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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Datum Az. Fundstelle Entscheidung<br />

09.07.2003 I R 48/02 BStBl II 2004 S.<br />

425<br />

18.12.2003 V R 66/01 BFH/NV 2004 S.<br />

985<br />

28.01.2004 I R 87/02 BFH/NV 2004 S.<br />

736<br />

28.10.2004 V R 19/04 BFH/NV 2005 S.<br />

725<br />

25.01.2005 I R 63/03 BStBl II 2005 S.<br />

501<br />

06.04.2005 I R 15/04 BStBl II 2006 S.<br />

196<br />

21.04.2005 V R 11/03 BStBl II 2007 S.<br />

63<br />

26.06.2007 C-369/04<br />

C 284/04<br />

UR 2007 S. 613<br />

Zinsen für ein Darlehen, das eine Trägerkörperschaft einem<br />

BgA gewährt, führen insoweit zu vGA, als die Darlehensmittel<br />

eine unzureichende Eigenkapitalausstattung <strong>des</strong> Betriebs ausgleichen.<br />

Mit dem Betrieb einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte begründet eine Kommune<br />

einen BgA und somit eine unternehmerische Tätigkeit<br />

Die Zurverfügungstellung von Ableseergebnissen durch einen<br />

BgA an die Trägerkörperschaft führt zu vGA, wenn hierfür<br />

kein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt verlangt wird.<br />

§ 2 Abs. 3 UStG und Art. 4 Abs. 5 <strong>der</strong> Richtlinie 77/388/EWG<br />

begründen nicht die Umsatzsteuerpflicht <strong>der</strong> öffentlichen Hand,<br />

son<strong>der</strong>n schränken sie ein. Zuerst muss geprüft werden, ob die<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind (zurückverwiesen<br />

an FG Nie<strong>der</strong>sachsen, dort noch nicht entschieden).<br />

Es liegt im Fall <strong>der</strong> Vermessungs- und Katasterbehörden keine<br />

BgA begründende Einschaltung in den wirtschaftlichen Verkehr<br />

im Sinne einer privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung<br />

vor, wenn eine <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />

zugewiesene Aufgabe durch o<strong>der</strong> auf Grund Gesetzes<br />

auch dazu öffentlich bestellten (beliehenen) <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> Privatrechts<br />

(z.B. öffentl. bestellter Vermessungsingenieur) übertragen<br />

werden kann.<br />

Konzessionsabgaben einer Eigengesellschaft an die Stadt stellen<br />

nicht automatisch eine vGA dar, nur weil kein Min<strong>des</strong>tgewinn<br />

erwirtschaftet wurde. Es handelt sich dabei nur um ein<br />

Indiz für eine mögliche vGA. Wenn die Konzessionsabgaben<br />

dennoch einem Fremdvergleich standhalten und <strong>der</strong> nicht erreichte<br />

Min<strong>des</strong>tgewinn z.B. auf hohe Abschreibungen o<strong>der</strong><br />

Finanzierungskosten zurückzuführen ist, liegt keine vGA an<br />

die Stadt vor.<br />

Das Urteil wi<strong>der</strong>spricht dem BMF-Schreiben vom 09.02.1998,<br />

BStBl 1998 I S. 209.<br />

Das Urteil ist im BStBl II 2006 S. 196 veröffentlicht und damit<br />

anzuwenden.<br />

Die Übernahme <strong>der</strong> Betriebsführung <strong>des</strong> Eisenbahnverkehrs<br />

auf zwei defizitären Teilstrecken als nicht bun<strong>des</strong>eigene Eisenbahn<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Verkehrs von <strong>der</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>bahn,<br />

verbunden mit einer sog. "Starthilfe" <strong>der</strong> Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>bahn, kann eine steuerbare Leistung <strong>des</strong> Übernehmers<br />

sein.<br />

Art. 4 Abs. 1 und 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie 77/388/EWG <strong>des</strong><br />

Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>vorschriften<br />

<strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige<br />

Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Vergabe<br />

von Lizenzen wie den Lizenzen für Mobilfunk <strong>der</strong> dritten Generation,<br />

UMTS-Lizenzen genannt, durch die für die Frequenzzuteilung<br />

zuständige nationale Regulierungsbehörde im Wege<br />

<strong>der</strong> Versteigerung <strong>der</strong> Nutzungsrechte für Telekommunikationsanlagen<br />

keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne <strong>der</strong> betreffenden<br />

Bestimmung ist und folglich nicht in den Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> Sechsten Richtlinie fällt.<br />

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