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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

34 Steuerabzug und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht<br />

34.1 Allgemeines<br />

Außerhalb <strong>der</strong> BgA unterliegen jPdöR gem. § 2 Nr. 2 KStG mit ihren inländischen Einkünften,<br />

von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, <strong>der</strong> beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.<br />

Hierunter fallen insbeson<strong>der</strong>e Dividenden von Gesellschaften, <strong>der</strong>en Anteile dem vermögensverwaltenden<br />

Bereich <strong>der</strong> jPdöR zuzurechnen sind.<br />

Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist als Folge <strong>der</strong> seit <strong>der</strong> Einführung <strong>des</strong> Halbeinkünfteverfahrens<br />

neu in das EStG aufgenommenen Einkommenstatbestände (§ 20 Abs. 1<br />

Nr. 10 EStG) und <strong>der</strong> damit verbundenen 15%igen (bei Zufluss vor dem 01.01.2009<br />

10%igen) Kapitalertragsteuerpflicht (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG i.V.m. § 43a Abs. 1<br />

Nr. 2 EStG bzw. § 43a Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG a. F.) erweitert worden.<br />

Die Körperschaftsteuer für diese - dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden - Einkünfte<br />

ist jedoch gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch den Steuerabzug abgegolten. Eine Veranlagung<br />

<strong>der</strong> jPdöR mit ihren außerhalb eines BgA bezogenen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifizierten<br />

Einnahmen erfolgt daher nicht.<br />

34.2 Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gem. § 44a<br />

Abs. 4 EStG<br />

Durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 2 B) kann bei bestimmten Kapitalerträgen<br />

eine vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erfolgen. Dies<br />

betrifft u. a.<br />

Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG)<br />

Zinsen aus Anleihen und For<strong>der</strong>ungen, die in ein öffentliches Schuldbuch o<strong>der</strong> in ein ausländisches<br />

Register eingetragen o<strong>der</strong> über eine Sammelurkunde o<strong>der</strong> Teilschuldverschreibung<br />

ausgegeben sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a EStG)<br />

Zinsen, <strong>der</strong>en Schuldner ein inländisches Kreditinstitut ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 7 b EStG)<br />

Aktienveräußerungserträge (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG)<br />

Veräußerungserträge aus verzinslichen Wertpapieren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EStG)<br />

Eine komplette Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug tritt gem. § 44a Abs. 4<br />

Satz 2 EStG auch dann ein, wenn die jPdöR Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 EStG von<br />

einer von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht (z.B. vGA aufgrund <strong>der</strong> dauerdefizitären<br />

Tätigkeit einer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG steuerbefreiten Wirtschaftsför<strong>der</strong>ungsgesellschaft).<br />

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