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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

<br />

<br />

<br />

Zwischen <strong>der</strong> Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang<br />

bestehen.<br />

Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem<br />

Leistungsempfänger bestehenden <strong>Rechts</strong>verhältnis ergeben, in <strong>des</strong>sen Rahmen gegenseitige<br />

Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung<br />

bildet. Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz<br />

erfolgen.<br />

Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, <strong>der</strong> zu<br />

einem Verbrauch im Sinne <strong>des</strong> gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.<br />

Deshalb kann es an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (wie<br />

Bund, Län<strong>der</strong>, Kommunen) fehlen, wenn die Zahlung lediglich <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

<strong>des</strong> Empfängers allgemein – aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen o<strong>der</strong> allgemeinpolitischen<br />

Gründen – dient und nicht <strong>der</strong> Gegenwert für eine Leistung <strong>des</strong> Zahlungsempfängers<br />

an den Geldgeber ist. Auch <strong>der</strong> Umstand, dass die Zuschüsse aus haushaltsrechtlichen Gründen<br />

an die Erfüllung <strong>der</strong> Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung o<strong>der</strong> einer Erfolgskontrolle<br />

geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch.<br />

An<strong>der</strong>s ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Umsätze<br />

geleistet werden.<br />

Allein <strong>der</strong> Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen o<strong>der</strong> allgemeinen Interesse liegt, steht<br />

<strong>der</strong> Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger<br />

vorhanden ist, <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Leistung einen Vorteil zieht, <strong>der</strong> Gegenstand eines<br />

Leistungsaustauschs sein kann. Soll <strong>der</strong> Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt<br />

werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Verknüpfung<br />

von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz. Dabei bestimmt sich in<br />

erster Linie nach dem <strong>der</strong> Leistung zugrundeliegenden <strong>Rechts</strong>verhältnis, ob die Leistung <strong>des</strong><br />

Unternehmers <strong>der</strong>art mit <strong>der</strong> Zahlung („Zuschuss“) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung<br />

einer Gegenleistung (Zahlung) richtet.<br />

Bei Leistungen, zu <strong>der</strong>en Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag<br />

verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.<br />

Vgl. hierzu z.B. das Urteil <strong>des</strong> BFH vom 18.12.2008, BStBl II 2009 S. 749.<br />

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass bei Zahlung einer jPdöR im Einzelfall zu entscheiden<br />

ist, ob es sich z.B. um einen nicht steuerbaren Zuschuss, um Entgelt für eine steuerbare<br />

Leistung o<strong>der</strong> Entgelt von Dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3 UStG handelt.<br />

Siehe auch Abschnitt 10.2. UStAE und BFH-Beschluss vom 06.05.2014, XI B 4/14, BFH/NV<br />

2014 S. 1406<br />

26.3 Umsatzbesteuerung sonstiger Leistungen an jPdöR<br />

Mit dem BMF-Schreiben vom 10.06.2011, BStBl I 2011 S. 583, wurde Abschnitt 3a.2 UStAE<br />

mit Wirkung vom 01.07.2011 u. a. hinsichtlich <strong>des</strong> Leistungsortes bei Leistungen an jPdöR<br />

geän<strong>der</strong>t. Das BMF-Schreiben und <strong>der</strong> UStAE in <strong>der</strong> aktuellen Fassung sind auf <strong>der</strong> Internetseite<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Finanzen unter www.bun<strong>des</strong>finanzministerium.de abrufbar.<br />

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