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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

23.3.1 BgA verfügt über Rücklagen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1<br />

EStG<br />

Nach den Ausführungen zu Tz. 22.3.6 ist die schädliche Auflösung von Rücklagen, die aus<br />

grds. <strong>der</strong> Kapitalertragsteuerpflicht unterliegenden Gewinnen eines Veranlagungszeitraums<br />

gebildet wurden, auch dann steuerpflichtig, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum erfolgt,<br />

in dem die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG nicht vorliegen.<br />

Gem. § 27 Abs. 7 KStG ist auch in diesen Jahren eine Feststellung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos<br />

vorzunehmen, weil <strong>der</strong> BgA Leistungen im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG gewähren<br />

kann.<br />

Der laufende Gewinn dieser Jahre unterliegt jedoch we<strong>der</strong> in dem Jahr <strong>der</strong> Erzielung <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer,<br />

noch darf er künftig <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer unterliegen. Auch vGA, die in<br />

diesen Jahren erfolgen, lösen keine Kapitalertragsteuer aus.<br />

Um diesen Beson<strong>der</strong>heiten gerecht zu werden, führen Eigenkapitalverän<strong>der</strong>ungen in diesen<br />

Fällen in sinngemäßer Anwendung <strong>der</strong> Rz. 13 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I<br />

2002 S. 935, grundsätzlich zu einer entsprechenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Bestands <strong>des</strong> steuerlichen<br />

Einlagekontos. Zusätzlich erhöhen nachgewiesene Einlagen, die zum Verlustausgleich<br />

in den jeweiligen Wirtschaftsjahren geleistet worden sind und nicht durch vGA (vgl. Tz. 23.2)<br />

wie<strong>der</strong> aufgezehrt wurden, den Bestand <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos. Verringert sich das<br />

Eigenkapital aufgrund <strong>der</strong> schädlichen Auflösung von Rücklagen im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr<br />

10 Buchst. b) Satz 1 EStG nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 2 EStG, führt dies - abweichend<br />

vom oben dargestellten Grundsatz - nur insoweit zu einer Verringerung <strong>des</strong> steuerlichen<br />

Einlagekontos, wie diese in sinngemäßer Anwendung <strong>des</strong> § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG als<br />

Einlagenrückgewähr anzusehen ist.<br />

23.3.2 BgA ohne Rücklagen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG<br />

Verfügt <strong>der</strong> BgA in einem Wechselfall zum Schluss <strong>des</strong> vorangegangenen Wirtschaftsjahrs<br />

nicht (mehr) über Rücklagen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG, erübrigt sich in<br />

den Zwischenjahren eine Feststellung <strong>des</strong> Bestands <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos. Liegen<br />

die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG wie<strong>der</strong> vor, ist <strong>der</strong> Anfangsbestand<br />

<strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos entsprechend Rz. 13 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom<br />

11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935, festzustellen. Abweichend von diesen Grundsätzen erhöhen<br />

aber Einlagen, die zum Verlustausgleich seit dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Wegfalls <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchts. b) EStG nachweislich geleistet worden sind und nicht<br />

durch vGA (vgl. Tz. 23.2) wie<strong>der</strong> aufgezehrt wurden, das Einlagekonto.<br />

Durch diese Technik <strong>der</strong> Zuweisung <strong>des</strong> Eigenkapitals zum steuerlichen Einlagekonto ist sichergestellt,<br />

dass die „kapitalertragsteuerfreien“ Zugänge in den Zwischenjahren nicht nachträglich<br />

mit Kapitalertragsteuer belastet werden.<br />

23.4 Behandlung von Gewährträgereinlagen<br />

In das steuerliche Einlagekonto werden neben den v.g. nach altem Recht definitiv belasteten<br />

Gewinnen eines BgA (Altrücklagen) auch Einlagen <strong>des</strong> Gewährträgers/<strong>der</strong> Trägerkörperschaft<br />

eingestellt. Die Rückzahlung <strong>der</strong>artiger Einlagen führt nicht zur Verwirklichung <strong>des</strong><br />

Einkommenstatbestan<strong>des</strong> i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) und b) EStG.<br />

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