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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

26 Umsatzsteuer<br />

26.1 Unternehmereigenschaft<br />

JPdöR können gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG grundsätzlich nur im<br />

Rahmen ihrer BgA (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

unternehmerisch tätig werden. Etwas an<strong>der</strong>es gilt darüber hinaus dann, wenn die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 2 Abs. 3 S. 2 UStG erfüllt sind.<br />

Die Gesamtheit aller BgA, land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und weiteren umsatzsteuerbaren<br />

Tätigkeiten bilden das Unternehmen <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> Person <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

(Abschnitt 2.11 Absatz 2 Satz 1 UStAE).<br />

Das bedeutet, dass die vermögensverwaltenden und hoheitlichen Tätigkeiten <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand nach nationaler <strong>Rechts</strong>lage gem. § 2 Abs. 3 UStG nicht <strong>der</strong> Umsatzbesteuerung unterliegen,<br />

da diese Tätigkeiten nicht im Rahmen eines BgA ausgeführt werden, es sei denn, die<br />

Behandlung als nichtsteuerbar würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (Abschnitt<br />

2.11. Abs. 2 Satz 4 UStAE).<br />

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL gelten Gebietskörperschaften und sonstige<br />

Einrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben,<br />

die ihnen im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie hierbei Einnahmen<br />

erzielen. Art. 13 Abs. 2 MwStSystRL gewährt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht, bestimmte<br />

steuerbefreite Tätigkeiten (z.B. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) als<br />

Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt zu behandeln und somit ebenfalls von <strong>der</strong><br />

Umsatzsteuerbarkeit auszunehmen. Dies gilt nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL<br />

jedoch nicht, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen<br />

führen würde.<br />

Mit Urteil vom 04.06.2009 – Rs. C-102/08(„SALIX“) - hat <strong>der</strong> EuGH dementsprechend entschieden,<br />

dass die Mitgliedstaaten bestimmte umsatzsteuerfreie Tätigkeiten (Anmerkung: z.B.<br />

die vermögensverwaltende umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung) <strong>der</strong> Einrichtungen <strong>des</strong><br />

öffentlichen <strong>Rechts</strong> als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Gewalt obliegen, wenn sie eine ausdrückliche Entscheidung in diesem Sinne treffen.<br />

Diese Entscheidung muss aber entwe<strong>der</strong> durch eine direkte gesetzliche Regelung o<strong>der</strong> aber<br />

durch eine gesetzliche Ermächtigungsregelung getroffen werden. Die Berufung auf Art. 13<br />

Abs. 2 MwStSystRL erfor<strong>der</strong>t demnach eine ausdrückliche Regelung, die konkret, bestimmt,<br />

klar und von den Gerichten überprüfbar die als im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt ausgeübt<br />

geltenden Tätigkeiten festlegt.<br />

Darüber hinaus hat <strong>der</strong> EuGH entschieden, dass selbst wenn aber Mitgliedstaaten bewusst die<br />

Entscheidung treffen, umsatzsteuerfreie Tätigkeiten als Ausübung öffentlicher Gewalt zu behandeln,<br />

gem. Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL die Steuerbarkeit wie<strong>der</strong> aufleben kann, wenn<br />

größere Wettbewerbsverzerrungen drohen. Der Richtlinienwortlaut regelt jedoch nicht, wer<br />

vor größeren Wettbewerbsverzerrungen geschützt werden soll. Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL<br />

wirkt daher nicht nur zu Lasten <strong>der</strong> Einrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong>, son<strong>der</strong>n auch zu<br />

<strong>der</strong>en Gunsten.<br />

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