Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...
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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts nanzamt. Um in diesen Fällen den BP-Finanzämtern die sachgerechte Vorbereitung und Durchführung von Außenprüfungen zu erleichtern, ist der Informationsaustausch von grundlegender Bedeutung. In diesem Zusammenhang sollte in geeigneten Fällen auch verstärkt das Anfertigen von Aktenvermerken erfolgen. Sie dienen der Dokumentation der Bearbeitung bzw. der Entscheidungsfindung und sind ein adäquates Mittel, um Erkenntnisse bzw. Feststellungen aus dem laufenden Besteuerungsverfahren, welche ggf. erst im Rahmen künftiger Außenprüfungen relevant sein können, festzuhalten. 31.7.2 Grundstücksstelle (GÜST) Auf Grund diverser Besonderheiten bei der Besteuerung von Grundstücksübertragungen bei den jPdöR empfiehlt es sich, bei entsprechenden Sachverhalten Kontakt mit der zuständigen GÜST aufzunehmen, um eine einheitliche Besteuerung sicherzustellen (Hinweis auf Tz. 28). Gerade in den Fällen, in denen lt. Aktenlage nicht eindeutig ersichtlich ist, ob der betreffende Vorgang auch der GÜST angezeigt wurde, sollte eine Kontaktaufnahme mit der GÜST erfolgen (z.B. bei Übertragung von Grundstücken zwischen einzelnen „Bereichen“ einer jPdöR oder bei Erwerb/ Übertragung von min. 95% der Anteile an Grundbesitz haltenden Gesellschaften). - 206 -
Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 32 Steuerliche Pflichten 32.1 Allgemeines Die gesetzlichen Vertreter jPdöR (vgl. Tz. 5.3.1) haben die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen auferlegt sind. Dazu gehören z.B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten (§§ 140 ff., 90, 93 AO), vgl. AEAO zu § 34 AO. Es liegt daher in der Verantwortung des gesetzlichen Vertreters der jPdöR (z.B. dem [Ober]Bürgermeister), dafür Sorge zu tragen, dass mit den bestehenden oder zu schaffenden Organisationsstrukturen eine ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten gewährleistet ist. Hierzu ist das mit der Erledigung steuerlicher Aufgaben betraute Personal mit der nötigen Kompetenz und der erforderlichen Autorität auszustatten. 32.2 Steuererklärungspflicht / Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer Nach § 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen (vgl. R 79 KStR 2004 und § 25 Abs. 1 Nr. 4 GewStDV). Hiervon sind in der Regel nur solche BgA betroffen, deren Einkommen unter 5.000,- € liegt. - 207 -
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Arbeitshilfe:<br />
<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />
32 Steuerliche Pflichten<br />
32.1 Allgemeines<br />
Die gesetzlichen Vertreter jPdöR (vgl. Tz. 5.3.1) haben die steuerlichen Pflichten zu erfüllen,<br />
die den von ihnen Vertretenen auferlegt sind. Dazu gehören z.B. die Buchführungs-, Erklärungs-,<br />
Mitwirkungs- o<strong>der</strong> Auskunftspflichten (§§ 140 ff., 90, 93 AO), vgl. AEAO zu § 34<br />
AO.<br />
Es liegt daher in <strong>der</strong> Verantwortung <strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters <strong>der</strong> jPdöR (z.B. dem<br />
[Ober]Bürgermeister), dafür Sorge zu tragen, dass mit den bestehenden o<strong>der</strong> zu schaffenden<br />
Organisationsstrukturen eine ordnungsgemäße Erfüllung <strong>der</strong> steuerlichen Pflichten gewährleistet<br />
ist. Hierzu ist das mit <strong>der</strong> Erledigung steuerlicher Aufgaben betraute Personal mit <strong>der</strong><br />
nötigen Kompetenz und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Autorität auszustatten.<br />
32.2 Steuererklärungspflicht / Veranlagung und Erhebung <strong>der</strong><br />
Körperschaftsteuer<br />
Nach § 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern unterbleiben, wenn feststeht, dass<br />
die Kosten <strong>der</strong> Einziehung einschließlich <strong>der</strong> Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden<br />
Betrag stehen (vgl. R 79 KStR 2004 und § 25 Abs. 1 Nr. 4 GewStDV). Hiervon sind<br />
in <strong>der</strong> Regel nur solche BgA betroffen, <strong>der</strong>en Einkommen unter 5.000,- € liegt.<br />
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