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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

hebungszeitraums (Zeile 46 Spalte 1 <strong>der</strong> Anlage ÖHG Bescheid) ist in Kz 37.61 einzutragen.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vortragsfähigen Verluste gegenüber dem Verlustvortrag zum 31.12 <strong>des</strong><br />

Vorjahres ist in einer Summe in Kz 37.62 einzugeben. Der Betrag ergibt sich aus dem Saldo<br />

<strong>der</strong> Beträge laut Zeile 34 minus Zeile 46 jeweils Spalte 1 (entspricht <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Beträge<br />

laut Zeile 34a bis 37b und 44 jeweils Spalte 1) <strong>der</strong> Anlage ÖHG Bescheid. Hierbei sind die<br />

Vorzeichen zu beachten: Erhöht sich <strong>der</strong> Verlust, ist hier ein positiver Wert einzutragen, min<strong>der</strong>t<br />

er sich, ein negativer.<br />

In Kz 37.63 sind die Nummern <strong>der</strong> betroffenen Verlustsparten laut Anlage ÖHG Bescheid<br />

einzugeben (alphanumerischer Wert), z.B.: " 2, 3 und 5" o<strong>der</strong> "1", "Vier und sieben" wäre<br />

ebenfalls erlaubt. Dieser Wert wird in die entsprechende Bescheidzeile übertragen, eine inhaltliche<br />

Überprüfung findet nicht statt. Die in <strong>der</strong> Anlage Spartenübersicht (vgl. Tz. 31.6.2)<br />

vorgenommene Sparteneinteilung ist zu übernehmen.<br />

Die Eingabe <strong>der</strong> Kz 37.64 (Verlustvortrag <strong>der</strong> Sparten auf den 31.12 <strong>des</strong> Vorjahres; Betrag<br />

laut Zeile 34 Spalte 1 <strong>der</strong> Anlage ÖHG Bescheid) ist nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn z.B. eine neue<br />

Steuernummer vergeben wurde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fall zuvor personell veranlagt wurde und daher im<br />

Vorjahr kein Verlustvortrag gespeichert ist. Ansonsten wird <strong>der</strong> Wert aus dem Speicher zugrunde<br />

gelegt.<br />

Dem Gewerbesteuermessbetragsbescheid und dem Bescheid über die geson<strong>der</strong>te Feststellung<br />

<strong>des</strong> vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist die Anlage zur Spartentrennung / Anlage ÖHG Bescheid<br />

beizufügen.<br />

31.6.6 Beson<strong>der</strong>heiten bei Organschaftsverhältnissen<br />

Gem. § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG ist § 8 Abs. 9 KStG bei <strong>der</strong> Organgesellschaft nicht anzuwenden.<br />

Die Spartenrechnung ist erst auf <strong>der</strong> Ebene <strong>des</strong> Organträgers durchzuführen (§ 15 Satz 1<br />

Nr. 5 Satz 2 KStG).<br />

Trotzdem ist auch bei <strong>der</strong> Organgesellschaft die Kz 11.68 mit dem Wert 1 anzuweisen (vgl.<br />

auch Zeile 10a <strong>des</strong> Vordrucks KSt 1 A: „Es handelt sich…um eine Organgesellschaft, auf<br />

<strong>der</strong>en Organträger § 8 Abs. 9 KStG anzuwenden ist“). Überdies muss die Organgesellschaft<br />

auch die Anlagen Spartenübersicht und Spartentrennung / ÖHK abgeben. Kopien <strong>der</strong> Anlage<br />

ÖHK und <strong>der</strong> Anlage Spartenübersicht sind zusammen mit <strong>der</strong> Anlage MO dem Finanzamt<br />

<strong>des</strong> Organträgers zu übersenden.<br />

31.7 Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Stellen<br />

31.7.1 Finanzämter für GKBP<br />

Mit Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zuständigkeitsverordnung zum 01.01.2006 fallen alle BgA von jPdöR sowie<br />

Gesellschaften, an denen jPdöR zu mehr als 50 v.H. beteiligt sind, in die Prüfungszuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung. Sie unterliegen jedoch nicht<br />

<strong>der</strong> zwingenden Anschlussprüfung, sofern es sich nicht um Großbetriebe o<strong>der</strong> zu einem<br />

Großbetrieb gehörende Anhangbetriebe handelt. Eine Prüfung erfolgt nach risikoorientierter<br />

Fallauswahl, u. a. bei Meldung <strong>des</strong> jeweiligen Falles durch das zuständige Festsetzungsfi-<br />

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