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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

22.5.5 Einbringung von BgA in <strong>Personen</strong>gesellschaften<br />

Soweit eine jPdöR mit <strong>der</strong> Einbringung eines/mehrerer BgA in eine <strong>Personen</strong>gesellschaft die<br />

Stellung eines Mitunternehmers einnimmt (§ 24 Abs. 1 UmwStG), gilt <strong>der</strong> jeweilige BgA als<br />

veräußert. Dieser Vorgang ist umwandlungssteuerrechtlich gewinnneutral gestaltbar (§ 24<br />

Abs. 2 UmwStG). Dabei gilt <strong>der</strong> Wert, mit dem die <strong>Personen</strong>gesellschaft das eingebrachte BV<br />

ansetzt, für die einbringende jPdöR als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 3 UmwStG).<br />

Mit dem Übergang <strong>des</strong> Vermögens auf eine <strong>Personen</strong>gesellschaft ist <strong>der</strong> Tatbestand <strong>des</strong> § 20<br />

Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG nicht erfüllt. Die Mitunternehmeranteile – und damit <strong>der</strong> Gegenwert<br />

für das Vermögen <strong>des</strong> BgA – gehen im Gegensatz zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft<br />

nicht in den hoheitlichen Bereich <strong>der</strong> jPdöR über. Der Anteil an <strong>der</strong> Mitunternehmerschaft<br />

stellt ebenfalls einen BgA dar (R 6 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004). Erst bei Veräußerung<br />

o<strong>der</strong> Aufgabe dieses Mitunternehmeranteils ist ein Vermögensübergang in den hoheitlichen<br />

Bereich <strong>der</strong> jPdöR gegeben, <strong>der</strong> geeignet ist, die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />

Buchst. b) EStG auszulösen.<br />

22.5.6 Kapitalertragsteuerpflicht von Übernahmegewinnen gem. § 4 UmwStG<br />

und Gewinnen gem. § 7 UmwStG<br />

Fraglich ist, ob auch ein evt. Übernahmegewinn gem. § 4 UmwStG sowie ein Gewinn gem.<br />

§ 7 UmwStG, die bei einer Umwandlung einer GmbH in eine <strong>Personen</strong>gesellschaft entstehen<br />

können, zu Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG führen. Hierbei sind<br />

zwei Fallvarianten zu unterscheiden:<br />

Variante 1: Der GmbH-Anteil stellt vor Umwandlung <strong>der</strong> GmbH in eine <strong>Personen</strong>gesellschaft<br />

(gewillkürtes) Betriebsvermögen eines BgA dar.<br />

Durch die Umwandlung <strong>der</strong> GmbH in die <strong>Personen</strong>gesellschaft gilt <strong>der</strong> Anteil mit seinem<br />

Buchwert in das Betriebsvermögen <strong>der</strong> <strong>Personen</strong>gesellschaft als eingelegt (§ 5 Abs. 3 UmwStG).<br />

Dies führt dazu, dass für die jPdöR als Mitunternehmerin <strong>der</strong> <strong>Personen</strong>gesellschaft ein Übernahmegewinn/<br />

-verlust zu ermitteln ist. Dieses Übernahmeergebnis entsteht bei <strong>der</strong> übernehmenden<br />

<strong>Personen</strong>gesellschaft und ist somit dem neuen zweiten BgA "Beteiligung an einer<br />

Mitunternehmerschaft" (vgl. dazu auch Tz. 8.10.3 und 18) zuzurechnen und dort zu versteuern.<br />

§ 7 UmwStG regelt, dass den Gesellschaftern das anteilig auf sie entfallende Eigenkapital lt.<br />

Steuerbilanz <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft abzüglich <strong>des</strong> Bestands <strong>des</strong> stl. Einlagekontos i.S.d. § 27<br />

KStG, das sich nach <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 29 Abs. 1 KStG ergibt, ausgeschüttet wird und<br />

schafft somit einen gesetzlich geregelten Vermögenszufluss bei den Gesellschaftern. Da die<br />

Anteile an <strong>der</strong> Überträgerin in den Fällen, in denen ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist,<br />

am steuerlichen Übertragungsstichtag zum BV <strong>der</strong> Übernehmerin gehören, entstehen die Einkünfte<br />

nach § 7 UmwStG bereits auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> <strong>Personen</strong>gesellschaft. Sie sind im Rahmen<br />

<strong>der</strong> einheitlichen und geson<strong>der</strong>ten Gewinnfeststellung <strong>der</strong> <strong>Personen</strong>gesellschaft zu erfassen<br />

und fallen demzufolge in dem BgA "Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft" an. Auch in<br />

diesem Fall erfolgt die Versteuerung auf <strong>der</strong> Ebene dieses BgA.<br />

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