private Zusatzversicherungsverträge<br />

vermitteln und dafür von den privaten<br />

Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten.<br />

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