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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Datum Az. Fundstelle Entscheidung<br />

04.06.2009 C-102/08 BFH/NV 2009 S.<br />

1222<br />

18.06.2009 V R 4/08 BStBl II 2010 S.<br />

310<br />

20.08.2009 V R 70/05 BFH/NV 2009 S.<br />

2077<br />

1. Die Mitgliedstaaten müssen eine ausdrückliche Regelung<br />

vorsehen, um sich auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 <strong>der</strong><br />

Sechsten Richtlinie 77/388/EWG <strong>des</strong> Rates vom 17. Mai 1977<br />

zur Harmonisierung <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>vorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:<br />

einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene<br />

Befugnis berufen zu können, die Tätigkeiten <strong>der</strong> Einrichtungen<br />

<strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong>, die nach Art. 13 o<strong>der</strong> 28 <strong>der</strong><br />

Sechsten Richtlinie von <strong>der</strong> Steuer befreit sind, als Tätigkeiten<br />

zu behandeln, die ihnen im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt<br />

obliegen.<br />

2. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie 77/388 ist<br />

dahin auszulegen, dass die Einrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

<strong>Rechts</strong>, soweit sie Tätigkeiten ausüben o<strong>der</strong> Leistungen erbringen,<br />

die ihnen im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt obliegen,<br />

nicht nur dann als Steuerpflichtige gelten, wenn ihre Behandlung<br />

als Nichtsteuerpflichtige aufgrund <strong>des</strong> Art. 4 Abs. 5 Unterabs.<br />

1 o<strong>der</strong> 4 zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten<br />

ihrer privaten Wettbewerber führen würde, son<strong>der</strong>n auch dann,<br />

wenn sie <strong>der</strong>artige Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten zur<br />

Folge hätte.<br />

1. Übernimmt <strong>der</strong> Unternehmer für eine Stadt den Betrieb<br />

verschiedener Einrichtungen (Tierpark, Schwimmbad und<br />

Sportplatz) gegen Übernahme <strong>der</strong> mit dem Betrieb dieser Einrichtungen<br />

verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen), kann<br />

es sich entwe<strong>der</strong> um Entgelte <strong>der</strong> Stadt nach § 10 Abs. 1 Satz 3<br />

UStG für die gegenüber den Nutzern <strong>der</strong> Einrichtungen erbrachten<br />

Leistungen o<strong>der</strong> um Entgelte für eine gegenüber <strong>der</strong><br />

Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung handeln.<br />

2. Beruht die wirtschaftliche Einglie<strong>der</strong>ung nach § 2 Abs. 2 Nr.<br />

2 UStG auf Leistungen <strong>des</strong> Mehrheitsgesellschafters (Organträger)<br />

gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft),<br />

müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für<br />

das Unternehmen <strong>der</strong> Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche<br />

Bedeutung zukommt.<br />

Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland kann Tätigkeiten von <strong>juristischen</strong><br />

<strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong>, die nach § 4 Nr. 12<br />

Buchst. a UStG von <strong>der</strong> Steuer befreit sind (Vermietung und<br />

Verpachtung von Grundstücken), nur durch eine ausdrückliche<br />

gesetzliche Regelung gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten "behandeln", die diesen<br />

<strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> im Rahmen <strong>der</strong><br />

öffentlichen Gewalt obliegen.<br />

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