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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Leistung in § 3a Abs. 3 bis 8, § 3b und § 3e UStG. In diesen Fällen darf die jPdöR we<strong>der</strong> die<br />

ihr für den unternehmerischen Bereich noch die ihr für Zwecke <strong>der</strong> Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher<br />

Erwerbe erteilte USt-IdNr. verwenden.<br />

Die BMF-Schreiben vom 04.09.2009, BStBl I 2009 S. 1005, vom 08.12.2009, BStBl I 2009<br />

S. 1612, und 18.03.2010, BStBl I 2010 S. 256 sind auf Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011<br />

an eine nicht ausschließlich hoheitlich tätige jPdöR ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.<br />

(vgl. Kurzinfo USt Nr. 13/2011 <strong>der</strong> OFD Münster, S 7117 – 60 – St 44 – 32)<br />

26.4 Anträge auf Erteilung von Auskünften zur Umsatzsteuerpflicht<br />

öffentlicher Einrichtungen<br />

Der EuGH hat mit Urteil vom 08.06.2006 (Rs. C-430/04, DStR 2006 S. 1082) entschieden,<br />

dass ein Steuerpflichtiger, <strong>der</strong> mit einer Einrichtung <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> im Wettbewerb<br />

steht und <strong>der</strong> geltend macht, diese Einrichtung werde für die im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt<br />

ausgeübte Tätigkeit nicht o<strong>der</strong> zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, sich im<br />

Rahmen eines <strong>Rechts</strong>streits gegen die nationale Steuerverwaltung auf den in Art. 4 Abs. 5<br />

Unterabs. 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (ab 01.01.2007: Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2<br />

MwStSystRL 2006/112/EG) enthaltenen Grundsatz <strong>der</strong> steuerlichen Neutralität berufen kann.<br />

Der Neutralitätsgrundsatz verbietet, dass gleichartige und <strong>des</strong>halb miteinan<strong>der</strong> im Wettbewerb<br />

stehende Dienstleistungen hinsichtlich <strong>der</strong> Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden.<br />

Er betrifft den Fall, dass Einrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> Tätigkeiten ausüben o<strong>der</strong><br />

Leistungen erbringen, die - im Wettbewerb mit ihnen - auch von Privaten nach einer privatrechtlichen<br />

Regelung o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage einer behördlichen Genehmigung ausgeübt o<strong>der</strong><br />

erbracht werden können. Der Neutralitätsgrundsatz sieht eine Ausnahme von <strong>der</strong> Regel vor,<br />

dass Einrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> für Tätigkeiten o<strong>der</strong> Leistungen, die sie im Rahmen<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Gewalt ausüben o<strong>der</strong> erbringen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden,<br />

sofern eine solche Behandlung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.<br />

Der BFH – <strong>der</strong> die Frage vorgelegt hatte – hat sich in seiner Folgeentscheidung vom<br />

05.10.2006, BStBl II 2007 S. 243, <strong>der</strong> Auffassung <strong>des</strong> EuGH angeschlossen und darüber hinaus<br />

entschieden, dass ein Steuerpflichtiger unbeschadet <strong>des</strong> Steuergeheimnisses einen verfassungsunmittelbaren<br />

Auskunftsanspruch hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> eines Konkurrenten hat.<br />

Ein solcher Auskunftsanspruch setzt allerdings voraus, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige substantiiert<br />

und glaubhaft darlegt,<br />

<br />

<br />

durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t nicht mit hinreichen<strong>der</strong><br />

Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende <strong>Besteuerung</strong> eines Konkurrenten<br />

konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden<br />

und<br />

gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf<br />

steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können.<br />

Wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht o<strong>der</strong> zu niedrig besteuert, werden dadurch in <strong>der</strong><br />

Regel Rechte eines an dem Steuerverfahren unbeteiligten Dritten nicht verletzt. An<strong>der</strong>s ist es<br />

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