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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Der Ort <strong>der</strong> Beratungsleistung <strong>des</strong> R an J liegt in Deutschland (§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG).<br />

Steuerschuldner für diese Leistung ist J (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG). R stellt<br />

eine Rechnung ohne USt aus. J muss den Umsatz in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung und<br />

einer Umsatzsteuererklärung für das Kalen<strong>der</strong>jahr anmelden.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten unabhängig davon, ob die Leistungen vor o<strong>der</strong> nach<br />

dem 30.06.2011 ausgeführt wurden. Die Verwaltungsauffassung hat sich insoweit nicht geän<strong>der</strong>t.<br />

JPdöR, die nicht ausschließlich hoheitlich tätig sind<br />

Ist eine jPdöR sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch tätig, muss sie nicht mehr unterscheiden,<br />

ob die Leistung ausschließlich für den hoheitlichen, ausschließlich für den unternehmerischen<br />

o<strong>der</strong> sowohl für den hoheitlichen als auch unternehmerischen Bereich bestimmt<br />

ist, da sich <strong>der</strong> Leistungsort immer nach dem Sitz <strong>der</strong> jPdöR richtet (§ 3a Abs. 2 UStG), sofern<br />

nicht nach den Spezialregelungen in § 3a Abs. 3 bis 8, § 3b und § 3e UStG etwas an<strong>der</strong>es<br />

gilt.<br />

Beispiel 5:<br />

Der in Frankreich ansässige Unternehmer F erbringt auf elektronischem Weg sonstige Leistungen<br />

(vgl. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG) an eine jPdöR J mit Sitz in Deutschland. Die<br />

Leistung ist sowohl für den hoheitlichen Bereich als auch für den Betrieb gewerblicher Art<br />

<strong>der</strong> J bestimmt.<br />

Der Ort <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> F an J liegt in Deutschland (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Steuerschuldner<br />

für diese Leistung ist J (§ 13b Abs. 1 und 5 Satz 1 UStG). F stellt eine Rechnung ohne<br />

USt aus. J muss den Umsatz in einer Umsatzsteuer- Voranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung<br />

für das Kalen<strong>der</strong>jahr anmelden.<br />

Beispiel 6:<br />

Sachverhalt wie Beispiel 5, jedoch ist die Leistung nur für den hoheitlichen Bereich <strong>der</strong> J bestimmt.<br />

Der Ort <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> F an J liegt in Deutschland (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG, Abschn. 3a.2<br />

Abs. 14 UStAE in <strong>der</strong> ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung). Steuerschuldner für diese Leistung<br />

ist J (§ 13b Abs. 1 und 5 Satz 1 UStG). F stellt eine Rechnung ohne USt aus. J muss den Umsatz<br />

in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung für das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

anmelden.<br />

Hinweis:<br />

Bei vor dem 01.07.2011 ausgeführten Leistungen liegt <strong>der</strong> Leistungsort nach § 3a Abs. 1<br />

UStG in Frankreich, sofern die jPdöR keine USt-IdNr. verwendet hat.<br />

Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur für Leistungen, die die jdPöR für den privaten Bedarf ihres Personals<br />

bezieht. Hier richtet sich <strong>der</strong> Leistungsort grundsätzlich nach dem Sitz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebsstätte<br />

<strong>des</strong> leistenden Unternehmers, wenn die Leistung von dieser aus erbracht wird (§ 3a Abs. 1<br />

UStG); ggf. richtet sich <strong>der</strong> Leistungsort auch nach den Spezialregelungen für den Ort <strong>der</strong><br />

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