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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

§ 27 Abs. 5 KStG ist gemäß § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. SEStEG bereits für den Veranlagungszeitraum<br />

2006 anzuwenden (vgl. dazu Verfügung <strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster vom<br />

27.11.2009 – S 2836 – 1002 – St 131 (Rhld) und S 2836 – 7 – St 13 – 33 (MS)).<br />

23.9.1 Anwendung <strong>der</strong> Vorschrift auf BgA ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit<br />

Zu <strong>der</strong> Frage, ob die Bescheinigungspflicht nach § 27 Abs. 3 KStG auch für BgA ohne eigene<br />

<strong>Rechts</strong>persönlichkeit anzuwenden ist o<strong>der</strong> ob eine solche Bescheinigung wegen <strong>der</strong> rechtlichen<br />

Identität von BgA und Trägerkörperschaft bereits dem Grunde nach nicht einschlägig<br />

ist, existierte in <strong>der</strong> Vergangheit keine einheitliche Auffassung (vgl. Krämer in<br />

Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Rz. 146 zu § 27 KStG, Heger in Gosch, KStG, Rz. 57 und 59a<br />

zu § 27). Der Deutsche Städtetag hatte sich diesbezüglich an das BMF gewandt und um Klarstellung<br />

gebeten.<br />

Nach einem Beschluss <strong>der</strong> KSt-Referatsleiter <strong>der</strong> obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vom September 2013 führt die nach § 27 Abs. 7 KStG vorgeschriebene sinngemäße<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 27 KStG dazu, dass auch BgA ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit Bescheinigungen<br />

nach § 27 Abs. 3 KStG auszustellen haben. Wird eine Bescheinigung für Leistungen<br />

aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht erstellt, greifen auch für diese BgA die<br />

<strong>Rechts</strong>folgen <strong>des</strong> § 27 Abs. 5 KStG, so dass die Leistungen auch insoweit <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen. Dies gilt für alle nach dem 31.12.2013 auszustellenden Bescheinigungen<br />

(vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFD Karlsruhe vom 20.12.2013 S 283.6/3/5). Der Deutsche Städtetag<br />

wurde über die diesbezügliche <strong>Rechts</strong>auffassung durch Antwortschreiben <strong>des</strong> BMF vom<br />

10.10.2013 IV C 2 – S 2836/13/10001, DOK 2013/0926627 unterrichtet.<br />

24 Körperschaftsteuersatz<br />

24.1 <strong>Besteuerung</strong> im Halbeinkünfteverfahren<br />

Nach den Än<strong>der</strong>ungen durch das UntStRefG vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007 S. 1912) beträgt<br />

<strong>der</strong> Steuersatz ab Veranlagungszeitraum 2008 15% (§ 23 KStG, § 34 Abs. 11a KStG). Zusätzlich<br />

wird ein <strong>der</strong>zeit 15%iger Kapitalertragsteuerabzug erhoben, wenn<br />

<br />

<br />

Leistungen eines nicht steuerbefreiten BgA mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit (Sparkasse)<br />

an den Gewährträger erfolgen, bzw.<br />

<strong>der</strong> durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit<br />

ausgestatteten BgA in den Hoheitsbereich <strong>der</strong> öffentlichen Hand als überführt<br />

gilt.<br />

Für Kapitalerträge, die <strong>der</strong> jPdöR vor dem 01.01.2009 zufließen, ergibt sich ein<br />

10%iger Kapitalertragsteuerabzug (§ 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.). Da <strong>der</strong> Gewinn <strong>des</strong> BgA<br />

nach <strong>der</strong> BFH-<strong>Rechts</strong>prechung vom 11.07.2007 (vgl. Tz. 22.3.11) mit seiner Entstehung zeitgleich<br />

<strong>der</strong> jPdöR zufließt, unterliegt <strong>der</strong> Gewinn <strong>des</strong> Jahres 2008 bereits dem neuen Körperschaftsteuersatz<br />

von 15%, gleichzeitig aber noch dem Kapitalertragsteuerabzug von 10%.<br />

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