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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Beispiel:<br />

Anschriftenfeld<br />

Stadt Beckum<br />

- BgA „Friedhofsgärtnerei“ -<br />

Postfach 18 63<br />

59248 Beckum<br />

31.5 Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> Zusammenfassung von BgA<br />

31.5.1 Vordruck „KSt 1 A“<br />

Durch die Zusammenfassung von BgA, die nicht gleichartig sind, entsteht ein neuer BgA, für<br />

den - insbeson<strong>der</strong>e wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> Verlustverrechnung, vgl. Tz. 14.7 - eine<br />

neue Steuernummer zu erteilen ist.<br />

Werden mehrere gleichartige BgA zusammengefasst, können die Verlustvorträge <strong>der</strong> einzelnen<br />

BgA aus <strong>der</strong> Zeit vor <strong>der</strong> Zusammenfassung von dem neu entstandenen BgA übernommen<br />

werden, § 8 Abs. 8 Satz 5 KStG. Der zu übernehmende verbleibende Verlustvortrag <strong>des</strong><br />

bzw. <strong>der</strong> untergehenden BgA ist in Zeile 78a (Kz 37.25) für den neuen BgA einzutragen.<br />

Werden mehrere BgA zusammengefasst, die nicht gleichartig sind, werden die vorhandenen<br />

Verlustvorträge <strong>der</strong> einzelnen BgA "eingefroren“. In diesen Fällen dürfen die verbleibenden<br />

Verlustvorträge <strong>des</strong> bzw. <strong>der</strong> untergehenden BgA nicht in Zeile 78a (Kz 37.25) für den neu<br />

entstandenen BgA eingetragen werden. Die Verlustvorträge sind jedoch wie<strong>der</strong> „nutzbar“,<br />

wenn die jPdöR einen BgA, wie er bis zur Zusammenfassung bestand, künftig wie<strong>der</strong> unterhält.<br />

Eine jährliche Feststellung <strong>des</strong> bisherigen Verlustvortrags <strong>des</strong>/<strong>der</strong> einzelnen BgA aus <strong>der</strong> Zeit<br />

vor <strong>der</strong> Zusammenfassung in Zeiten <strong>der</strong> Zusammenfassung kann unterbleiben; auch besteht in<br />

Zeiten <strong>der</strong> Zusammenfassung insoweit keine Erklärungspflicht <strong>der</strong> jPdöR. Die jPdöR haben<br />

allerdings für den Fall <strong>des</strong> „Wie<strong>der</strong>auflebens“ <strong>der</strong> einzelnen BgA die seinerzeit festgestellten<br />

Verluste nachzuweisen.<br />

Gleichwohl sollte je eine Durchschrift <strong>der</strong> letzten Verlustfeststellung <strong>des</strong>/<strong>der</strong> Einzel-BgA im<br />

Vorhefter <strong>der</strong> KSt-Akte <strong>des</strong> zusammengefassten BgA abgelegt werden.<br />

31.5.2 Vordruck „KSt 1 Fa“<br />

Für den neuen BgA werden die Bestände <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos und <strong>der</strong> Neurücklagen<br />

<strong>der</strong> bisherigen BgA zusammengefasst und als Anfangsbestand für den neu entstandenen<br />

BgA übernommen. Der Anfangsbestand für das steuerliche Einlagekonto ist in Zeile 8 unter<br />

<strong>der</strong> Kz 48.222 einzugeben, <strong>der</strong> Anfangsbestand für die Neurücklagen unter <strong>der</strong> Kz 48.223.<br />

Die Anpassung <strong>des</strong> Nennkapitals für den neu gebildeten BgA ist in Zeile 9 unter <strong>der</strong> Kennzahl<br />

48.131 anzuweisen. Der Anfangsbestand <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos ist gem. § 27 Abs. 2<br />

S. 3 KStG festzustellen. Hierzu ist auch das Datum in Zeile 6b unter <strong>der</strong> Kz 48.230 einzugeben.<br />

- 202 -

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