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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

vgl. R 33 Abs. 2 Satz 3 KStR 2004. Nach Veröffentlichung <strong>des</strong> BFH-Urteils vom 09.07.2003,<br />

BStBl II 2004 S. 425, und Aufnahme <strong>des</strong> Urteils in H 33 (Angemessene Kapitalausstattung)<br />

KStH 2008 kann im Einzelfall von dem o.g. Grundsatz abgewichen werden. Die zugrunde zu<br />

legende Eigenkapitalquote hat sich somit regelmäßig an <strong>der</strong> Eigenkapitalausstattung gleichartiger<br />

Unternehmen <strong>der</strong> Privatwirtschaft zu orientieren (vgl. statistische Materialien <strong>der</strong> Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>bank, <strong>des</strong> Statistischen Bun<strong>des</strong>amtes o<strong>der</strong> auch die Branchenkennziffern <strong>der</strong><br />

einzelnen Wirtschaftsverbände).<br />

Im Einzelfall kann auch eine Eigenkapitalausstattung von weniger als 30% <strong>des</strong> Aktivvermögens<br />

zugrunde gelegt werden.<br />

23.6 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital / vergleichbare<br />

Kapitalgröße<br />

Wird Nennkapital o<strong>der</strong> eine vergleichbare Größe durch Umwandlung von Rücklagen/Einlagen<br />

34 erhöht, so gilt – entgegen <strong>der</strong> allgemeinen Verwendungsreihenfolge, die eine<br />

Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos erst dann vorschreibt, wenn die Leistungen die<br />

Neurücklagen übersteigen – zunächst <strong>der</strong> positive Bestand <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos als<br />

vor den sonstigen Rücklagen (sog. Neurücklagen) umgewandelt, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2<br />

KStG und Rz. 35 und 36 <strong>des</strong> BMF-Schreibens zum steuerlichen Einlagekonto vom<br />

04.06.2003 (BStBl I 2003 S. 366).<br />

Die von BgA ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit abzugebende Erklärung zur geson<strong>der</strong>ten Feststellung<br />

<strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG), vgl. Vordruck KSt 1 Fa,<br />

enthält für den Fall <strong>der</strong> Umwandlung von aus dem steuerlichen Einlagekonto zu finanzierenden<br />

Rücklagen in Nennkapital [vergleichbare Größe] in Kz 48.115 (Zeile 47) eine entsprechende<br />

Eintragungsmöglichkeit.<br />

23.7 Herabsetzung <strong>des</strong> Nennkapitals/vergleichbare Kapitalgröße<br />

Die Kapitalertragsteuerpflicht gilt auch in den Fällen, in denen das Nennkapital bzw. eine<br />

vergleichbare Kapitalgröße <strong>des</strong> BgA herabgesetzt und zurückgezahlt wird.<br />

23.7.1 BgA mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit<br />

BgA mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit besitzen i.d.R. ein Nennkapital (Sparkassen können<br />

hiervon abweichen, vgl. Tz. 23.5), welches nicht Bestandteil <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos<br />

ist, vgl. Rz. 13 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002 (BStBl I 2002 S. 935). Eine Rückzahlung<br />

<strong>des</strong> Nennkapitals führt bei dem Gewährträger mit Ausnahme <strong>der</strong> Rückzahlung <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>ausweises<br />

im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen<br />

i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) EStG, min<strong>der</strong>t aber das steuerliche Einlagekonto, vgl.<br />

§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG.<br />

34 Der Teil <strong>der</strong> Gesellschaftereinlagen, die in das Nennkapital geleistet werden, wird nicht geson<strong>der</strong>t erfasst.<br />

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