Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 23 Führung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 KStG 23.1 Allgemeines Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit führen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) bzw. b) EStG zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen. Die Kapitalertragsteuerpflicht gilt nicht für den Teil der Leistungen, für den Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten, § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) letzter Satz EStG bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) letzter Satz EStG. Mithin muss auf einem besonderen Konto – dem steuerlichen Einlagekonto – festgehalten werden, welcher Teil des Eigenkapitals des BgA aus Einlagen des Gewährträgers/der Trägerkörperschaft stammen, vgl. § 27 Abs. 7 KStG. 23.1.1 BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit Hier gelten keine Besonderheiten gegenüber „normalen“ Körperschaften, für die ein steuerliches Einlagekonto festzustellen ist. Auf die Anforderung von Feststellungserklärungen und die Durchführung von Feststellungen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des R 79 KStR 2004 verzichtet werden. 23.1.2 BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit Gem. § 27 Abs. 7 KStG unterliegen nur solche BgA der Verpflichtung zur Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos, die Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG erbringen können. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg 33 ist danach eine Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nur für solche Jahre vorzunehmen, in denen der BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt oder die genannte Gewinn- oder Umsatzgrenze überschreitet. Der in § 27 Abs. 7 KStG verwandte Begriff „können“ wolle sicherstellen, dass eine Feststellung auch in den Jahren stattzufinden habe, in denen Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG tatsächlich nicht erbracht würden, weil der Gewinn den Rücklagen zugeführt werde. Er erweitere indessen nicht den Bereich der Körperschaften über die bilanzierenden und die die Umsatz- und Gewinngrenzen überschreitenden BgA hinaus, für welche im Fall der Leistungserbringung eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG nicht eintrete. Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen. Soweit BgA weder ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln noch die Umsatz- oder Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 33 16.03.2006 – 6 K 177/03, EFG 2006, 1008. - 174 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Nr. 10 Buchst. b) EStG überschreiten und auch keine aus grds. der Kapitalertragsteuer unterliegenden Gewinnen gebildete Rücklagen vorliegen (vgl. Tz. 23.3), ist eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht erforderlich, vgl. BMF-Schreiben vom 04.06.2003, BStBl I 2003 S. 366 Rz. 2 Buchstabe c) und letzter Satz i.V.m. BMF-Schreiben vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935 Rz. 16 letzter Satz. 23.2 Ermittlung des Anfangsbestandes Nach § 27 Abs. 1 KStG hat eine steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jeden Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen und ausgehend vom Bestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge fortzuschreiben. Die Vorschrift gilt ab dem ersten Veranlagungszeitraum, in dem das erste Wirtschaftsjahr endet, das unter das Halbeinkünfteverfahren fällt (§ 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000). In das Einlagekonto sind daher grundsätzlich nur solche Einlagen einzustellen, die der Kapitalgesellschaft ab dem 01.01.2001 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren entsprechend später) zugeführt worden sind. Alteinlagen in Wirtschaftsjahren vor dem Systemwechsel sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. § 39 Abs. 1 KStG enthält vielmehr die Regelung, dass ein sich nach § 36 Abs. 7 KStG ergebender positiver Endbestand des EK 04 als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu übernehmen ist. Obwohl die v. g. allgemeinen Grundsätze nach § 27 Abs. 7 KStG insbesondere für BgA sinngemäß gelten, scheidet nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine entsprechende Anwendung auf im alten Recht nicht dem Anrechnungsverfahren unterliegende Körperschaften aus. Denn es werden bei im Anrechnungsverfahren gliederungspflichtigen Körperschaften nicht wie bei BgA die in früheren Jahren tatsächlich geleisteten und noch im Eigenkapital vorhandenen Einlagen als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos übernommen, sondern der formal festgestellte Endbestand des EK 04. Ein solcher Betrag existiert bei BgA jedoch nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut beträgt der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos bei BgA damit grundsätzlich Null. Dem widersprechen auch nicht die Regelungen in Rz. 13 und 25 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935. Nach diesen Bestimmungen sind im Ergebnis alle im Zeitpunkt des Systemwechsel vorhandenen Eigenkapitalteile, die das Nennkapital bzw. eine vergleichbare Kapitalgröße des BgA übersteigen, also alle noch vorhandenen Altgewinne und Alteinlagen (z.B. die der Sparkassen etc.), als Anfangsbestand in das steuerliche Einlagekonto zu übernehmen. Die Gesetzessystematik des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen aus der derzeit 15%igen Definitivbelastung des Einkommens bei der Körperschaft selbst und der zusätzlichen ermäßigten Besteuerung beim Letztempfänger dieses Einkommens. Bei BgA erfolgt die nachgelagerte Besteuerung beim Letztempfänger des Einkommens (Trägerkörperschaft) im Wege der Erhebung der derzeit 15%igen Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG. Allerdings kommt die nachgelagerte Besteuerung nur für solches Einkommen des BgA in Betracht, das er in unter das Halb- /Teileinkünfteverfahren fallenden Wirtschaftsjahren erzielt hat (§ 52 Abs. 37a EStG). Altgewinne und Alteinlagen, die im Zeitpunkt des Systemwechsels noch im Eigenkapital des BgA vorhanden waren, dürfen dagegen bei ihrer Abführung an die Trägerkörperschaft nicht dem KapSt-Abzug unterworfen werden. Um dies auf technisch einfache Weise sicherzustellen, - 175 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Nr. 10 Buchst. b) EStG überschreiten und auch keine aus grds. <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer unterliegenden<br />

