20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Für den Anteilsveräußerungsgewinn (Ermittlung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> durch den Einbringungsgewinn<br />

I erhöhten Anschaffungskosten) wird die <strong>Besteuerung</strong> gem. § 20 Abs. 1<br />

Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG i.V.m. § 22 Abs. 4 UmwStG am Tag nach <strong>der</strong> Veräußerung in<br />

2010 ausgelöst. Zu diesem Zeipunkt ist kein BgA <strong>der</strong> Stadt mehr vorhanden; § 22 Abs. 4<br />

UmwStG fingiert aber, dass <strong>der</strong> Gewinn aus <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> erhaltenen Anteile in einem<br />

BgA entstanden ist.<br />

Da <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer nur <strong>der</strong> tatsächlich “verwendungsfähige” Gewinn unterliegen soll,<br />

ist <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn um den darauf entfallenden Körperschaftsteueraufwand zu<br />

kürzen.<br />

Zu beachten ist, dass abweichend von <strong>der</strong> Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach<br />

§ 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG a. F., die ohne zeitliche Begrenzung zu Einkünften gem. § 20<br />

Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG führt, <strong>der</strong> Verkauf <strong>der</strong> sperrfristbehafteten Anteile nur innerhalb<br />

<strong>der</strong> siebenjährigen Sperrfrist einer <strong>Besteuerung</strong> nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 c, § 43a Abs. 1<br />

Nr. 2 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG zugänglich ist. Da § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />

Buchst. b) Satz 1 letzter Halbsatz EStG auf § 22 Abs. 4 UmwStG und dieser wie<strong>der</strong>um auf<br />

„Fälle <strong>des</strong> Absatzes 1“, also auf Anteilsveräußerungen innerhalb <strong>der</strong> siebenjährigen Sperrfrist,<br />

verweist, gilt <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn nach Ablauf <strong>der</strong> Sperrfrist nicht mehr als in einem<br />

BgA entstanden und unterliegt demzufolge nicht mehr dem Kapitalertragsteuerabzug.<br />

In <strong>der</strong> Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass <strong>der</strong> rückwirkend im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Einbringung zu versteuernde Einbringungsgewinn I keine Kapitalertragsteuerpflicht auslösen<br />

könne, da § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG ausdrücklich nur auf § 22 Abs. 4 UmwStG<br />

verweise, und somit nur <strong>der</strong> um den Einbringungsgewinn I vermin<strong>der</strong>te Anteilsveräußerungsgewinn<br />

<strong>der</strong> Steuerpflicht unterliege.<br />

Diese <strong>Rechts</strong>frage ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Nach <strong>der</strong> im UmwStG i.d.F.<br />

<strong>des</strong> SEStEG verankerten Grundsystematik <strong>der</strong> rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerungstellt<br />

die Realisation <strong>des</strong> Einbringungsgewinn I den letzten Geschäftsvorfall <strong>des</strong> eingebrachten<br />

Betriebs dar und führt damit als Teil <strong>des</strong> Gewinns <strong>des</strong> BgA zu Einkünften gem. § 20<br />

Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG. Bei entsprechenden Fallgestaltungen bitten wir um Kontaktaufnahme.<br />

- 170 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!