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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Weil bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>des</strong> ausschüttbaren Gewinns die Bestände zum Schluss <strong>des</strong> vorangegangen<br />

Jahres herangezogen werden und ein Bestand im steuerlichen Einlagekonto vorhanden<br />

war, löst die vGA keinen KapSt-Abzug aus.<br />

23.9 Verwendungsfestschreibung, § 27 Abs. 5 KStG<br />

Durch das SEStEG vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2782) wurden die Regelungen zur Verwendungsfestschreibung<br />

und zur Haftung bei unzutreffen<strong>der</strong> Bescheinigung <strong>der</strong> Verwendung <strong>des</strong><br />

steuerlichen Einlagekontos in § 27 Abs. 5 KStG neu gefasst. Diese Regelung ersetzt den bisherigen<br />

Abs. 1 Satz 5.<br />

Die Neuregelung unterscheidet danach, ob <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Verwendung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos<br />

zu hoch o<strong>der</strong> zu niedrig bescheinigt wurde. Eine Verwendungsfestschreibung tritt<br />

nur noch dann ein, wenn die Verwendung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos zu niedrig bescheinigt<br />

wurde. Eine Berichtigung <strong>der</strong> Bescheinigung ist in diesen Fällen nicht möglich.<br />

Durch diese Neuregelung <strong>der</strong> Verwendungsfestschreibung soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass durch<br />

das Ausstellen einer bewusst falschen Bescheinigung eine Verwendung von steuerlichem Einlagekonto<br />

erreicht werden kann, was nach <strong>der</strong> alten Regelung möglich war.<br />

Der neue § 27 Abs. 5 KStG sieht in Satz 2 eine Regelung für die Fälle vor, in denen von <strong>der</strong><br />

Körperschaft keine Bescheinigung über die Verwendung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos erteilt<br />

wurde. Danach gilt die Verwendung als in Höhe von 0 € bescheinigt, wenn bis zum Tag<br />

<strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> erstmaligen Feststellung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos zum Schluss <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsjahrs <strong>der</strong> Leistung keine Bescheinigung erteilt wurde. Diese Regelung kann insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei <strong>der</strong> Aufdeckung von vGA im Rahmen einer Betriebsprüfung zum Tragen kommen.<br />

Beispiel:<br />

A-GmbH 31.12.07 (in T€)<br />

Aktiva 200 gez. Kap. 25<br />

KapRL 185<br />

Verlust - 10<br />

200 200<br />

stl. Einlagekonto 31.12.07: 185 T€<br />

Ausschüttung (vGA) in 08: 50 T€<br />

Bekanntgabe <strong>der</strong> erstmaligen Feststellung <strong>des</strong> stl. Einlagekontos zum 31.12.08 am 25.09.09.<br />

Die A-GmbH hat keine Verwendung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos für die vGA bescheinigt.<br />

Die Verwendung gilt als in Höhe von 0 € bescheinigt. Daraus ergibt sich, dass (kapitalertragsteuerpflichtige)<br />

Erträge im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Anteilseigner vorliegen<br />

und die Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG greift. Dies gilt auch, obwohl<br />

in dem vorliegenden Fall ein ausschüttbarer Gewinn von 0 € vorhanden ist und folglich<br />

nach <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 27 Abs. 1 KStG die vGA zu 100% aus dem steuerlichen Einlagekonto<br />

finanziert würde.<br />

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