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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

31.5.3 Vordruck „GewSt 1 A“<br />

Bei <strong>der</strong> Zusammenfassung von gleichartigen BgA kann auch ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag<br />

<strong>der</strong> einzelnen BgA aus <strong>der</strong> Zeit vor <strong>der</strong> Zusammenfassung gem. § 10a Satz 9<br />

i.V.m. § 8 Abs. 8 Satz 5 KStG von dem neu entstandenen BgA übernommen werden. Der zu<br />

übernehmende verbleibende Verlustvortrag <strong>des</strong> bzw. <strong>der</strong> untergehenden BgA ist in Kz 22.20<br />

(Zeile 93 <strong>des</strong> Vordrucks „GewSt 1 A“für den VZ 2010) einzutragen.<br />

31.6 Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG<br />

31.6.1 Vordruck „KSt 1 A“<br />

In Spartenfällen gem. § 8 Abs. 9 KStG ist in Zeile 10a die Kz 11.68 mit 1 einzugeben.<br />

Dadurch erfolgt keine maschinelle Erstellung eines Verlustfeststellungsbescheids und <strong>der</strong><br />

Bescheid wird aus dem Zentralversand ausgesteuert. Einkommenskorrekturen sind wie folgt<br />

vorzunehmen:<br />

Erhöhung <strong>des</strong> laufenden Ergebnisses aufgrund von Spartenverlusten: Zeile 68, Kz 15.75<br />

Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Jahresergebnisses aufgrund von Verlustvorträgen einzelner Sparten: Zeile<br />

70a, Kz 15.76<br />

Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Jahresergebnisses aufgrund spartenbezogenen Verlustrücktrags aus dem<br />

Folgejahr: Zeile 71a, Kz 15.77<br />

Wichtig ist, dass bei Fällen <strong>der</strong> Spartentrennung immer die Kz 15.75 auszufüllen ist. Ggf. ist<br />

die Kennzahl mit dem Wert 0 einzugeben (an<strong>der</strong>enfalls wird <strong>der</strong> BHW 5790 ausgegeben).<br />

Da <strong>der</strong> verbleibende Verlustvortrag für die Sparten personell auf <strong>der</strong> Anlage ÖHK (vgl. Tz.<br />

31.6.3) berechnet wird, sind keine weiteren Eintragungen über den verbleibenden Verlustvortrag<br />

auf Seite 5 <strong>des</strong> Vordrucks (Zeile 78 ff.) vorzunehmen.<br />

31.6.2 Vordruck „Anlage Spartenübersicht“<br />

Liegt eine Kapitalgesellschaft im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG vor (vgl. Tz.<br />

13.4), für die die Regelungen <strong>des</strong> § 8 Abs. 9 KStG gelten (vgl. Tz. 15.2.1), ist die Anlage<br />

Spartenübersicht von <strong>der</strong> Stpfl. auszufüllen und als Anlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuererklärung<br />

beizufügen. Die Einteilung in die einzelnen Sparten ist nach Maßgabe <strong>des</strong><br />

§ 8 Abs. 9 Satz 1 KStG vorzunehmen. Bei <strong>der</strong> Anlage Spartenübersicht ist darauf zu achten,<br />

dass den jeweiligen Sparten in den folgenden Jahren dieselbe laufende Nummer zugeordnet<br />

wird, damit sichergestellt ist, dass die Verlustrechnung nur innerhalb <strong>der</strong>selben Sparte vorgenommen<br />

wird.<br />

31.6.3 Vordruck „Anlage zur Spartentrennung / Anlage ÖHK“<br />

Für die Berechnung <strong>der</strong> Gesamtbeträge <strong>der</strong> Einkünfte <strong>der</strong> einzelnen Sparten sowie <strong>der</strong> verbleibenden<br />

Verlustvorträge sind die Anlage ÖHK (Anlage zur Spartentrennung) von <strong>der</strong> Stpfl.<br />

auszufüllen und die Ergebnisse personell zu errechnen. Die in <strong>der</strong> Anlage Spartenübersicht<br />

vorgenommene Sparteneinteilung ist in dem Vordruck ÖHK nach <strong>der</strong> Sparten-Nr. in Zeile 1<br />

zu übernehmen. Die Anlage ist ebenfalls <strong>der</strong> Körperschaftsteuererklärung beizufügen.<br />

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