Gewinnen gebildete Rücklagen vorliegen (vgl. Tz. 23.3), ist eine Feststellung <strong>des</strong><br />

steuerlichen Einlagekontos nicht erfor<strong>der</strong>lich, vgl. BMF-Schreiben vom 04.06.2003, BStBl I<br />

2003 S. 366 Rz. 2 Buchstabe c) und letzter Satz i.V.m. BMF-Schreiben vom 11.09.2002,<br />

BStBl I 2002 S. 935 Rz. 16 letzter Satz.<br />

23.2 Ermittlung <strong>des</strong> Anfangsbestan<strong>des</strong><br />

Nach § 27 Abs. 1 KStG hat eine steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital<br />

geleisteten Einlagen am Schluss jeden Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto<br />

zu erfassen und ausgehend vom Bestand zum Schluss <strong>des</strong> vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

um die jeweiligen Zu- und Abgänge fortzuschreiben.<br />

Die Vorschrift gilt ab dem ersten Veranlagungszeitraum, in dem das erste Wirtschaftsjahr<br />

endet, das unter das Halbeinkünfteverfahren fällt (§ 34 Abs. 1 KStG i.d.F. <strong>des</strong> Steuersenkungsgesetzes<br />

vom 23.10.2000).<br />

In das Einlagekonto sind daher grundsätzlich nur solche Einlagen einzustellen, die <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft<br />

ab dem 01.01.2001 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren entsprechend später)<br />

zugeführt worden sind. Alteinlagen in Wirtschaftsjahren vor dem Systemwechsel sind grundsätzlich<br />

nicht zu berücksichtigen. § 39 Abs. 1 KStG enthält vielmehr die Regelung, dass ein<br />

sich nach § 36 Abs. 7 KStG ergeben<strong>der</strong> positiver Endbestand <strong>des</strong> EK 04 als Anfangsbestand<br />

<strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos zu übernehmen ist.<br />

Obwohl die v. g. allgemeinen Grundsätze nach § 27 Abs. 7 KStG insbeson<strong>der</strong>e für BgA sinngemäß<br />

gelten, scheidet nach dem eindeutigen Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift eine entsprechende<br />

Anwendung auf im alten Recht nicht dem Anrechnungsverfahren unterliegende Körperschaften<br />

aus.<br />

Denn es werden bei im Anrechnungsverfahren glie<strong>der</strong>ungspflichtigen Körperschaften nicht<br />

wie bei BgA die in früheren Jahren tatsächlich geleisteten und noch im Eigenkapital vorhandenen<br />

Einlagen als Anfangsbestand <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos übernommen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

formal festgestellte Endbestand <strong>des</strong> EK 04. Ein solcher Betrag existiert bei BgA jedoch nicht.<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut beträgt <strong>der</strong> Anfangsbestand <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos bei<br />

BgA damit grundsätzlich Null. Dem wi<strong>der</strong>sprechen auch nicht die Regelungen in Rz. 13 und<br />

25 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935. Nach diesen Bestimmungen<br />

sind im Ergebnis alle im Zeitpunkt <strong>des</strong> Systemwechsel vorhandenen Eigenkapitalteile, die das<br />

Nennkapital bzw. eine vergleichbare Kapitalgröße <strong>des</strong> BgA übersteigen, also alle noch vorhandenen<br />

Altgewinne und Alteinlagen (z.B. die <strong>der</strong> Sparkassen etc.), als Anfangsbestand in<br />

das steuerliche Einlagekonto zu übernehmen.<br />

Die Gesetzessystematik <strong>des</strong> Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens setzt sich aus zwei Komponenten<br />

zusammen. Zum einen aus <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit 15%igen Definitivbelastung <strong>des</strong> Einkommens<br />

bei <strong>der</strong> Körperschaft selbst und <strong>der</strong> zusätzlichen ermäßigten <strong>Besteuerung</strong> beim Letztempfänger<br />

dieses Einkommens. Bei BgA erfolgt die nachgelagerte <strong>Besteuerung</strong> beim Letztempfänger<br />

<strong>des</strong> Einkommens (Trägerkörperschaft) im Wege <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit 15%igen Kapitalertragsteuer<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG. Allerdings kommt die nachgelagerte <strong>Besteuerung</strong><br />

nur für solches Einkommen <strong>des</strong> BgA in Betracht, das er in unter das Halb-<br />

/Teileinkünfteverfahren fallenden Wirtschaftsjahren erzielt hat (§ 52 Abs. 37a EStG). Altgewinne<br />

und Alteinlagen, die im Zeitpunkt <strong>des</strong> Systemwechsels noch im Eigenkapital <strong>des</strong> BgA<br />

vorhanden waren, dürfen dagegen bei ihrer Abführung an die Trägerkörperschaft nicht dem<br />

KapSt-Abzug unterworfen werden. Um dies auf technisch einfache Weise sicherzustellen,<br />

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