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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

aber, wenn die Nichtbesteuerung o<strong>der</strong> zu niedrige <strong>Besteuerung</strong> gegen eine Norm verstößt, die<br />

nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse an <strong>der</strong> gesetzmäßigen <strong>Besteuerung</strong> und <strong>der</strong> Sicherung<br />

<strong>des</strong> Steueraufkommens erlassen wurde, son<strong>der</strong>n - zumin<strong>des</strong>t auch - dem Schutz <strong>der</strong><br />

Interessen Dritter dient (sog. drittschützende Norm). Der Steuerpflichtige hat daher nachzuweisen,<br />

dass er in einer drittschützenden Norm verletzt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom<br />

26.01.2012, BStBl. II 2012 S. 541).<br />

Für den Fall eines zulässigen und substantiiert dargelegten Auskunftsverlangens ist die Auskunft<br />

auf das für die <strong>Rechts</strong>verfolgung notwendige Maß zu beschränken. In <strong>der</strong> Auskunft dürfen<br />

<strong>des</strong>halb nur Angaben über die Art und Weise <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> für die Konkurrenzsituation<br />

relevanten Umsätze <strong>der</strong> fraglichen öffentlichen Einrichtung gemacht werden, nicht aber<br />

über die Höhe dieser Umsätze und <strong>der</strong> hierauf festgesetzten Steuer. Der betroffene Dritte soll<br />

gehört werden (vgl. AEAO zu § 30, Nr. 4.7).<br />

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