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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

tragsteuer auf 15% zeitgleich mit <strong>der</strong> Absenkung <strong>des</strong> Körperschaftsteuersatzes ab 2008 wirksam<br />

werden. Da § 44a Abs. 8 EStG gem. § 52a Abs. 16 Satz 1 EStG bereits erstmals für Kapitalerträge<br />

anzuwenden sein soll, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2007 zufließen und für<br />

diese Kapitalerträge aufgrund <strong>der</strong> allgemeinen Anwendungsvorschrift <strong>des</strong> § 52a Abs. 1 EStG<br />

noch <strong>der</strong> alte Steuersatz von 20% gilt, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber noch einen Satz 2 angefügt. Gem.<br />

§ 52a Abs. 16 Satz 2 EStG ist <strong>der</strong> Steuerabzug für Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

1 EStG (Dividenden), die nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.01.2009 zufließen, i. H. v.<br />

3/4 (von 20%) vorzunehmen.<br />

Somit beträgt <strong>der</strong> Kapitalertragsteuerabzug für inländische Gewinnausschüttungen und Dividenden,<br />

die <strong>der</strong> jPdöR nach dem 31.12.2007 zufließen, 15%.<br />

Zudem wurde <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> betroffenen Kapitalerträge im Rahmen <strong>des</strong> Unternehmensteuerreformgesetzes<br />

2008 angepasst. So ist § 44a Abs. 8 EStG zukünftig auch u.a. auf Erträge aus<br />

typisch stillen Beteiligungen anzuwenden.<br />

Die Regelung gilt nicht für Kapitalerträge im Sinne <strong>des</strong> § 44a Abs. 8 Satz 1 EStG, die in einem<br />

nicht von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer befreiten BgA anfallen (§ 44a Abs. 8 Satz 4 i.V.m.<br />

Abs. 4 Satz 5 EStG). In den Antrag auf Ausstellung einer NV-Bescheinigung NV 2 A (vgl.<br />

Tz. 38.3) wurde <strong>des</strong>halb die Abfrage aufgenommen, ob die Kapitalerträge, für die <strong>der</strong> Antrag<br />

gestellt wird, auf Anteile entfallen, die in einem steuerpflichtigen BgA einer jPdöR gehalten<br />

werden. Sollte dies <strong>der</strong> Fall sein, kann eine Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 8 EStG nicht<br />

ausgestellt werden.<br />

Ist die teilweise Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 8 EStG aufgrund<br />

<strong>der</strong> verspäteten Vorlage <strong>der</strong> Nichtveranlagungsbescheinigung missglückt und macht die<br />

inländische auszahlende Stelle von <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Steueranmeldung nach<br />

§ 44a Abs. 5 EStG keinen Gebrauch, wird die Kapitalertragsteuer zur Vermeidung von sachlichen<br />

Härten auf Antrag <strong>der</strong> jPdöR von dem Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt<br />

wurde, erstattet 40 .<br />

34.4 Gestaltungen zur Vermeidung <strong>des</strong> Steuerabzugs<br />

34.4.1 Wertpapierleihe<br />

Zur Vermeidung <strong>des</strong> hälftigen und definitiv wirkenden 15%igen Kapitalertragsteuerabzugs<br />

von Kapitalerträgen (z.B. Gewinnanteilen), <strong>der</strong>en Anteile von <strong>der</strong> öffentlichen Hand im vermögensverwaltenden<br />

Bereich gehalten werden 41 , wurden sog. Wertpapierdarlehensgeschäfte<br />

(auch als Wertpapierleihe bezeichnet) vereinbart. Dabei wurden z.B. Aktien <strong>der</strong> RWE AG für<br />

einen bestimmten Zeitraum von <strong>der</strong> öffentlichen Hand auf ein Kreditinstitut mit <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

übertragen, dass <strong>der</strong> Entleiher nach Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten Zeit Papiere gleicher<br />

Art, Güte und Menge zurückübereignet und für die Dauer <strong>der</strong> Leihe ein Entgelt (Leihgebühr<br />

und Kompensationszahlung) entrichtet. Steuerlich bewirkt die darlehensweise Übertragung<br />

<strong>der</strong> Wertpapiere den Übergang <strong>des</strong> wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher. In dem Zeitraum<br />

<strong>der</strong> Übertragung findet dann die Gewinnausschüttung <strong>des</strong> letzten Wirtschaftsjahres statt.<br />

Zu beachten ist, dass die unentgeltlichen Depotübertragungen im Rahmen <strong>des</strong> Wertpapier-<br />

40 BMF vom 22.12.2009, BStBl I 2010, S. 94, Rz. 300a<br />

41 § 2 Nr. 2 KStG, § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 43 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EStG<br />

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