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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

werbs erteilt worden ist, liegt <strong>der</strong> Leistungsort - abweichend von § 3a Abs. 1 UStG - nach<br />

§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG im Inland, wenn die Leistung hier genutzt o<strong>der</strong> ausgewertet<br />

wird.<br />

Beispiel 2:<br />

Der in <strong>der</strong> Schweiz ansässige <strong>Rechts</strong>anwalt R erbringt an eine ausschließlich hoheitlich tätige<br />

jPdöR J mit Sitz in Deutschland eine Beratungsleistung (vgl. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG).<br />

J verwendet für diesen Umsatz keine USt-IdNr., weil ihr keine USt-IdNr. erteilt worden ist.<br />

Die Beratungsleistung wird ausschließlich in Deutschland ausgewertet.<br />

Der Ort <strong>der</strong> Beratungsleistung <strong>des</strong> R an J liegt - abweichend von § 3a Abs. 1 UStG - in<br />

Deutschland, da die Leistung in Deutschland ausgewertet wird (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2<br />

UStG). Steuerschuldner für diese Leistung ist J (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG).<br />

R stellt eine Rechnung ohne USt aus. J muss den Umsatz in einer Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung für das Kalen<strong>der</strong>jahr anmelden.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten unabhängig davon, ob die Leistungen vor o<strong>der</strong> nach<br />

dem 30.06.2011 ausgeführt wurden. Die Verwaltungsauffassung hat sich insoweit nicht geän<strong>der</strong>t.<br />

Ausschließlich hoheitlich tätige jPdöR mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

Ist eine jPdöR ausschließlich hoheitlich tätig und ist ihr eine USt-IdNr. für innergemeinschaftliche<br />

Erwerbe erteilt worden, richtet sich <strong>der</strong> Leistungsort grundsätzlich nach ihrem Sitz (§ 3a<br />

Abs. 2 Satz 3 UStG; Abschnitt 3a.2 Abs. 7 UStAE). Ggf. richtet sich <strong>der</strong> Leistungsort nach<br />

den Spezialregelungen in § 3a Abs. 3 bis 8, § 3b und § 3e UStG. Die jdPöR hat für den Leistungsbezug<br />

die ihr erteilte USt-IdNr. zu verwenden.<br />

Beispiel 3:<br />

Der in Frankreich ansässige <strong>Rechts</strong>anwalt R erbringt an eine ausschließlich hoheitlich tätige<br />

jPdöR J mit Sitz in Deutschland eine Beratungsleistung. J verwendet für diesen Umsatz ihre -<br />

für die <strong>Besteuerung</strong> innergemeinschaftlicher Erwerbe erteilte - USt-IdNr.<br />

Der Ort <strong>der</strong> Beratungsleistung <strong>des</strong> R an J liegt in Deutschland (§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG).<br />

Steuerschuldner für diese Leistung ist J (§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG). R stellt eine<br />

Rechnung ohne USt aus. J muss den Umsatz in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung und einer<br />

Umsatzsteuererklärung für das Kalen<strong>der</strong>jahr anmelden.<br />

Erbringt ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis<br />

10 UStG genannte Leistung an eine ausschließlich hoheitlich tätige inländische jPdöR, <strong>der</strong><br />

eine USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Erwerbe erteilt worden ist, liegt <strong>der</strong> Leistungsort<br />

nach § 3a Abs. 2 UStG unabhängig vom Ort <strong>der</strong> Nutzung o<strong>der</strong> Auswertung im Inland.<br />

Beispiel 4:<br />

Der in <strong>der</strong> Schweiz ansässige <strong>Rechts</strong>anwalt R erbringt an eine jPdöR J mit Sitz in Deutschland<br />

eine Beratungsleistung (vgl. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG), die in Brüssel ausgewertet<br />

wird. J ist ausschließlich hoheitlich tätig, ihr ist aber für innergemeinschaftliche Erwerbe eine<br />

USt-IdNr. erteilt worden.<br />

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