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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Demzufolge ist für jeden (ggf. zusammengefassten) BgA eine eigene Steuernummer zu erteilen<br />

und <strong>der</strong> GKB „K“ und - bei mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen (ggf. zusammengefassten)<br />

BgA – <strong>der</strong> GKB „GW“ zu setzen.<br />

Für die Feststellung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 KStG von BgA ohne eigene<br />

<strong>Rechts</strong>persönlichkeit wurde <strong>der</strong> Vordruck „KSt 1 Fa – Erklärung zur geson<strong>der</strong>ten Feststellung<br />

<strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos“ aufgelegt (vgl. Tz. 38.2). Um eine geson<strong>der</strong>te Feststellung<br />

<strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos und <strong>des</strong> durch die Umwandlung von Rücklagen entstandenen<br />

Nennkapitals gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG maschinell erzeugen zu können, ist es technisch<br />

erfor<strong>der</strong>lich, den GKB „FEA“ zu setzen. Der GKB „FEA“ kann im Rahmen <strong>der</strong> laufenden<br />

Veranlagungstätigkeit gesetzt werden.<br />

Für BgA mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit wurde keine beson<strong>der</strong>e Erklärung zur geson<strong>der</strong>ten<br />

Feststellung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos aufgelegt. Zur Ermittlung <strong>des</strong> Bestan<strong>des</strong> <strong>des</strong> steuerlichen<br />

Einlagekontos ist in diesen Fällen die Rückseite <strong>des</strong> Vordrucks KSt 1 F zu verwenden.<br />

Für die maschinelle Feststellung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos ist <strong>der</strong> GKB „FE“ zu<br />

setzen.<br />

JPdöR sind nur im Rahmen ihrer BgA und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich<br />

o<strong>der</strong> beruflich tätig und somit Unternehmer. Die Gesamtheit aller BgA und aller<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betriebe stellt dabei das Unternehmen <strong>der</strong> jPdöR dar (vgl. Abschnitt<br />

2.11 Abs. 2 UStAE und BFH-Urteil vom 18.08.1988, BStBl II S. 932). Unternehmerin<br />

ist somit die jPdöR mit <strong>der</strong> Gesamtheit ihrer BgA, nicht mit jedem einzelnen BgA.<br />

Demzufolge ist für die jPdöR nur ein einziges U-Signal zu erteilen. Der GKB „U“ sollte richtigerweise<br />

unter einer eigens für die jPdöR erteilten Steuernummer erfasst werden. Wenn die<br />

jPdöR einen o<strong>der</strong> mehrere BgA unterhält, erhält sie zutreffend somit min<strong>des</strong>tens 2 Steuernummern:<br />

<br />

<br />

die erste Steuernummer mit dem GKB „U“ (ggf. noch GKB „A“) für die jPdöR selbst<br />

die zweite (je nach Anzahl <strong>der</strong> unterhaltenen BgA ggf. noch weitere) Steuernummer mit<br />

dem GKB „K“, „FEA“ und ggf. „GW“.<br />

Von <strong>der</strong> Erteilung <strong>des</strong> U-Signals unter <strong>der</strong> Steuernummer, die für einen <strong>der</strong> BgA <strong>der</strong> jPdöR<br />

vergeben wurde, sollte generell Abstand genommen werden, da – sofern im Anschriftenfeld<br />

ein Hinweis auf den betroffenen BgA aufgenommen wurde (vgl. Tz. 31.4) – verfahrensrechtliche<br />

Probleme hinsichtlich einer zutreffenden Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht ausgeschlossen<br />

sind (vgl. BFH-Beschluss vom 03.12.2010, BFH/NV 2011, 462).<br />

31.4 Bekanntgabe von Steuerbescheiden<br />

Im Gegensatz zur Umsatzsteuer sind für jeden BgA geson<strong>der</strong>te Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheide<br />

erfor<strong>der</strong>lich (vgl. Erläuterungen unter Tz. 31.3). Damit eine entsprechende<br />

Zuordnung erleichtert wird, ist es zweckmäßig, im Anschriftenfeld <strong>der</strong> Körperschaftsteuer-<br />

bzw. Gewerbesteuermessbescheide einen Hinweis auf den jeweils betroffenen<br />

BgA anzubringen (AEAO zu § 122, Nr. 2.8.2).<br />

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