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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die Eintragungen in <strong>der</strong> Spalte 2 müssen mit den Berechnungen im Körperschaftsteuerbescheid<br />

übereinstimmen.<br />

31.6.4 Personeller Verlustfeststellungsbescheid<br />

Die Verlustvorträge, die in Zeile 28 <strong>der</strong> Anlage ÖHK ermittelt wurden, sind personell mit<br />

dem "Bescheid über die geson<strong>der</strong>te Feststellung <strong>der</strong> verbleibenden Verlustvorträge in den<br />

Fällen <strong>des</strong> § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12." (KSt 10/11 F, Nr. 742/042) festzustellen. Der Vordruck<br />

ist im ETV-Vorlagenschrank eingestellt.<br />

Die Anlagen ÖHK (vgl. Tz. 31.6.3) und Spartenübersicht (vgl. Tz. 31.6.2) sind dem Bescheid<br />

immer beizufügen, auch wenn sich keine Abweichungen zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stpfl. eingereichten<br />

Anlage ergeben. Wird von den Berechnungswerten <strong>der</strong> Stpfl. bei <strong>der</strong> Veranlagung abgewichen,<br />

ist die Anlage ÖHK neu auszufüllen. Der Vordruck steht im Formular-Management-<br />

System <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung zur Verfügung. Für die Akten ist <strong>der</strong> "Berechnungsbogen<br />

über die geson<strong>der</strong>te Feststellung <strong>des</strong> verbleibenden Verlustvortrags in den Fällen <strong>des</strong> § 8<br />

Abs. 9 KStG zum 31.12." mit <strong>der</strong> entsprechenden Verfügung auszufüllen.<br />

Als Anlage 1 (vgl. Tz. 38.1) ist ein Beispiel für die Spartenrechnung angefügt.<br />

31.6.5 Vordruck „Anlage ÖHG“<br />

Die Spartenrechnung ist auch für Zwecke <strong>der</strong> Gewerbesteuer zu beachten, vgl. § 7<br />

Satz 5 GewStG und Tz. 27.2.<br />

Die Ermittlung <strong>der</strong> einzelnen Spartenergebnisse erfolgt personell anhand <strong>des</strong> von <strong>der</strong> Stpfl.<br />

auszufüllenden Vordrucks „Anlage ÖHG“. Für jede einzelne Sparte ist eine geson<strong>der</strong>te Anlage<br />

„ÖHG“ abzugeben.<br />

Die Fälle <strong>der</strong> Spartentrennung können inzwischen maschinell veranlagt werden.<br />

Zur Kennzeichnung, dass es sich um einen Spartenfall handelt, ist zunächst die Kz. 30.55 anzuweisen<br />

(1= es handelt sich um ein Unternehmen i.S.d. § 7 Satz 5 GewStG; 2= BgA, <strong>der</strong><br />

Organträger min<strong>des</strong>tens einer Organgesellschaft ist, die unter § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG fällt). In<br />

Kz. 30.57 ist die Anzahl <strong>der</strong> Anlagen ÖHG (Anzahl <strong>der</strong> Sparten) einzugeben.<br />

Die Sachbereiche 13 und 14 zur Spartentrennung sind jedoch auch weiterhin in WinGF nicht<br />

anweisbar. Die Anweisungen in WinGF sind wie folgt vorzunehmen (Auszug aus Fach 20<br />

Teil 013 und 014 <strong>der</strong> DA-ADV):<br />

Seit dem DE 26.11.2012 ist die Kz 22.61 (Summe <strong>der</strong> positiven Gewerbeerträge <strong>der</strong> Sparten)<br />

zur Anweisung zugelassen. Neben ihr angewiesene weitere Kz im SB 21 und 22 werden ignoriert.<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> Einzelbeträge muss personell auf <strong>der</strong> „Anlage ÖHG Bescheid“<br />

(= Anlage ÖHG zur Spartentrennung, Nr. 733/020, im ETV-Vorlagenschrank eingestellt)<br />

erfolgen, ebenso die Summenermittlung. In Kz 22.61 ist ausschließlich die Summe <strong>der</strong> positiven<br />

Gewerbeerträge <strong>der</strong> Sparte (Zeile 45 Spalte 1 <strong>der</strong> Anlage ÖHG Bescheid) zu berücksichtigen.<br />

Die Verluste <strong>der</strong> Sparten sind ebenfalls mit dem Vordruck „Anlage ÖHG Bescheid“ personell<br />

zu ermitteln. Die Summe <strong>der</strong> verbleibenden vortragsfähigen Verluste auf den 31.12. <strong>des</strong> Er-<br />

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