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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Zur maschinellen Umsetzung vgl. Tz. 31.6.5 für die Spartenbetrachtung und Tz. 31.5.3 für<br />

Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> Zusammenfassung von gleichartigen BgA.<br />

Gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG ist <strong>der</strong> auf volle 100 Euro nach unten abgerundete<br />

Gewerbeertrag um einen Freibetrag i. H. v. 5.000 €, höchstens jedoch i. H. d. abgerundeten<br />

Gewerbeertrags, zu kürzen.<br />

Vgl. Rz. 95-97 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

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