Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...
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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 34 Steuerabzug und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht 34.1 Allgemeines Außerhalb der BgA unterliegen jPdöR gem. § 2 Nr. 2 KStG mit ihren inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Hierunter fallen insbesondere Dividenden von Gesellschaften, deren Anteile dem vermögensverwaltenden Bereich der jPdöR zuzurechnen sind. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist als Folge der seit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens neu in das EStG aufgenommenen Einkommenstatbestände (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG) und der damit verbundenen 15%igen (bei Zufluss vor dem 01.01.2009 10%igen) Kapitalertragsteuerpflicht (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG bzw. § 43a Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG a. F.) erweitert worden. Die Körperschaftsteuer für diese - dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden - Einkünfte ist jedoch gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch den Steuerabzug abgegolten. Eine Veranlagung der jPdöR mit ihren außerhalb eines BgA bezogenen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifizierten Einnahmen erfolgt daher nicht. 34.2 Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gem. § 44a Abs. 4 EStG Durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 2 B) kann bei bestimmten Kapitalerträgen eine vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erfolgen. Dies betrifft u. a. Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG) Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über eine Sammelurkunde oder Teilschuldverschreibung ausgegeben sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a EStG) Zinsen, deren Schuldner ein inländisches Kreditinstitut ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 b EStG) Aktienveräußerungserträge (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG) Veräußerungserträge aus verzinslichen Wertpapieren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EStG) Eine komplette Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug tritt gem. § 44a Abs. 4 Satz 2 EStG auch dann ein, wenn die jPdöR Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht (z.B. vGA aufgrund der dauerdefizitären Tätigkeit einer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG steuerbefreiten Wirtschaftsförderungsgesellschaft). - 210 -
Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ist nicht möglich, soweit die Kapitalerträge in einem nicht von der Körperschafsteuer befreiten BgA anfallen. In dem Antrag auf Ausstellung einer NV-Bescheinigung NV 2 A (vgl. Tz. 38.3) muss die antragstellende jPdöR deshalb bestätigen, dass die Kapitalerträge, für die der Antrag gestellt wird, nicht in einem BgA anfallen. Ist die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 4 EStG aufgrund der verspäteten Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung missglückt und macht die inländische auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44a Abs. 5 EStG keinen Gebrauch, wird die Kapitalertragsteuer zur Vermeidung von sachlichen Härten auf Antrag der jPdöR von dem für sie zuständigem Betriebsstättenfinanzamt erstattet 37 . Zur Erstattung von Kapitalertragsteuer von Erträgen einer jPdöR aus Treuhandskonten oder von Treuhandstiftugen vgl. Rz. 302 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 38 . 34.3 Reduzierung des Steuerabzugs gem. § 44a Abs. 8 EStG Durch das StÄndG 2003 (BStBl I 2003 S. 710) wurde bei inländischen jPdöR, soweit diese nicht im § 44a Abs. 7 EStG benannt sind (§ 44a Abs. 7 EStG betrifft Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienen, sowie jPdöR, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen), bei bestimmten Kapitalerträgen (insbesondere inländische Gewinnausschüttungen und Dividenden) der Steuerabzug zunächst auf die Hälfte begrenzt (§ 44a Abs. 8 EStG) und betrug folglich 10%. Diese Regelung gilt für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2003 erfolgen. Bei Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Dividendenausschüttungen aus Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften, Erträgen aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Erträgen aus Genussrechten i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Erträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG kann anteilig vom Steuerabzug Abstand genommen werden. Bei anderen Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (insbesondere Dividendenerträge aus Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften) erfolgt eine anteilige Erstattung der abgeführten Steuerabzugsbeträge 39 . Durch das UntStRefG vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007 S. 1912) wurde § 44a Abs. 8 Satz 1 EStG dahingehend geändert, dass der Steuerabzug nunmehr auf die Höhe von 3/5 begrenzt ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 16/4841) sollte die Festlegung des Steuersatzes für die endgültige Belastung der inländischen öffentlichen Hand mit Kapitaler- 37 BMF vom 22.12.2009, BStBl I 2010, S. 94, Rz. 300 38 BMF vom 22.12.2009, BStBl I 2010, S. 94. 