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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Fraglich ist, ob ein evt. Übernahmegewinn gem. § 4 UmwStG und die nach § 7 UmwStG entstehenden<br />

Einkünfte solche gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG darstellen und somit<br />

eine Kapitalertragsteuerpflicht gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG auslösen.<br />

Durch den Umwandlungsvorgang sind dem BgA we<strong>der</strong> durch einen evt. Übernahmegewinn,<br />

noch durch die Einkünfte gem. § 7 UmwStG liquide Mittel zugeflossen, die an die Trägerkörperschaft<br />

ausgekehrt werden könnten.<br />

Variante 2: Der GmbH-Anteil wird im vermögensverwaltenden Bereich <strong>der</strong> jPdöR gehalten<br />

Hier gilt keine <strong>der</strong> Einlagefiktionen <strong>des</strong> § 5 UmwStG; insbeson<strong>der</strong>e ist § 5 Abs. 2 UmwStG<br />

nicht anwendbar.<br />

Folglich ist für die jPdöR kein Übernahmeergebnis gem. § 4 UmwStG zu ermitteln (vgl. § 4<br />

Abs. 4 Satz 3 UmwStG).<br />

Dennoch sind die offenen Rücklagen <strong>der</strong> GmbH gem. § 7 UmwStG zu versteuern (§ 7 Satz 2<br />

UmwStG). Diese Einkünfte gelten mit Ablauf <strong>des</strong> steuerlichen Übertragungsstichtag eine logische<br />

Sekunde vor Entstehung <strong>des</strong> BgA "Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft" als im<br />

vermögensverwaltenden Bereich <strong>der</strong> jPdöR zugeflossen und können somit nicht zu Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG führen.<br />

Die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Umwandlung (= Eintragung <strong>der</strong> Umwandlung im Handelsregister, vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 16.12.2003, BStBl I 2003 S. 786, Rz. 10) auf die Einkünfte entstehende<br />

Kapitalertragsteuer gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Abstandnahme gem. § 44 a Abs. 8<br />

Satz 1 Nr. 2 EStG) hat Abgeltungswirkung (§ 2 Nr. 2 KStG).<br />

22.5.7 Unentgeltliche Überführung von steuerverhafteten Anteilen in das Hoheitsvermögen<br />

Die unentgeltliche Überführung steuerverhafteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft (originäres<br />

Betriebsvermögen und ggf. zusätzlich einbringungsgeborene Anteile gem. § 21 UmwStG<br />

a.F.) aus dem Betriebsvermögen eines BgA in das Hoheitsvermögen einer jPdöR führt<br />

dazu, dass in diesem Zeitpunkt eine vGA vorliegt, <strong>der</strong>en Wert sich nach H 37 (Hingabe von<br />

Wirtschaftsgütern) KStH 2008 richtet (= gemeiner Wert).<br />

Im Fall <strong>der</strong> Einbringung eines BgA in eine Kapitalgesellschaft, <strong>der</strong>en Anteile sich in dem<br />

BgA befinden, scheidet nach einer Entscheidung <strong>der</strong> Körperschaftsteuerreferatsleiter <strong>der</strong><br />

obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> eine analoge Anwendung <strong>der</strong> (Entnahme-)Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Rdnr. 20.11 <strong>des</strong> UmwStE vom 25.03.1998, BStBl I 1998 S. 268 aus.<br />

Die im Rahmen <strong>der</strong> vGA zu realisierenden stillen Reserven bleiben – vorbehaltlich <strong>der</strong> Regelungen<br />

<strong>des</strong> § 8b Abs. 4 KStG a.F. – bei <strong>der</strong> Einkommensermittlung <strong>des</strong> BgA außer Ansatz,<br />

§ 8b Abs. 2 KStG. Die in den Hoheitsbereich überführten „Altanteile“ sind danach steuerentstrickt<br />

und stellen damit keine einbringungsgeborenen Anteile dar; ein künftiger Verkauf fällt<br />

nicht unter § 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG a.F.<br />

Wegen <strong>der</strong> Überführung <strong>der</strong> Anteile in den Hoheitsbereich unterliegt dieser Vorgang gem.<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong>; <strong>der</strong> anzusetzende Wert richtet sich ebenfalls<br />

nach H 37 (Hingabe von Wirtschaftsgütern) KStH 2008 (= gemeiner Wert).<br />

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