Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ... Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

ofd.muenster.de
von ofd.muenster.de Mehr von diesem Publisher
20.01.2015 Aufrufe

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 30 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 30.1 Schaubild Buchführungspflichten Steuerliche Buchführungspflicht Außersteuerliche Buchführungspflichten Abgabenordnung Handelsgesetzbuch Eigenbetriebsverordnung Sonstige Rechts-VO Gemeindeordnung Rechtsgrundlagen: Rechtsgrundlagen: Rechtsgrundlagen: Rechtsgrundlagen: Rechtsgrundlagen: §§ 140, 141 AO §§ 1-7 HGB (§ 19 EigVO- NRW) Spezielle Buchführungsverordnungen (Krankenhäuser/ Altenheime) §§ 75 ff GO-NRW Kfm. doppelte Buchführung Kfm. doppelte Buchführung Kfm. doppelte Buchführung Kfm. doppelte Buchführung Kamerale Verwaltungsbuchführung Handelsgesetzbuch Gemeindeverordnungen - 198 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 30.2 Erläuterungen Soweit sich eine jPdöR zur Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten zivilrechtlicher Rechtsformen (Kapital- oder Personengesellschaft) bedienen, unterliegen diese den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Darüber hinaus können jPdöR Rechts ihre Tätigkeiten im Rahmen von Regie- oder Eigenbetrieben organisieren. Soweit die Gebietskörperschaften ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Organisationsform von Eigenbetrieben ausüben, entspricht die Rechnungslegungspflicht weitestgehend den handelsrechtlichen Vorschriften. Soweit die Aufgaben durch Regiebetriebe wahrgenommen werden, konnte bis längstens zum Haushaltsjahr 2008 die Rechnungslegung nach kameralistischen Rechnungslegungsvorschriften erfolgen. Die kameralistische Buchführung genügt nicht steuerlichen Zwecken. Regiebetriebe, die die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreiten, sind nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung zur kfm. doppelten Buchführung verpflichtet. Bei Dauerverlustbetrieben kann aber allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht führen, da sie mangels Gewinnerzielungsabsicht keine gewerblichen Unternehmen darstellen. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (NKFEG-NRW) vom 16.11.2004 (GV NRW 2004, 644) können ab dem Haushaltsjahr 2005 sämtliche Kommunen ihren Haushaltsplan freiwillig nach kfm. Rechnungslegungsvorschriften erstellen, sind ab dem Haushaltsjahr 2009 die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung zu erfassen. Nach dem BMF-Schreiben vom 03.01.2013, BStBl. I 2013 S. 59, gilt diese Verpflichtung jedoch nicht für sämtliche gemeindlichen Regiebetriebe gem. § 140 AO auch für die Besteuerung. Das BMF-Schreiben führt dazu aus, dass die jPdöR Steuerpflichtiger nach § 1 Absatz 1 Nr. 6 KStG nur mit ihrem jeweiligen BgA sei. Der Anwendungsbereich der Doppik erstrecke sich dagegen auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jPdöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken diene. Die umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen damit keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG dar, die das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließen. Das BMF-Schreiben trifft auch Regelungen zur Buchführungspflicht von BgA, wenn diese Teil eines ansonsten hoheitlich tätigen Eigenbetriebs sind (sog. eigenbetriebsähnliche Einrichtung i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) oder wenn der Eigenbetrieb aus mehreren, nicht zusammenfassbaren BgA besteht. Auch in diesen Fällen ist das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht ausgeschlossen. - 199 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

30 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten<br />

30.1 Schaubild<br />

Buchführungspflichten<br />

Steuerliche<br />

Buchführungspflicht<br />

Außersteuerliche<br />

Buchführungspflichten<br />

Abgabenordnung<br />

Handelsgesetzbuch<br />

Eigenbetriebsverordnung<br />

Sonstige<br />

<strong>Rechts</strong>-VO<br />

Gemeindeordnung<br />

<strong>Rechts</strong>grundlagen:<br />

<strong>Rechts</strong>grundlagen:<br />

<strong>Rechts</strong>grundlagen:<br />

<strong>Rechts</strong>grundlagen:<br />

<strong>Rechts</strong>grundlagen:<br />

§§ 140, 141 AO §§ 1-7 HGB (§ 19 EigVO-<br />

NRW)<br />

Spezielle Buchführungsverordnungen<br />

(Krankenhäuser/<br />

Altenheime)<br />

§§ 75 ff GO-NRW<br />

Kfm.<br />

doppelte<br />

Buchführung<br />

Kfm.<br />

doppelte<br />

Buchführung<br />

Kfm.<br />

doppelte<br />

Buchführung<br />

Kfm.<br />

doppelte<br />

Buchführung<br />

Kamerale<br />

Verwaltungsbuchführung<br />

Handelsgesetzbuch<br />

Gemeindeverordnungen<br />

- 198 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!