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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

15%igen (bei Veräußerung vor dem 01.01.2009 einer 10%igen) Kapitalertragsteuer unterliegt,<br />

vgl. §§ 43 Abs. 1 Nr. 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG.<br />

Da <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer nur <strong>der</strong> tatsächlich “verwendungsfähige” Gewinn unterliegen soll,<br />

ist <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn um den darauf entfallenden Körperschaftsteueraufwand zu kürzen.<br />

Eine den Kapitalertragsteuerabzug verhin<strong>der</strong>nde Rücklagenbildung aus dem Gewinn scheidet<br />

aus, weil <strong>der</strong> BgA nur für den Zeitpunkt <strong>der</strong> Veräußerung fingiert und danach direkt wie<strong>der</strong><br />

aufgelöst wird.<br />

22.5.4 Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile<br />

Bei Einbringungsvorgängen mit einem Wertansatz unterhalb <strong>des</strong> gemeinen Wertes, die unter<br />

<strong>der</strong> Geltung <strong>des</strong> UmwStG in <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> SEStEG erfolgen, entstehen sog. sperrfristbehaftete<br />

Anteile. Die Veräußerung solcher Anteile innerhalb <strong>der</strong> Sperrfrist von sieben Jahren nach<br />

<strong>der</strong> Einbringung löst die rückwirkende <strong>Besteuerung</strong> <strong>des</strong> sog. Einbringungsgewinns I im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 22 Abs. 1 UmwStG aus. Der Einbringungsgewinn I wird auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Einbringung<br />

ermittelt und rückwirkend im Veranlagungszeitraum <strong>der</strong> Einbringung nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen besteuert. Der Einbringungsgewinn I min<strong>der</strong>t sich jedoch jeweils um 1/7<br />

für je<strong>des</strong> seit dem Einbringungsstichtag abgelaufene Zeitjahr. Daneben ist im Veranlagungszeitraum<br />

<strong>der</strong> Veräußerung ein Veräußerungsgewinn zu besteuern, <strong>der</strong> nach § 8b Abs. 2 KStG<br />

steuerfrei ist und als in einem BgA entstanden gilt (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 UmwStG; siehe auch<br />

Tz. 22.34 – 22.37 UmwStE v. 11.11.2011). 31<br />

Beispiel 32 :<br />

Die Stadt bringt einen BgA im Jahr 2007 zu Buchwerten in die B-GmbH ein (Buchwert =<br />

100, Einlagen = 20, offene Gewinnrücklagen = 80, stille Reserven = 700). Anschließend verkauft<br />

sie die Anteile an <strong>der</strong> B-GmbH noch in <strong>der</strong> Siebenjahresfrist (z.B. nach Ablauf von drei<br />

Zeitjahren).<br />

Lösung:<br />

Bei <strong>der</strong> Einbringung werden die offenen Rücklagen von 80 mit Kapitalertragsteuer belegt (§<br />

20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 2 2. Halbsatz i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG).<br />

Wenn die Stadt die Anteile an <strong>der</strong> B-GmbH veräußert, wird <strong>der</strong> Tatbestand <strong>des</strong> § 22 Abs. 1<br />

UmwStG n.F. ausgelöst. Folglich muss die Stadt den Einbringungsgewinn I - nach Siebtelung<br />

für drei abgelaufene Zeitjahre – rückwirkend im Einbringungsjahr 2007 i.H.v. 400 versteuern,<br />

allerdings nur mit 25% Körperschaftsteuer. Dieser Gewinn unterliegt auch <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer.<br />

Der versteuerte Einbringungsgewinn I erhöht die Anschaffungskosten auf die Anteile<br />

(§ 22 Abs. 1 Satz 4 UmwStG).<br />

31 Auch das UmwStG in <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> SEStEG sieht in § 22 Abs. 1 UmwStG n. F. bestimmte Ersatztatbestände<br />

vor, die zu einer Realisierung <strong>des</strong> Einbringungsgewinnes I führen und einem Verkauf <strong>der</strong> Anteile gleichgestellt<br />

werden (vgl. hierzu auch Tz. 22.21 – 22.26 UmwStE v. 11.11.2011). In diesen Fällen ist analog zur alten<br />

Regelung ebenfalls die Voraussetzung für die Anwendung <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 letzter<br />

Halbsatz EStG in <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> SEStEG erfüllt.<br />

32 nach Stangl in Röd<strong>der</strong>/Herrlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 2. Auflage 2013, Rz. 199a zu §<br />

22 UmwStG<br />

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