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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Einlagen zur Verlustabdeckung, die nach dem Systemwechsel geleistet wurden, erhöhen das<br />

steuerliche Einlagekonto, vgl. Zeile 39 <strong>des</strong> Vordrucks KSt 1 Fa. Sie können bei etwaigen<br />

künftigen Leistungen im Rahmen <strong>der</strong> Verwendungsreihenfolge zu einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> kapitalertragsteuerpflichtigen<br />

Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG führen.<br />

Soweit bei Eigenbetrieben und Regiebetrieben vor dem steuerlichen Systemwechsel entstandene<br />

Verluste ausgeglichen wurden, ist eine Einstellung dieser Beträge ins steuerliche Einlagekonto<br />

nicht möglich, weil insoweit keine verwendungsfähigen Beträge mehr existieren (s.a.<br />

Tz. 23.2).<br />

23.5 Bestimmung <strong>des</strong> angemessenen Eigenkapitals<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos sind alle im Zeitpunkt <strong>des</strong> Systemwechsels<br />

vorhandenen Eigenkapitalteile, die das Nennkapital o<strong>der</strong> eine vergleichbare Kapitalgröße<br />

übersteigen, dem steuerlichen Einlagekonto als Anfangsbestand zuzurechnen, vgl. Rz. 13<br />

<strong>des</strong> BMF-Schreiben vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935.<br />

Folglich darf das Nennkapital o<strong>der</strong> eine vergleichbare Kapitalgröße <strong>des</strong> BgA nicht in den<br />

Anfangsbestand <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos übernommen werden.<br />

Im Einzelnen ist Folgen<strong>des</strong> zu beachten:<br />

BgA mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit weisen i.d.R. ein entsprechen<strong>des</strong> Nennkapital aus,<br />

welches bei <strong>der</strong> erstmaligen Ermittlung <strong>des</strong> Anfangsbestan<strong>des</strong> <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos<br />

außer Betracht zu lassen ist.<br />

Sparkassen regeln ihre <strong>Rechts</strong>verhältnisse durch Satzung, vgl. § 6 Sparkassengesetz (SpkG).<br />

Sie sind nach dem SpkG nicht verpflichtet, Nennkapital auszuweisen. Ob bei <strong>der</strong> erstmaligen<br />

Ermittlung <strong>des</strong> Anfangsbestan<strong>des</strong> <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos etwaiges Nennkapital außer<br />

Betracht bleibt, ist nach den in <strong>der</strong> Satzung gemachten Angaben zum Nennkapital zu bestimmen.<br />

Sollte kein Nennkapital in <strong>der</strong> Satzung bestimmt sein, sind alle im Zeitpunkt <strong>des</strong> Systemwechsels<br />

vorhandenen Eigenkapitalteile dem steuerlichen Einlagekonto als Anfangsbestand<br />

zuzurechnen.<br />

BgA ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit unterscheiden sich in Eigen- und Regiebetriebe.<br />

Eigenbetriebe (vgl. Tz. 9.4) sind nach § 9 Abs. 2 EigVO-NRW mit einem angemessenen<br />

Stammkapital auszustatten. Die Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals ist in <strong>der</strong> Betriebssatzung festzusetzen.<br />

Sollte kein Stammkapital in <strong>der</strong> Satzung bestimmt sein, hat sich die zugrunde zu legende<br />

Eigenkapitalquote regelmäßig an <strong>der</strong> Eigenkapitalausstattung gleichartiger Unternehmen <strong>der</strong><br />

Privatwirtschaft zu orientieren.<br />

Regiebetriebe (vgl. Tz. 9.4) besitzen nach <strong>der</strong> GO-NRW kein Nennkapital bzw. keine vergleichbare<br />

Kapitalgröße. Folglich kann eine dem Nennkapital vergleichbare Kapitalgröße bei<br />

<strong>der</strong> erstmaligen Ermittlung <strong>des</strong> Anfangsbestan<strong>des</strong> <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos nicht in<br />

Abzug gebracht werden.<br />

Ob und in welcher Höhe eine dem Nennkapital vergleichbare Kapitalgröße unberücksichtigt<br />

zu lassen ist, wurde bislang in Anlehnung an R 33 Abs. 2 KStR 2004 (grds. 30% <strong>des</strong> Aktivvermögens<br />

<strong>des</strong> BgA) entschieden. An dieser Beurteilung wird auch künftig grds. festgehalten,<br />

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