Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Bestimmte jPdöR, die dem Haushaltsrecht unterliegen (z.B. Kommunen) können grds. nicht freigebig zuwenden, da sie an haushaltsrechtliche Bestimmungen gebunden sind (BFH vom 01.12.2004, BStBl II 2005 S. 311). Aus diesem Grunde kann diesen jPdöR grds. keine Steuerbefreiung i.S.v. § 3 Nr. 2 GrEStG gewährt werden (BFH vom 29.03.2006, BStBl II 2006 S. 632). Anderes gilt bei Kirchen und deren Institutionen, da diese nicht an haushaltsrechtliche Bestimmungen gebunden sind und demnach freigebig zuwenden können (BFH vom 17.05.2006, BStBl II 2006 S. 720). Aufgrund der gerade bei jPdöR bestehenden Besonderheiten empfiehlt es sich, bei beabsichtigten oder festgestellten bzw. angezeigten Grundstücksübertragungen Kontakt mit der zuständigen Grundstücksstelle aufzunehmen, um eine einheitliche Besteuerung sicherzustellen. - 196 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 29 Schenkungsteuer Unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht schenkungsteuerpflichtig, vgl. BFH vom 01.12.2004 (BStBl II 2005 S. 311). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung fallen nicht unter diese Vorschrift, sie erfolgen regelmäßig nicht freigebig. Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG), dazu zählen auch die jeweils maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, ist im Regelfall anzunehmen, dass Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben und somit nicht freigebig handeln. Den Vermögensübertragungen steht regelmäßig die Erfüllung der den Trägern öffentlicher Verwaltung obliegenden Aufgaben durch den Begünstigten gegenüber. Beachte: Nur wenn die übertragende jPdöR den Rahmen ihrer Aufgaben eindeutig überschreitet, kommt eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Ein Anspruch des begünstigten Verwaltungsträgers auf eine unentgeltliche Vermögensübertragung ist nicht erforderlich, um die Freigebigkeit der Zuwendung auszuschließen. Entscheidend ist die Verknüpfung der Vermögensübertragung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die auch im Ermessen der zuwendenden Stelle liegen kann. Hinweis: In den Fällen, in denen die Vermögensübertragung nicht mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verknüpft ist, muss, um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang anzunehmen, regelmäßig der subjektive und objektive Schenkungs-/Bereicherungswille vorhanden sein. Er liegt z.B. nicht vor, wenn die jPdöR ein marodes Schwimmbad überträgt oder unentgeltlich ein Grundstück an einen Unternehmer überträgt, um Gewerbesteuereinnahmen zu erzielen. - 197 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

29 Schenkungsteuer<br />

Unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken zwischen Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen<br />

<strong>Rechts</strong> sind nicht schenkungsteuerpflichtig, vgl. BFH vom 01.12.2004 (BStBl II 2005 S. 311).<br />

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)<br />

jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit <strong>der</strong> Bedachte durch sie auf Kosten <strong>des</strong><br />

Zuwendenden bereichert wird.<br />

Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung fallen<br />

nicht unter diese Vorschrift, sie erfolgen regelmäßig nicht freigebig.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Bindung <strong>der</strong> vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes – GG), dazu zählen auch die jeweils maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften,<br />

ist im Regelfall anzunehmen, dass Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> ihnen obliegenden Aufgaben und somit nicht freigebig handeln. Den Vermögensübertragungen<br />

steht regelmäßig die Erfüllung <strong>der</strong> den Trägern öffentlicher Verwaltung obliegenden<br />

Aufgaben durch den Begünstigten gegenüber.<br />

Beachte:<br />

Nur wenn die übertragende jPdöR den Rahmen ihrer Aufgaben eindeutig überschreitet,<br />

kommt eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht.<br />

Ein Anspruch <strong>des</strong> begünstigten Verwaltungsträgers auf eine unentgeltliche Vermögensübertragung<br />

ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, um die Freigebigkeit <strong>der</strong> Zuwendung auszuschließen.<br />

Entscheidend ist die Verknüpfung <strong>der</strong> Vermögensübertragung mit <strong>der</strong> Wahrnehmung öffentlicher<br />

Aufgaben, die auch im Ermessen <strong>der</strong> zuwendenden Stelle liegen kann.<br />

Hinweis:<br />

In den Fällen, in denen die Vermögensübertragung nicht mit <strong>der</strong> Wahrnehmung öffentlicher<br />

Aufgaben verknüpft ist, muss, um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang anzunehmen,<br />

regelmäßig <strong>der</strong> subjektive und objektive Schenkungs-/Bereicherungswille vorhanden sein. Er<br />

liegt z.B. nicht vor, wenn die jPdöR ein maro<strong>des</strong> Schwimmbad überträgt o<strong>der</strong> unentgeltlich<br />

ein Grundstück an einen Unternehmer überträgt, um Gewerbesteuereinnahmen zu erzielen.<br />

- 197 -

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