39 Ab dem VZ 2012 besteht u.U. nach § 44a Abs. 10 EStG die Möglichkeit einer anteiligen Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug auch für Dividendenerträge aus börsennotierten Aktien. - 211 -
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Arbeitshilfe:<br />
<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />
Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ist nicht möglich, soweit die Kapitalerträge<br />
in einem nicht von <strong>der</strong> Körperschafsteuer befreiten BgA anfallen. In dem Antrag auf Ausstellung<br />
einer NV-Bescheinigung NV 2 A (vgl. Tz. 38.3) muss die antragstellende jPdöR <strong>des</strong>halb<br />
bestätigen, dass die Kapitalerträge, für die <strong>der</strong> Antrag gestellt wird, nicht in einem BgA<br />
anfallen.<br />
Ist die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 4 EStG aufgrund <strong>der</strong><br />
verspäteten Vorlage <strong>der</strong> Nichtveranlagungsbescheinigung missglückt und macht die inländische<br />
auszahlende Stelle von <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Steueranmeldung nach § 44a<br />
Abs. 5 EStG keinen Gebrauch, wird die Kapitalertragsteuer zur Vermeidung von sachlichen<br />
Härten auf Antrag <strong>der</strong> jPdöR von dem für sie zuständigem Betriebsstättenfinanzamt erstattet<br />
37 .<br />
Zur Erstattung von Kapitalertragsteuer von Erträgen einer jPdöR aus Treuhandskonten o<strong>der</strong><br />
von Treuhandstiftugen vgl. Rz. 302 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 22.12.2009 38 .<br />
34.3 Reduzierung <strong>des</strong> Steuerabzugs gem. § 44a Abs. 8 EStG<br />
Durch das StÄndG 2003 (BStBl I 2003 S. 710) wurde bei inländischen jPdöR, soweit diese<br />
nicht im § 44a Abs. 7 EStG benannt sind (§ 44a Abs. 7 EStG betrifft Körperschaften, die gemeinnützigen<br />
Zwecken dienen, sowie jPdöR, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen<br />
Zwecken dienen), bei bestimmten Kapitalerträgen (insbeson<strong>der</strong>e inländische Gewinnausschüttungen<br />
und Dividenden) <strong>der</strong> Steuerabzug zunächst auf die Hälfte begrenzt (§ 44a Abs. 8<br />
EStG) und betrug folglich 10%. Diese Regelung gilt für Ausschüttungen, die nach dem<br />
31.12.2003 erfolgen.<br />
Bei<br />
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Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,<br />
Dividendenausschüttungen aus Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften,<br />
Erträgen aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,<br />
Erträgen aus Genussrechten i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und<br />
Erträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG<br />
kann anteilig vom Steuerabzug Abstand genommen werden.<br />
Bei an<strong>der</strong>en Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (insbeson<strong>der</strong>e Dividendenerträge<br />
aus Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften) erfolgt eine anteilige Erstattung <strong>der</strong><br />
abgeführten Steuerabzugsbeträge 39 .<br />
Durch das UntStRefG vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007 S. 1912) wurde § 44a Abs. 8 Satz 1<br />
EStG dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Steuerabzug nunmehr auf die Höhe von 3/5 begrenzt ist.<br />
Ausweislich <strong>der</strong> Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 16/4841) sollte die Festlegung <strong>des</strong><br />
Steuersatzes für die endgültige Belastung <strong>der</strong> inländischen öffentlichen Hand mit Kapitaler-<br />
37 BMF vom 22.12.2009, BStBl I 2010, S. 94, Rz. 300<br />
38 BMF vom 22.12.2009, BStBl I 2010, S. 94.<br />
39 Ab dem VZ 2012 besteht u.U. nach § 44a Abs. 10 EStG die Möglichkeit einer anteiligen Abstandnahme vom<br />
Kapitalertragsteuerabzug auch für Dividendenerträge aus börsennotierten Aktien.<br />
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