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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Der BFH hat in <strong>der</strong> Nachfolgeentscheidung vom 20.08.2009 (Az. V R 70/05) daher entschieden,<br />

dass die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland bestimmte umsatzsteuerfreie Tätigkeiten von<br />

jPdöR nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gemäß Art. 13 Abs. 2 MwStSystRL<br />

als Tätigkeiten behandeln kanne, die diesen jPdöR im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt obliegen.<br />

Eine solche ausdrückliche Regelung fehlt jedoch.<br />

Daher mehren sich zurzeit die Fälle, in denen jPdöR unter Berufung auf diese <strong>Rechts</strong>prechung<br />

ihre vermögensverwaltenden Tätigkeiten als unternehmerische Tätigkeiten einordnen und den<br />

Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze in diesem Bereich (ggf. unter Verzicht auf die Steuerbefreiung<br />

gem. § 9 UStG für die Ausgangsumsätze) beantragen.<br />

Der BFH hat in <strong>der</strong> Folgezeit weitere Fälle zu <strong>der</strong> Problematik „Unternehmereigenschaft einer<br />

jPdöR“ entschieden (z.B. Urteil vom 17.03.2010, XI R 17/08; Urteil vom 15.04.10, V R<br />

10/09). Danach sind jPdöR Unternehmer i.S.v. § 2 UStG wenn sie Leistungen gegen Entgelt<br />

auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater<br />

Wirtschaftsteilnehmer erbringen. Auf die körperschaftsteuerliche Einordnung dieser Tätigkeiten<br />

(BgA, Vermögensverwaltung, hoheitlicher Bereich) kommt es dabei nicht an.<br />

Die Reaktion <strong>der</strong> Finanzverwaltung auf die oben dargestellte <strong>Rechts</strong>prechung bleibt abzuwarten.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Problematik „Wettbewerbsverzerrungen“ hat <strong>der</strong> BFH in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

geurteilt (BFH-Urteil v. 11.06.1997, BStBl II 1999 S. 418; BFH-Urteil v. 27.02.2003, BStBl<br />

II 2004 S. 1018; Abschnitt 2.11 Abs. 2 Satz 4 UStAE), dass grundsätzlich anhand konkreter<br />

Feststellungen zu prüfen ist, ob für die einschlägige Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> Person ein<br />

wettbewerbsrelevanter Markt besteht. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung<br />

reicht nicht aus, um Einrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> zur Wahrung <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität<br />

zu besteuern. Dabei kommen nur solche Wettbewerbsverzerrungen in Betracht,<br />

die nicht über die Grenzen einer Region hinausgehen. Eine vergleichende Beurteilung,<br />

die zusätzlich die nationale Ebene einbeziehe, ist nicht vorzunehmen.<br />

Mit Urteil vom 16.09.2008 – Rs. C-288/07- hat <strong>der</strong> EuGH jedoch klargestellt, dass das Vorliegen<br />

von größeren Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf die Art <strong>der</strong> Tätigkeit als solche<br />

zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Beson<strong>der</strong>en<br />

bezieht. Dabei ist nicht nur <strong>der</strong> gegenwärtige, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> potenzielle Wettbewerb zu<br />

berücksichtigen.<br />

26.2 Behandlung von Zuschüssen<br />

JPdöR unterhalten vielfach dauerdefizitäre Gesellschaften, <strong>der</strong>en Geschäftsbetrieb durch „Zuschüsse“<br />

<strong>der</strong> jPdöR mit finanziert wird. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob<br />

diese geleisteten Zahlungen als echte, nicht steuerbare Zuschüsse anzusehen sind, ob es sich<br />

um Entgelt für eine Leistung <strong>der</strong> Gesellschaft gegenüber <strong>der</strong> jPdöR als Gesellschafterin o<strong>der</strong><br />

um Entgelt von dritter Seite handelt.<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen <strong>der</strong> Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen<br />

Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens<br />

ausführt. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung sind nach <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong><br />

BFH im Wesentlichen folgende Grundsätze zu berücksichtigen:<br />

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