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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

28 Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />

Der Erwerb und die Veräußerung/Übertragung von Grundstücken unterliegen grds. nach § 1<br />

Abs. 1 GrEStG <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer. Unter das GrEStG fallen aber auch <strong>der</strong> Erwerb von<br />

Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften, wenn hierdurch zum ersten Mal min<strong>des</strong>tens<br />

95% <strong>der</strong> Anteile in einer Hand vereinigt o<strong>der</strong> min<strong>des</strong>tens 95% <strong>der</strong> Anteile <strong>der</strong> Grundbesitz<br />

haltenden Gesellschaft en bloc übertragen werden (§ 1 Abs. 3 GrEStG) o<strong>der</strong> min. 95% an<br />

einer grundbesitzenden <strong>Personen</strong>gesellschaft innerhalb von 5 Jahren auf neue Gesellschafter<br />

übergehen (§ 1 Abs. 2a GrEStG).<br />

Zu den Grundstücken zählen neben Grundstücken i.S.d. BGB (§ 2 Abs. 1 GrEStG) u. a. auch<br />

Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 GrEStG).<br />

Bei Grundstücksübertragungen jPdöR sieht das GrEStG diverse Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong><br />

(§ 4 GrEStG) sowie weitere Steuerbefreiungen (§ 3 GrEStG) vor.<br />

Wird ein Grundstück aus Anlass <strong>des</strong> Übergangs von öffentlichen Aufgaben o<strong>der</strong> aus Anlass<br />

von Grenzän<strong>der</strong>ungen von einer jPdöR auf eine an<strong>der</strong>e jPdöR (z.B. von einer Gemeinde auf<br />

eine von ihr gegründete Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong>) übertragen, ist dieser Vorgang nach<br />

§ 4 Nr. 1 GrEStG von <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> ausgenommen, wenn das Grundstück nicht überwiegend<br />

einem BgA dient. Hierbei ist zu beachten, dass die körperschaftsteuerrechtliche Eingruppierung<br />

als BgA mangels eigenständiger Begriffsdefinition im GrEStG bindend für die<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuer ist.<br />

§ 4 Nr. 1 GrEStG ist aber bspw. nicht anzuwenden, wenn das Grundstück durch eine (private)<br />

GmbH, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, erworben wird (BFH vom<br />

21.01.2004, II R 1/02) o<strong>der</strong> die jPdöR das Grundstück nicht von <strong>der</strong> die Aufgabe übertragenden,<br />

son<strong>der</strong>n von einer an<strong>der</strong>en jPdöR erwirbt (FG Baden-Württemberg vom 28.02.2007,<br />

EFG 2007 S. 951) o<strong>der</strong> wenn das Grundstück ohne Übergang <strong>der</strong> öffentlichen Aufgabe von<br />

einer jPdöR auf eine an<strong>der</strong>e jPdöR übertragen wird (BFH vom 01.09.2011, BStBl II 2012,<br />

S. 148).<br />

Mit dem Amthilferichlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde in § 4 Nr. 4 GrEStG eine<br />

beson<strong>der</strong>e Ausnahme von <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> für den Fall kommunaler Neuglie<strong>der</strong>ungen eingeführt.<br />

Gehen Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG o<strong>der</strong> Gesellschaftsanteile gemäß § 1<br />

Abs. 3 Nr. 2 und 4 als unmittelbare <strong>Rechts</strong>folge eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften<br />

unter weiteren Voraussetzungen über, wird <strong>der</strong> Erwerb insoweit nicht<br />

besteuert. Gleiches gilt für <strong>Rechts</strong>geschäfte über Grundstücke gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG<br />

und über Gesellschaftsanteile gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GrEStG aus Anlass <strong>der</strong> Aufhebung<br />

<strong>der</strong> Kreisfreiheit einer Gemeinde.<br />

Bei Grundstücksübertragungen im Rahmen von sog. ÖPP 36 -Projekten sind beson<strong>der</strong>e Voraussetzungen<br />

zu erfüllen, damit die Befreiungsvorschrift <strong>des</strong> § 4 Nr. 9 GrEStG gewährt werden<br />

kann. So ist <strong>der</strong> Vorgang u. a. nicht von <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> ausgenommen, wenn die spätere<br />

Rückübertragung <strong>des</strong> Grundstückes nicht fest vereinbart ist, son<strong>der</strong>n nur ein Optionsrecht auf<br />

Rückübertragung besteht.<br />

36 Öffentlich-Private Partnerschaften<br />

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