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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

27 Gewerbesteuer<br />

27.1 Steuerpflicht<br />

Die Gewerbesteuerpflicht <strong>der</strong> BgA ergibt sich aus § 2 GewStDV.<br />

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStDV sind Unternehmen <strong>der</strong> jPdöR gewerbesteuerpflichtig, wenn<br />

sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Während für die Körperschaftsteuerpflicht<br />

eines BgA Gewinnerzielungsabsicht nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, son<strong>der</strong>n Einnahmeerzielungsabsicht<br />

ausreicht (vgl. § 4 Abs. 1 KStG, § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG), tritt eine Gewerbesteuerpflicht<br />

nur bei einem mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen BgA ein (vgl. R 2.1 Abs. 6 GewStR<br />

i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG).<br />

Vor Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStDV durch das JStG 2009 war streitig, ob die Zusammenfassung<br />

von Gewinn- und Verlustbetrieben dem <strong>Rechts</strong>charakter <strong>der</strong> Gewerbesteuer<br />

wi<strong>der</strong>sprechen würde, wenn <strong>Besteuerung</strong>smerkmale von Betrieben, die für sich beurteilt aufgrund<br />

ihrer Dauerverlusttätigkeit nicht die Eignung zu einem Gewerbesteuerobjekt besitzen,<br />

im Wege <strong>der</strong> Zusammenfassung Eingang in die Bemessungsgrundlage finden könnten.<br />

Durch § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStDV i.d.F. <strong>des</strong> JStG 2009 wird nunmehr klargestellt, dass für<br />

den Umfang <strong>des</strong> Unternehmens § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG entsprechend anzuwenden ist. Somit<br />

ist die Gewinnerzielungsabsicht ausschließlich anhand <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>des</strong> zusammengefassten<br />

BgA zu prüfen.<br />

§ 2 Abs. 1 GewStDV gilt nach § 36 Abs. 2 GewStDV auch für Veranlagungszeiträume vor<br />

2009.<br />

Vgl. Rz. 98 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

27.2 Ermittlung <strong>des</strong> Gewerbeertrags<br />

Gem. § 7 Satz 5 GewStG sind die Regelungen zur Spartenbetrachtung gem. § 8 Abs. 9 Satz 1<br />

bis 3 KStG bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden. Folglich dürfen<br />

auch gewerbesteuerlich nur positive und negative Ergebnisse <strong>der</strong>selben Sparte miteinan<strong>der</strong><br />

verrechnet werden.<br />

Die Zuordnung <strong>der</strong> Wirtschaftsgüter bzw. <strong>der</strong> Geschäftsvorfälle <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft auf<br />

die einzelnen Sparten (vgl. Tz. 15.2) ist für die Hinzurechnung bzw. Kürzung nach §§ 8 und 9<br />

GewStG maßgebend. Der Freibetrag <strong>des</strong> § 8 Nr. 1 GewStG ist nur einmal für die Eigengesellschaft<br />

zu gewähren. Er ist auf die einzelnen Sparten entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen,<br />

wie die Hinzurechnungsbeträge (vor Freibetrag) auf die Sparten entfallen.<br />

Gem. § 10a Satz 9 GewStG gilt § 8 Abs. 9 Satz 5 bis 8 KStG entsprechend. Somit ist ein Verlustvortrag<br />

nur innerhalb <strong>der</strong>selben Sparte zulässig. Entsprechend den Grundsätzen zu Rz. 88<br />

<strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, ist <strong>der</strong> Betrag von 1 Mio. € nach<br />

§ 10a Satz 2 GewStG pro Sparte zu ermitteln.<br />

Für die Verlustverrechnung bei BgA verweist § 10a Satz 9 GewStG auf § 8 Abs. 8 KStG (vgl.<br />

Tz. 14.7).<br />

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