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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

23.7.2 BgA ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit:<br />

BgA ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit besitzen i.d.R. nur insoweit ein Stammkapital als sie<br />

als sog. Eigenbetriebe organisiert sind.<br />

In NRW sind Eigenbetriebe nach § 9 Abs. 2 <strong>der</strong> EigVO NRW mit einem angemessenen<br />

Stammkapital auszustatten. Sofern diese kein Stammkapital in <strong>der</strong> Satzung bestimmt haben,<br />

ist die Eigenkapitalausstattung anhand gleichartiger Unternehmen <strong>der</strong> Privatwirtschaft zu bestimmen.<br />

Das Stammkapital o<strong>der</strong> die dem Stammkapital vergleichbare Kapitalgröße sind<br />

nicht Bestandteil <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos.<br />

Eine Rückzahlung <strong>des</strong> Stammkapitals ist gem. § 10 Abs. 4 EigVO NRW nur ausnahmsweise<br />

zulässig, wenn dadurch die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben und die erfor<strong>der</strong>liche Eigenkapitalausstattung<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Gemeinde.<br />

Da eine Rückzahlung <strong>des</strong> Stammkapitals nur eingeschränkt zulässig ist, kann sie nicht zur<br />

Deckung eines allgemeinen Haushaltsdefizits herangezogen werden. Die Rückzahlung <strong>des</strong><br />

Stammkapitals/vergleichbare Kapitalgröße führt bei <strong>der</strong> Trägerkörperschaft mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> Rückzahlung <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>ausweises im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG nicht zu steuerpflichtigen<br />

Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG, min<strong>der</strong>t aber das steuerliche<br />

Einlagekonto, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, soweit kein Son<strong>der</strong>ausweis i.S.d. § 28 Abs. 2<br />

KStG zu min<strong>der</strong>n ist (vgl. Zeilen 32-37 <strong>des</strong> Vordrucks KSt 1 Fa).<br />

BgA ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit, die als sog. Regiebetriebe geführt werden, besitzen<br />

i.d.R. kein Nennkapital, so dass die Problematik <strong>der</strong> Rückzahlung nicht auftreten kann.<br />

Beachte:<br />

Sollten bei einer Kapitalherabsetzung statt Geld an<strong>der</strong>e WG auf die jPdöR zurück übertragen<br />

werden, ist in Höhe <strong>des</strong> die Kapitalrückzahlung überschreitenden gemeinen Wertes <strong>der</strong> WG<br />

eine vGA anzunehmen.<br />

23.8 Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen<br />

Verdeckte Gewinnausschüttungen gehören bei BgA mit und ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit<br />

zu den Einkünften i.S.d. § 20 Abs 1 Nr. 10 Buchst. a) und b) EStG. Sie unterliegen grds. dem<br />

<strong>der</strong>zeit 15%igen Kapitalertragsteuerabzug gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 7b und 7c i.V.m. § 43a Abs.<br />

1 Nr. 2 EStG.<br />

Verdeckte Gewinnausschüttungen führen allerdings dann nicht zu Einkünften i.S.d. § 20<br />

Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) und b) EStG, soweit sie aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert<br />

werden, § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) letzter Halbsatz und Buchst. b) Satz 5 i.V.m. Nr. 1<br />

Satz 3 EStG.<br />

Weil verdeckte Gewinnausschüttungen <strong>des</strong> lfd. Jahres mit den Beständen zum Schluss <strong>des</strong><br />

vorangegangenen Wirtschaftsjahres verrechnet werden, wird die vGA ggf. aus dem Bestand<br />

<strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos finanziert werden und folglich nicht zur KapSt-Pflicht führen.<br />

Beispiel:<br />

Im Jahr 2010 wird eine vGA an die Trägerkörperschaft festgestellt. Im steuerlichen Einlagekonto<br />

ist ein entsprechen<strong>der</strong> Bestand ausgewiesen, Neurücklagen (=ausschüttbarer Gewinn)<br />

sind nicht vorhanden.<br />

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