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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Datum Az. Fundstelle Entscheidung<br />

03.07.2008 V R 40/04 BStBl II 2009 S.<br />

208<br />

08.10.2008 V R 62/03 BStBl II 2009 S.<br />

321<br />

18.12.2008 V R 38/06 BStBl II 2009 S.<br />

749<br />

1. Eine von einem Bun<strong>des</strong>land eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle",<br />

die Anlieferungs-Referenzmengen an<br />

Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als<br />

Unternehmer im Sinne <strong>des</strong> Umsatzsteuerrechts.<br />

2. Sie ist nicht verpflichtet, in <strong>der</strong> Rechnung über die Übertragung<br />

<strong>der</strong> Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer geson<strong>der</strong>t<br />

auszuweisen.<br />

Die Verbindung <strong>des</strong> Wasser-Verteilungsnetzes mit <strong>der</strong> Anlage<br />

<strong>des</strong> Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses)<br />

durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen geson<strong>der</strong>t<br />

berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen<br />

von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 <strong>der</strong><br />

Anlage zum UStG und ist <strong>des</strong>halb mit dem ermäßigten Steuersatz<br />

zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren<br />

Wasserbezieher erbracht wird.<br />

(BMF-Schreiben vom 07.04.2009, BStBl I 2009 S. 531)<br />

1. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem<br />

Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>des</strong> Empfängers allgemein, aus strukturpolitischen,<br />

volkswirtschaftlichen o<strong>der</strong> allgemeinpolitischen<br />

Gründen dient und nicht <strong>der</strong> Gegenwert für eine Leistung <strong>des</strong><br />

Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.<br />

2. Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem<br />

gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich<br />

ein Leistungsaustausch vor.<br />

3. Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend,<br />

ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit, das dem Handeln je<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit <strong>des</strong><br />

Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein<br />

individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, <strong>der</strong> aus <strong>der</strong><br />

Leistung einen konkreten Vorteil zieht.<br />

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