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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

5.3 Steuerung kommunaler Unternehmen<br />

5.3.1 Gesetzliche Vertreter<br />

Der gesetzliche Vertreter <strong>der</strong> Eigengesellschaften ist, soweit es sich um<br />

<br />

<br />

Aktiengesellschaften handelt, <strong>der</strong> Vorstand, vgl. § 78 AktG,<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, <strong>der</strong> Geschäftsführer, vgl. § 35 GmbHG.<br />

Der gesetzliche Vertreter <strong>der</strong> Eigen- und Regiebetriebe ist <strong>der</strong> (Ober-) Bürgermeister. Die<br />

Geschäftsführungskompetenz <strong>der</strong> in Eigenbetrieben als Leitungsorgan eingesetzten Werkleitung<br />

(vgl. Tz. 5.3.3) ist durch die Gemeindeordnung NRW (GO NRW), die Eigenbetriebsverordnung<br />

NRW (EigVO NRW) sowie die jeweilige Betriebssatzung begrenzt, vgl. § 2 EigVO,<br />

§ 114 GO.<br />

5.3.2 Steuerung <strong>der</strong> Unternehmen in privatrechtlicher <strong>Rechts</strong>form<br />

Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung sind Steuerungs- und Kontrollgremien<br />

<strong>der</strong> privatrechtlichen Unternehmen. Hier wird insbeson<strong>der</strong>e über die Beratung und Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftspläne und <strong>der</strong> Investitions- und Finanzpläne Einfluss auf die Unternehmen<br />

genommen. Je nach Spezifizierung im Gesellschaftsvertrag können weitere Zustimmungsvorbehalte<br />

durch den Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung festgelegt werden.<br />

Welche Haltung <strong>der</strong> städtische Vertreter in <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung einnehmen soll,<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> Willensbildung im Rat <strong>der</strong> jeweiligen Stadt (Weisungsrecht). Dagegen<br />

gibt es keine direkten Weisungsbefugnisse <strong>der</strong> Gemeinde gegenüber den Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n<br />

einer Kapitalgesellschaft. Der Aufsichtsrat ist als selbständiges und selbstverantwortliches<br />

Kontrollorgan ausgestattet. Eine solche Kontrollfunktion verträgt keine Einflussnahme<br />

von außen.<br />

5.3.3 Steuerung <strong>der</strong> Eigenbetriebe<br />

Leitungs- und Kontrollorgane <strong>der</strong> Eigenbetriebe sind die Werkleitung und <strong>der</strong> Werksausschuss.<br />

Der Eigenbetrieb untersteht dem Rat und dem (Ober-) Bürgermeister als Leiter <strong>der</strong><br />

Verwaltung.<br />

Im Folgenden sind die Kompetenzen <strong>der</strong> unterschiedlichen Instanzen kurz dargestellt:<br />

Werkleitung<br />

Die Einrichtung ist für die wirtschaftliche Führung <strong>des</strong> Eigenbetriebes verantwortlich. Ihr<br />

obliegt insbeson<strong>der</strong>e die laufende Betriebsführung. Darüber hinaus hat die Werkleitung gem.<br />

§ 20 EigVO den Bürgermeister und den Werksausschuss vierteljährlich über die Entwicklung<br />

<strong>der</strong> Erträge und Aufwendungen sowie die Abwicklung <strong>des</strong> Vermögensplanes schriftlich zu<br />

unterrichten.<br />

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