20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

leihgeschäftes steuerlich neutral behandelt werden, soweit das Depot führende Kreditinstitut<br />

in dem Leihvorgang als Entleiher eingeschaltet ist. Es ist kein Steuerabzug nach § 43 Abs. 1<br />

Satz 4 EStG bzw. keine Meldung nach § 43 Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG an das Betriebsstättenfinanzamt<br />

vorzunehmen.<br />

Da die Dividendenerträge während <strong>des</strong> Übertragungszeitraums dem Entleiher (Kreditinstitut)<br />

zustehen und von diesem zu versteuern sind (§ 8b Abs. 7 KStG), vermeidet die jPdöR die<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> Dividendeneinkünfte mangels wirtschaftlichen Eigentums an den Wertpapieren.<br />

Die erhaltene Leihgebühr hat sie ebenfalls nicht zu versteuern, da sie im Rahmen <strong>der</strong><br />

Vermögensverwaltung erzielt wird.<br />

Durch das UntStRefG 2008 wurde für die Entgelte aus <strong>der</strong> Wertpapierleihe ein Kapitalertragsteuerabzug<br />

mit Abgeltungswirkung eingeführt. Gem. § 2 Nr. 2 a KStG gehören zu den inländischen<br />

Einkünften, die eine beschränkte Steuerpflicht <strong>der</strong> jPdöR begründen, auch die Entgelte<br />

aus <strong>der</strong> Wertpapierleihe. Für diese Entgelte ist gem. § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG ein<br />

Steuerabzug i. H. v. 15% (für Einkünfte, die nach dem 31.12.2007 zufließen) vorzunehmen.<br />

Gem. § 34 Abs. 2a und 13b KStG gilt die beschränkte Steuerpflicht und <strong>der</strong> Steuerabzug<br />

erstmals für Entgelte, die nach dem 17.08.2007 zufließen. Für Einkünfte, die nach dem<br />

17.08.2007 und vor dem 01.01.2008 zufließen, beträgt <strong>der</strong> Steuersatz 10% (vgl. § 34 Abs. 13b<br />

Satz 2 KStG).<br />

34.4.2 For<strong>der</strong>ungsforfaitierung<br />

Eine an<strong>der</strong>e Gestaltung bestand in <strong>der</strong> Forfaitierung von Ausschüttungsansprüchen.<br />

Im Fall <strong>der</strong> Forfaitierung werden Ansprüche auf Gewinnausschüttungen in genau bezifferter<br />

Höhe an eine Bank verkauft. Der Kaufpreis für diese For<strong>der</strong>ung entspricht dabei dem abgezinsten<br />

Ausschüttungsbetrag. Regelmäßig sind Regelungen vorgesehen, nach denen die<br />

jPdöR die Ausschüttungsfor<strong>der</strong>ung je<strong>der</strong>zeit zurück erwerben kann und dass die jPdöR für die<br />

Kosten <strong>der</strong> Geltendmachung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung haftet.<br />

Für Entgelte, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind, wurde ein Kapitalertragsteuerabzug<br />

nach §§ 20 Abs. 2 Nr. 2 a), 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeführt, so dass nach<br />

diesem Zeitpunkt die genannten Gestaltungen an Attraktivität verloren haben (vgl. Kurz-Info<br />

KSt Nr. 005/2006 <strong>der</strong> OFD Münster).<br />

- 213 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!