20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

30.2 Erläuterungen<br />

Soweit sich eine jPdöR zur Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten zivilrechtlicher<br />

<strong>Rechts</strong>formen (Kapital- o<strong>der</strong> <strong>Personen</strong>gesellschaft) bedienen, unterliegen diese den handelsrechtlichen<br />

Rechnungslegungsvorschriften.<br />

Darüber hinaus können jPdöR <strong>Rechts</strong> ihre Tätigkeiten im Rahmen von Regie- o<strong>der</strong> Eigenbetrieben<br />

organisieren.<br />

Soweit die Gebietskörperschaften ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in <strong>der</strong> Organisationsform<br />

von Eigenbetrieben ausüben, entspricht die Rechnungslegungspflicht weitestgehend den<br />

handelsrechtlichen Vorschriften. Soweit die Aufgaben durch Regiebetriebe wahrgenommen<br />

werden, konnte bis längstens zum Haushaltsjahr 2008 die Rechnungslegung nach kameralistischen<br />

Rechnungslegungsvorschriften erfolgen.<br />

Die kameralistische Buchführung genügt nicht steuerlichen Zwecken. Regiebetriebe, die die<br />

Buchführungsgrenzen <strong>des</strong> § 141 AO überschreiten, sind nach Auffor<strong>der</strong>ung durch die Finanzverwaltung<br />

zur kfm. doppelten Buchführung verpflichtet. Bei Dauerverlustbetrieben kann<br />

aber allein das Überschreiten <strong>der</strong> Umsatzgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zu<br />

einer Buchführungspflicht führen, da sie mangels Gewinnerzielungsabsicht keine gewerblichen<br />

Unternehmen darstellen.<br />

Nach § 1 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Einführung <strong>des</strong> Neuen Kommunalen Finanzmanagements<br />

für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (NKFEG-NRW) vom 16.11.2004 (GV NRW 2004,<br />

644)<br />

<br />

<br />

können ab dem Haushaltsjahr 2005 sämtliche Kommunen ihren Haushaltsplan freiwillig<br />

nach kfm. Rechnungslegungsvorschriften erstellen,<br />

sind ab dem Haushaltsjahr 2009 die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, ihre<br />

Geschäftsvorfälle nach dem System <strong>der</strong> doppelten Buchführung zu erfassen. Nach dem<br />

BMF-Schreiben vom 03.01.2013, BStBl. I 2013 S. 59, gilt diese Verpflichtung jedoch<br />

nicht für sämtliche gemeindlichen Regiebetriebe gem. § 140 AO auch für die <strong>Besteuerung</strong>.<br />

Das BMF-Schreiben führt dazu aus, dass die jPdöR Steuerpflichtiger nach § 1 Absatz<br />

1 Nr. 6 KStG nur mit ihrem jeweiligen BgA sei. Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Doppik<br />

erstrecke sich dagegen auch auf das gesamte Hoheitsvermögen <strong>der</strong> jPdöR, das aus steuerlicher<br />

Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken diene. Die umfassenden Aufzeichnungspflichten<br />

stellen damit keine Pflichten zum Führen von Büchern o<strong>der</strong> zum Erstellen von Abschlüssen<br />

für den einzelnen BgA im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG dar, die das Wahlrecht<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließen.<br />

Das BMF-Schreiben trifft auch Regelungen zur Buchführungspflicht von BgA, wenn diese<br />

Teil eines ansonsten hoheitlich tätigen Eigenbetriebs sind (sog. eigenbetriebsähnliche Einrichtung<br />

i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Eigenbetrieb aus mehreren, nicht<br />

zusammenfassbaren BgA besteht. Auch in diesen Fällen ist das Wahlrecht zur Gewinnermittlung<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG nicht ausgeschlossen.<br />

- 199 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!