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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

25 Spenden<br />

25.1 Spenden an BgA<br />

Zuwendungen zur För<strong>der</strong>ung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne <strong>der</strong> §§ 52 bis 54 <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />

dürfen gem. § 10b Abs. 1 EStG nur dann einkommensmin<strong>der</strong>nd berücksichtigt<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Zuwendung eine<br />

<br />

<br />

<br />

inländische jPdöR,<br />

inländische öffentliche Dienststelle o<strong>der</strong> eine<br />

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, <strong>Personen</strong>vereinigung o<strong>der</strong> Vermögensmasse<br />

ist.<br />

Eine jPdöR muss die Gel<strong>der</strong> bzw. Vermögensgegenstände, für die sie Zuwendungsbestätigungen<br />

nach § 50 EStDV ausgestellt hat, tatsächlich für die dort angegebenen Zwecke verwenden.<br />

Verwirklicht sie „Spendenzwecke“ im Rahmen eines BgA (z.B. mit <strong>der</strong> Unterhaltung eines<br />

Museums, eines Theaters, eines Kin<strong>der</strong>gartens etc.) kann sie die bestätigten Zuwendungen<br />

auch in einem solchen BgA verwenden (verbrauchen), <strong>der</strong> nicht formell als gemeinnützig<br />

anerkannt ist.<br />

Die frühere Regelung 35 , nach <strong>der</strong> neben dem gemeinnützigen Zweck <strong>des</strong> BgA dieser auch<br />

formal als steuerbegünstigt im Sinne <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt sein musste, ist<br />

durch das Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abgabenordnung und weiterer Gesetze rückwirkend ab<br />

dem 01.01.2001 entfallen.<br />

25.2 Spenden an För<strong>der</strong>vereine von BgA<br />

Die Steuerbegünstigung eines För<strong>der</strong>vereins eines BgA ist nicht davon abhängig, ob sich <strong>der</strong><br />

von ihm geför<strong>der</strong>te BgA eine gemeinnützige Satzung gegeben hat. Denn § 58 Nr. 1 AO for<strong>der</strong>t<br />

nur für die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft<br />

<strong>des</strong> privaten <strong>Rechts</strong>, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.<br />

35 Vgl. § 58 Nr. 1 AO i.d.F. <strong>des</strong> Artikels 5 <strong>des</strong> Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Investitionszulagengesetzes 1999<br />

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