20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

33 Betriebsprüfungen<br />

33.1 Zuständigkeiten<br />

33.1.1 Allgemeines<br />

Außenprüfungen werden grds. von den für die <strong>Besteuerung</strong> zuständigen örtlichen Finanzbehörden<br />

durchgeführt, vgl. §§ 17, 195 S. 1 AO.<br />

Abweichend hiervon ist nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Anlage 3.b <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeiten<br />

<strong>der</strong> Finanzämter (neugefasst durch Verordnung vom 19.12.2005, GV.NRW 2006<br />

S. 5) mit Wirkung ab dem 01.01.2006 den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung<br />

für alle BgA jPdöR (unabhängig von <strong>der</strong> Größenklasse) sowie für alle Gesellschaften, an<br />

denen jPdöR zu min<strong>des</strong>tens 50% beteiligt sind, die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen<br />

übertragen worden.<br />

Dabei handelt es sich ähnlich wie bei den Betrieben <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft nicht um<br />

anschlusszuprüfende Fälle, sofern es sich nicht um Großbetriebe o<strong>der</strong> zu einem Großbetrieb<br />

gehörende Anhangbetriebe handelt, son<strong>der</strong>n um Fälle, die ggf. durch die Veranlagungsstelle<br />

zur Betriebsprüfung zu melden sind und nach risikoorientierter Betrachtungsweise von den<br />

Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung geprüft werden.<br />

33.1.2 Prüfung <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> KapSt gehört zu den Obliegenheiten <strong>des</strong> Betriebsprüfungsdienstes.<br />

Anlässlich <strong>der</strong> Vorbereitung und Anordnung von Betriebsprüfungen ist sicher zu stellen, dass<br />

über die Frage entschieden wird, ob die Betriebsprüfung auch auf die KapSt nach § 43 ff.<br />

EStG zu erstrecken ist.<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> KapSt nach § 43 ff. EStG ist zusammen mit <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> übrigen Steuerarten<br />

förmlich anzuordnen und auf die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 50 b EStG und 193 Abs. 1 AO zu<br />

stützen.<br />

(Erlass <strong>des</strong> FM NRW vom 21.11.2001, S 1505 – 7 – St 41 – 32)<br />

33.1.3 Datenzugriff<br />

Auch jPdöR haben die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen <strong>der</strong> §§<br />

140 – 148 AO zu befolgen. Hinsichtlich <strong>des</strong> Datenzugriffs sind dabei insbeson<strong>der</strong>e die §§ 146<br />

und 147 AO zu beachten. Werden Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 1 AO – darunter fallen<br />

auch Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen, die für die <strong>Besteuerung</strong><br />

von Bedeutung sind – mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, muss sichergestellt<br />

sein, dass sie während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Aufbewahrungsfrist je<strong>der</strong>zeit verfügbar sind und unverzüglich<br />

lesbar gemacht werden können.<br />

- 208 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!