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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

sind diese Beträge als Anfangsbestand in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. An den<br />

Nachweis im Zeitpunkt <strong>des</strong> Systemwechsels noch vorhandener Eigenkapitalteile sind strenge<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen (ggf. durch sog. Betriebsabrechnungsbögen; die Haushaltspläne<br />

sind hierzu i.d.R. nicht geeignet).<br />

Soweit hingegen vor dem Systemwechsel entstandene Verluste durch Einlagen ausgeglichen<br />

wurden, ist eine Einstellung dieser Beträge in das steuerliche Einlagekonto nicht möglich,<br />

weil insoweit keine verwendungsfähigen Beträge mehr existieren, vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFDen<br />

Rheinland und Münster vom 19.08.2004 – S 2706 – 101 – St 133 und S 2836 – 6 – St 13 – 33<br />

(MS).<br />

Mit Urteilen vom 21.08.2007, BStBl II 2008 S. 317, und vom 09.04.2008, I R 68-70/06, hat<br />

<strong>der</strong> BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt und entschieden, dass Einlagen, die eine Trägerkörperschaft<br />

ihrem BgA ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit unter Geltung <strong>des</strong> Anrechnungsverfahrens<br />

zum Ausgleich von Verlusten zugeführt hat, nicht den Anfangsbestand <strong>des</strong><br />

Einlagekontos erhöhen (vgl. dazu auch Kurzinfo KSt Nr. 005/2008 <strong>der</strong> OFD Münster).<br />

Der Anfangsbestand ist auch in den Fällen, in denen - z.B. aufgrund einer eintretenden Bilanzierungspflicht<br />

- erstmalig ein steuerliches Einlagekonto festzustellen ist, entsprechend den<br />

hier genannten Grundsätzen zu ermitteln und festzustellen (sinngemäße Anwendung <strong>der</strong> Rz.<br />

13 und 25 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935). Abweichend von diesen<br />

Grundsätzen erhöhen aber nachgewiesene Einlagen, die zum Verlustausgleich unter Geltung<br />

<strong>des</strong> Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens geleistet worden sind, den Anfangsbestand <strong>des</strong><br />

Einlagekontos. Dies gilt allerdings nur insoweit, wie die Verlustdeckungseinlagen nicht durch<br />

vGA wie<strong>der</strong> aufgezehrt wurden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bei BgA, die ein nicht begünstigtes Dauerverlustgeschäft ausüben, sind die Verlustdeckungseinlagen<br />

grds. durch die anzusetzenden gleichhohen vGA (vgl. Tz. 13.6) wie<strong>der</strong><br />

aufgezehrt worden. Allein die Einlagen zur Abdeckung <strong>des</strong> Verlustes <strong>des</strong> letzten Wirtschaftsjahres<br />

im Geltungsbereich <strong>des</strong> Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens vor Eintritt <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG erhöhen in diesen Fällen den Anfangsbestand<br />

<strong>des</strong> Einlagekontos zusätzlich zu den o.g. Grundsätzen. Denn die vGA <strong>des</strong> letzten Wirtschaftsjahres<br />

vor Eintritt <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG wären nach<br />

den allgemeinen Regelungen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) mit dem Bestand <strong>des</strong> steuerlichen<br />

Einlagekontos zu Beginn <strong>des</strong> letzten Wirtschaftsjahres zu verrechnen gewesen, wenn für dieses<br />

bereits ein Einlagekonto zu ermitteln und festzustellen gewesen wäre.<br />

23.3 Feststellung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos in sog. „Wechselfällen“<br />

Ein „Wechselfall“ liegt vor, wenn ein BgA ohne eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit nicht in jedem<br />

Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG erfüllt<br />

(z.B. wenn in einem Veranlagungszeitraum die Umsatz- o<strong>der</strong> Gewinngrenze überschritten<br />

wird, in einem an<strong>der</strong>en Veranlagungszeitraum wie<strong>der</strong>um nicht).<br />

Fraglich ist, ob in diesen „Wechselfällen“ auch in den Zwischenjahren eine Feststellung <strong>des</strong><br />

steuerlichen Einlagekontos zu erfolgen hat.<br />

Hierbei ist darauf abzustellen, ob <strong>der</strong> BgA über Rücklagen verfügt, die aus grds. <strong>der</strong> Kapitalertragsteuerpflicht<br />

unterliegenden Gewinnen gebildet wurden.<br />

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